§ 82 a SGB XII – Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten ...
(3 Beiträge mit § 82 a SGB XII – Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten ...)
1. Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
- (1) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist für Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches erreicht haben, ein Betrag in Höhe von 100 Euro monatlich aus der gesetzlichen Rente zuzüglich 30 Prozent des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der gesetzlichen Rente vom Einkommen nach § 82 Absatz 1 abzusetzen, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vergleichbaren Zeiten in
- 1. einer Versicherungspflicht nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte haben,
- 2. einer sonstigen Beschäftigung, in der Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 des Sechsten Buches oder Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches bestand, haben oder
- 3. einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, haben.
Absatz 1 gilt auch, wenn die 33 Jahre durch die Zusammenrechnung der Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und der Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches erfüllt werden. Je Kalendermonat wird eine Grundrentenzeit oder eine nach Satz 1 vergleichbare Zeit angerechnet.
2. Kommentierung
I. Einordnung
§ 82a SGB XII trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Er ergänzt das System der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung um einen **besonderen Freibetrag für langjährig Versicherte**, die von der Grundrente nach dem SGB VI profitieren.
II. Zweck
Die Vorschrift gewährleistet, dass Grundrenten-Berechtigte, die trotz langer Erwerbsbiografie auf ergänzende Leistungen angewiesen sind, **einen Teil ihrer Renteneinkünfte anrechnungsfrei** behalten können. Dies stärkt Anerkennung und Motivation für jahrzehntelange Beitragsleistungen.
III. Zusammenhang zu SGB II
§ 82a SGB XII korrespondiert mit § 11b SGB II, der ausdrücklich in Abs. 2a auf diese Regelung verweist. Damit gelten die Freibetragsmechanismen auch für Bürgergeld-Beziehende.
IV. Entstehungsgeschichte (BT-Drs.)
BT-Drs. 19/18473 (2020 – Grundrentengesetz)
Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/18473, S. 27 ff.) führt aus, dass Personen mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten besser gestellt werden sollen. Mit dem Freibetrag wird erreicht, dass sie trotz ergänzender Grundsicherung einen erkennbaren Vorteil aus ihrer Lebensleistung behalten. Der Freibetrag umfasst 100 Euro plus 30 % der darüber liegenden Rente, gedeckelt auf 50 % der Regelbedarfsstufe 1. Diese Regelung soll „Lebensleistung honorieren, verdeckte Altersarmut mindern und Akzeptanz für die Grundsicherung stärken“.
Hinweis: Die Bundestagsdrucksache ist frei zugänglich und bietet als „kostenlose Kommentierung“ vertiefte Einsicht in Motive und Zielsetzung des Gesetzgebers.
§ 76g SGB VI · § 11b SGB II · § 82 SGB XII · Grundrente.
3. Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 82a SGB XII angesprochen:
Zur Grundrente gemäß § 76 g SGB VI
die Grundrente setzt „Grundrentenzeiten“ voraus ... | 1. Einkommensgrenzen ... | 2. Grundrentenzeiten ... | 3. Grundrente und Grundsicherung ...
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