Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 44 SGB X – Rücknahme eines rechtswidrigen nicht ...

(5 Beiträge mit § 44 SGB X – Rücknahme eines rechtswidrigen nicht ...)

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GesetzestextKommentierungBeitragsliste
Gesetzestext (Stand: 31. Januar 2022)
§ 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes

  • (1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
  • (2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
  • (3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
  • (4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

zum Stichwort SGB X

Kommentierung
§ 44 SGB X ersetzte die zuvor nur in einzelnen Gesetzen enthaltenen Regelungen über Zugunstenbescheide durch eine generelle Regelung und eine zwingende Überprüfungspflicht. Sie durchbricht den Grundsatz der Bestandskraft unanfechtbarer rechtswidriger Entscheidungen zugunsten der Betroffenen und eröffnet dadurch die ständige und wiederholte Überprüfung belastender Entscheidungen.

Die Vorschrift kann sogar dann noch einen Überprüfungsanspruch begründen, wenn der zu überprüfende Verwaltungsakt von einem Gericht als rechtmäßig bestätigt worden ist.

Voraussetzungen für einen Überprüfungsantrag ist nicht zwingend, dass der Bescheid unanfechtbar ist. In der Regel dürfte allerdings – liegt keine Unanfechtbarkeit vor – der Widerspruch bzw. die Klage richtiges Rechtsmittel sein. Widerspruch und Klage haben gegenüber der Überprüfung Vorteile zumeist im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast.

Die Vorschrift ist nur für Verwaltungsakte anwendbar, die einen belastenden Inhalt haben. Ist der zu prüfende Verwaltungsakt begünstigend, ist § 45 SGB X zu prüfen. Die Abgrenzung zwischen begünstigend und belastend erfolgt – liegt ein Streitgegenstand vor – anhand des Schwerpunktes.

Für die Vergangenheit wird durch § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X die Nachzahlung einer Leistung auf den Zeitraum von 4 Jahren beschränkt. Die materielle Beschränkung umfasst einmalige und Dauerleistungen. Berechnet wird in Abhängigkeit von dem Antrag für den Zeitraum von vier Kalenderjahren, rückgerechnet vom Jahr der Antragstellung, § 44 Abs. 4 S. 2 SGB X.

  Hinweis:

Wird ein Überprüfungsantrag am 30.12.2021 im Ergebnis erfolgreich gestellt, können Sozialleistungen ab dem 1.1.2017 erstattet werden - im Ergebnis also für einen Zeitraum von fünf Jahren -.

In § 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften
 
(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von S. 1...
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II
wird § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X zeitlich eingeschränkt. Die Überprüfungsmöglichkeit wird bei Leistungen zum Hartz 4 also von vier Jahren auf einen Zeitraum von einem Jahr verkürzt. Entsprechende Regelungen sind nicht im SGB III und XII enthalten.

Aus der Pflicht zur Prüfung im Einzelfall ergibt sich, dass die Behörde nicht von Amts wegen ständig ihre Entscheidungen überprüfen muss, sondern erst auf einen entsprechenden Hinweis hin. Die Überprüfung gemäß § 44 SGB X ist also ein Antragsverfahren.

  Hinweis:
Teilweise beanstanden Behörden, sie würden mit immer neuen Anträgen nach § 44 SGB X überzogen, obwohl in der Sache nichts Neues vorgetragen werde. Hier fragt sich, ob sich die Behörde bei wiederholten Anträgen einer erneuten sachlichen Überprüfung mit dem Hinweis auf einen fehlenden konkreten Überprüfungsauftrag oder die Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages entziehen kann. Bei querulatorischer Antragstellung mag die Weigerung berechtigt sein, ansonsten sollte die Behörde angehalten werden “einfach ihre Arbeit zu machen”.
Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 44 SGB X angesprochen:

  • drei Strichfräuchen mit Fragezeichen, Zahnrädern und Glühbirne über den KöpfenÜberprüfungsantrag nach § 44 SGB X: Bestandskräftige Bescheide korrigieren

    ... eine Besonderheit im Sozialrecht beinhaltet der Antrag auf Überprüfung gemäß § 44 SGB X ... bestandskräftige Entscheidungen können noch überprüft werden ...

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    ... die angemessene Größe eines Ein-Personen-Haushaltes wird beim ALG II mit 50 qm bemessen ... | ... Link zur Entscheidung des BSG vom 16. Mai 2012 ...

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Sozialgesetzbuch X – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
§ 1 SGB X – Anwendungsbereich (2)§ 8 SGB X – Begriff des Verwaltungsverfahrens (1)§ 9 SGB X – Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens (1)§ 13 SGB X – Bevollmächtigte und Beistände (2)§ 20 SGB X – Untersuchungsgrundsatz (2)§ 24 SGB X – Anhörung Beteiligter (3)§ 25 SGB X - Akteneinsicht durch Beteiligte (2)§ 31 SGB X – Begriff des Verwaltungsaktes (1)§ 33 SGB X – Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes (1)§ 35 SGB X – Begründung des Verwaltungsaktes (1)§ 36 SGB X – Rechtsbehelfsbelehrung (1)§ 37 SGB X – Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (3)§ 39 SGB X – Wirksamkeit des Verwaltungsaktes (1)§ 41 SGB X – Heilung von Verfahrens- und Formfehlern (1)§ 44 SGB X – Rücknahme eines rechtswidrigen nicht ... (5)§ 45 SGB X – Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (5)§ 46 SGB X – Rücknahme eines rechtmäßigen nicht ... (1)§ 47 SGB X – Rücknahme eines rechtmäßigen ... (1)§ 48 SGB X – Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit ... (5)§ 49 SGB X – Rücknahme und Widerruf im ... (1)§ 50 SGB X – Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen (3)§ 62 SGB X – Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte (1)§ 63 SGB X – Erstattung von Kosten im Vorverfahren (5)§ 67 SGB X – Sozialdatenschutz – Begriffsbestimmung (2)§ 67 a SGB X – Erhebung von Sozialdaten (2)§ 67 b SGB X – Speicherung (1)§ 81 SGB X – Recht auf Anrufung (1)§ 82 SGB X – Informationspflichten bei der Erhebung von Sozialdaten ... (1)§ 83 SGB X – Auskunftsrecht der betroffenen Personen (1)§ 103 SGB X – Anspruch des Leistungsträgers (2)

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