§ 39 SGB II – sofortige Vollziehbarkeit
(4 Beiträge mit § 39 SGB II – sofortige Vollziehbarkeit)
Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
- Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,
- 1. der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
- 2. mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
- 3. mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 39 SGB II angesprochen:
Der richtige Antrag im sozialgerichtlichen EilverfahrenWelche Anträge gehören in welches Eilverfahren? Aufschiebende Wirkung anordnen/feststellen oder einstweilige Anordnung – mit Praxisbeispielen
... | mehr
Aufrechnung bei Erstattungsansprüchen des JobcentersWann darf das Jobcenter Erstattungsansprüche aufrechnen? § 43 SGB II erklärt die Grenzen: 10 % oder 30 %, Dauer, Form und Rechtsschutz – verständlich erläutert.
... | mehr
Eingliederungsvereinbarung und Pflicht zur psychiatrischen Behandlung... die Eingliederungsvereinbarung und die Pflicht zur psychiatrischen Behandlung - Sozialgericht Schleswig zu einer rechtswidrigen Eingliederungsvereinbarung .
... | mehr
Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Erstattungsbescheid des JobcentersWiderspruch und Klage gegen einen Erstattungsbescheid des Jobcenters haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 SGG) – auch trotz § 39 Nr. 1 SGB II. Wann der Sofortvollzug greift und wie Sie sich wehren können, erklärt dieser Beitrag.
... | mehr
