Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in: Sozialversicherungsrecht (… - Einführung » 2. Arbeitslosenversicherung

Urlaubsabgeltung und Ruhen des Arbeitslosengeldes (§ 157 SGB III)

Beitrag vom 15.05.2015, aktualisiert am 12.10.2025

VG Wort - ZählpixelDie Urlaubsabgeltung betrifft Fälle, in denen Resturlaub nach Ende des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt wird. Eine Urlaubsabgeltung führt zum Ruhen des Arbeitslosengeldes für einen Zeitraum, der sich an das Ende des Arbeitsverhältnisses anschließt und der Dauer des abgegoltenen Urlaubs entspricht, § 157 SGB III.

  • 1. Zweck der Ruhensregelung
  • 2. Ruhenszeitraum
  • 3. Folgen des Ruhens
  • 4. Häufige Fragen
  • 5. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

1. Zweck der Ruhensregelung


Was bezweckt die Ruhensregelung?

§ 157 Abs. 2 SGB III beruht auf der Erwägung, dass der arbeitslose Arbeitnehmer nicht der Leistungen der Arbeitslosenversicherung bedarf, solange er keinen Lohnausfall hat und damit das versicherte Risiko noch nicht eingetreten ist. Daher wird durch das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld der Beginn der Zahlung des ALG für die Zeit aufgeschoben, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat, § 157 Abs. 1 SGB III.

§ 157 SGB III soll den Doppelbezug von Arbeitsentgelt und Arbeitslosengeld verhindern.

2. Ruhenszeitraum


Wann beginnt das Ruhen des Arbeitslosengeldes?

Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Tag nach dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses und endet mit dem letzten (fiktiven) Urlaubstag.

Der Ruhenszeitraum läuft stets kalendermäßig ab. Er wird nicht einfach in Kalendertagen 1:1 mit den Urlaubstagen gleichgesetzt, sondern richtet sich nach der arbeitsvertraglichen Urlaubsregelung. Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers wird also praktisch um die abzugeltende Urlaubszeit verlängert. Deshalb kommt es bei der Feststellung des Ruhenszeitraums auf die arbeitsvertragliche Urlaubsregelung an. Wird der Urlaub – bei einer Fünf-Tage-Woche – nach Arbeitstagen bemessen, zählen Samstage und Sonntage bei der Bestimmung des Ruhenszeitraums nicht als Urlaubstage.

Wird der Urlaub hingegen nach Werktagen bemessen, so sind – auch bei einer Fünf-Tage-Woche – die Samstage als Urlaubstage zu berücksichtigen. Halbe Urlaubstage werden aufgerundet, § 5 Abs. 2 BUrlG.

Nicht an Wochenenden gelegene Feiertage zählen als Urlaubstage, da sie – weil sie nicht in das „eigentliche Arbeitsverhältnis“ fallen – nicht als Feiertage vergütet werden (vgl. BSG vom 29. März 2001 (B 7 AL 14/00):

Urteil des BSG vom 29. März 2001, B 7 AL 14/00, Rdnr. 16

… Ferner wird das LSG zu beachten haben, dass bei der Berechnung des Ruhenszeitraums der auf einen Arbeitstag fallende Feiertag (hier der 3. Oktober 1997 = Freitag) als Urlaubstag zählt, selbst wenn er bei bestehendem Arbeitsverhältnis zu einer Verlängerung des Urlaubs führen würde. …

Feiertage verlängern demzufolge auch nach einer Weisung der Bundesagentur zu § 157 SGB III den Ruhenszeitraum …:

Fachlichen Weisungen zu § 157, Seite 6, zu 157.2 II:

(2) Die Urlaubstage sind entsprechend der betrieblichen Arbeitswoche (5-Tage-, 6-Tage-Woche) zu berücksichtigen. Feiertage verlängern den Ruhenszeitraum nicht.

3. Folgen des Ruhens


Welche Folgen hat das Ruhen?

Ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bewirkt, dass dieser als solcher bestehen bleibt.

Die Agentur für Arbeit muss während des Ruhenszeitraums Einzelansprüche nicht erfüllen. Dies bedeutet aber nicht gleichzeitig einen Anspruchsverlust bzw. eine Entwertung der erworbenen Anwartschaft. Denn eine Minderung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes ist mit dem Ruhen nicht verbunden, weil der Eintritt des Ruhens in § 148 SGB III nicht erfasst wird. Der Anspruch auf ALG kann folglich ungemindert nach dem Ablauf des Ruhenszeitraums geltend gemacht werden, sofern dann die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Arbeitslosengeldes noch vorliegen. So bewirkt das Ruhen im Ergebnis lediglich eine Verschiebung des Leistungszeitraums.

Tipp:

Für den Arbeitnehmer stellt sich regelmäßig eine einvernehmliche Regelung zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses um die Zeit des abzugeltenden Urlaub als günstiger dar. Es besteht in der Zeit bis zur Beendigung voller Krankenversicherungsschutz. Während der einvernehmlichen Verlängerung erwirbt der Arbeitnehmer Anwartschaften auf Erhalt von Arbeitslosengeld.

 

Hinweis:

Wer nach dem Ende der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung in keinem Beschäftigungsverhältnis steht oder keiner selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, hat noch für längstens einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft Anspruch auf Leistungen – sogenannter nachgehender Anspruch, § 19 Abs. 2 SGB V.

Vorrangig besteht für den ersten Monat allerdings eine Familienversicherung.

4. Häufige Fragen

  • Muss Urlaubsabgeltung immer zum Ruhen führen?
    Ja. Sobald Urlaubsabgeltung gezahlt wird, ruht das Arbeitslosengeld nach § 157 SGB III automatisch.
  • Zählen Feiertage in den Ruhenszeitraum hinein?
    Nach der Rechtsprechung des BSG ja – sie verlängern den Ruhenszeitraum. Die Bundesagentur für Arbeit wendet dies in ihren Weisungen teilweise restriktiver an.
  • Verliere ich Anspruchsdauer durch das Ruhen?
    Nein. Der Anspruch bleibt bestehen, er verschiebt sich lediglich zeitlich nach hinten. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wird durch das Ruhen nicht gekürzt (§ 148 SGB III).

5. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Weiterführend zum Ruhen des Arbeitslosengeldes und zu Sperrzeiten:

  • Urlaubsabgeltung und Ruhen des Arbeitslosengeldes (§ 157 SGB III) 1

    Urlaubsabgeltung - Ruhen des Krankengeldes /Arbeitslosengeldes

    ... anders als beim Arbeitslosengeld führt die Urlaubsabgeltung über das Arbeitsverhältnis hinaus beim Krankengeld nicht zum Ruhen des Anspruchs ... | mehr

  • Urlaubsabgeltung und Ruhen des Arbeitslosengeldes (§ 157 SGB III) 2

    Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag (§ 159 SGB III) – wichtige Urteile des BSG

    Wann führt ein Aufhebungsvertrag zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld? Aktuelle BSG-Urteile und Voraussetzungen nach § 159 SGB III. | mehr

  • Urlaubsabgeltung und Ruhen des Arbeitslosengeldes (§ 157 SGB III) 3

    Hinweispflicht auf die freiwillige Beitragszahlung

    Hinweispflicht der Agentur für Arbeit auf die Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung zur Rente bei Eintritt einer Sperrzeit ... | Rechtsprechung des BSG: | mehr

  • Urlaubsabgeltung und Ruhen des Arbeitslosengeldes (§ 157 SGB III) 4

    Nebeneinkommen beim Arbeitslosengeld I (§ 155 SGB III) – Freibetrag & Anrechnung

    Wie viel darf man beim Arbeitslosengeld I hinzuverdienen? Freibetrag (165 €), Anrechnung, 15-Stunden-Grenze und Praxis-Beispiele nach § 155 SGB III – kurz & klar. | mehr

  • Urlaubsabgeltung und Ruhen des Arbeitslosengeldes (§ 157 SGB III) 5

    Leistungsfortzahlung des Arbeitslosengeldes bei Krankheit (§ 146 SGB III)

    Erfahren Sie, wann das Arbeitslosengeld trotz Krankheit bis zu sechs Wochen weitergezahlt wird (§ 146 SGB III) – und wann Krankengeld oder die Nahtlosigkeitsregelung greift. | mehr

Siehe auch:
§ 157 SGB III · § 148 SGB III · § 19 Abs. 2 SGB V.

38 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Kempa says

    10.05.2017

    Mein Arbeitsvertrag (befristet) endete am 17.04.2017.
    Im April 2017 habe ich 7 Tage Urlaub genommen ( vor dem 17.04.2017),
    und vom Arbeitgeber 56 Urlaubsstunden bezahlt bekommen, Schicht je 8 Std.
    Nachweis Entgeltabrechnung für Monat 04/2017.
    Meine letzte Schicht habe ich am 16.04.2017 gemacht. (Spielhallenaufsicht).
    Im Bewilligungsbescheid vom AA, vom 08.05.2017 wird der 18.04.2017 nicht
    bezahlt, dh.keine Leistung zusteht, Begründung: Urlaubsabgeltung § 157 Abs 2 SGB III.
    Ab dem 19.04.2017 bekomme ich ALG.
    Meine Frage: ist die Entscheidung vom AA richtig? Bekomme ich für den 18.04.2017 keine Leistung vom AA?
    Danke schön

    Antworten
  2. Reinfall says

    10.06.2017

    Mein Arbeitsvertrag wurde zum 30.6.16 gekündigt. Ich hatte mich ord gemäß arbeitslos gemeldet ab dem 1.7.16; aufgrund Urlaubs Ansprüchen jedoch erst ab dem 8.7. 16 einen Leistungsanspruch wobei auf §157 Abs.2 verwiesen wird. Nun moniert die Krankenkasse eine Leistungs Inanspruchnahme aus dieser Zeit. Ist es nicht so dass der Arbeitgeber der bis zum 30.6.16 vers. pflichtig war noch eine Nachversicherungspflicht hat ?

    Antworten
  3. Tanja says

    27.02.2018

    Guten Tag, meine Frage bezieht sich auf die Anwartschaftszeiten.

    Fallbeschreibung: mein ehemaliger Arbeitgeber hatte mir zum 15.12.2016 gekündigt. Mein ALG 1 Anspruch ruhte, wegen Urlaubsabgeltung bis 13.01.2018. Am 2.1.18 habe ich eine befr. Stelle angenommen. Diese wurde bereits 1 mal verlängert bis 31.12.2018.

    Mein altes Arbeitsentgelt war um einiges höher. Sollte ich nun zum 1.1.2019 arbeitslos werden, wie errechnet sich dann mein Anspruch? Die Agentur sagt dass der Anspruch von dem geringeren Gehalt verrechnet würde. Ist das rechtens?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      02.03.2018

      Hallo Tanja,

      so ganz verstehe ich die Frage nicht. Soll es evtl. richtig heißen „Zum 2. Januar 2017 habe ich eine befr. Stelle angenommen“?

      Ich gehe davon aus, dass Ihre Frage auf § 151 Abs. 4 SGB III abzielt. Danach besteht Bestandsschutz für Arbeitslosengeld, selbst wenn Sie zwischenzeitlich einen schlechter bezahlten Job angenommen haben. Der Bestandsschutz gilt zwei Jahre lang von dem Tag an, an dem Sie zum letzten Mal Leistungen der Agentur für Arbeit bezogen haben.

      In Ihrem Fall könnten die Voraussetzungen des § 151 Abs. 4 SGB III zum 2. Januar 2019 allerdings nicht vorliegen, da Sie ja tatsächlich kein Arbeitslosengeld bezogen haben. Ich tendiere dahin, dass nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 151 Abs. 4 SGB III ein Bestandsschutz nicht gegeben ist, da Sie kein Arbeitslosengeld bezogen haben. Allerdings dürfte es auch gute Gründe dafür geben, den Bestandsschutz bei dem vorliegenden Sachverhalt greifen zu lassen. Ansonsten würden Sie dafür bestraft, dass Sie die Kasse der Agentur geschont haben.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  4. Fischer Paul says

    13.05.2018

    Hallo,

    ich wurde am 25.01.2018 zum 28.02.2018 gekündigt. Da ich am 26.01. 2018 operiert wurde konnte ich keinen Resturlaub wegen Krankschreibung 5 Wochen „wegmachen“, welcher mir dann demzufolge ausbezahlt wurde.

    Jetzt habe ich vom Arbeitsamt ein Ruhensbescheid bekommen aufgrund meines Resturlaubes. … ich habe dadurch kein Leistungsanspruch. Wie verhält sich das jetzt? hätte ja nicht nach meiner Kündigung meinen Urlaub noch wegmachen können! Bin ich in der Zeit des Ruhen versichert? Lohnt es sich Widerspruch einzulegen? Ist das Ruhen darauf bezogen da sie mir meinen Urlaub ausgezahlt haben?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      23.05.2018

      Hallo Herr Fischer,

      schauen Sie sich doch einmal den Beitrag „Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG und Ruhen des Krankengeldes/Arbeitslosengeldes“ an. Versicherungspflicht hinsichtlich der Krankenkasse beseht erst ab Beginn des zweiten Monats des Ruhenszeitraums. In Ihrem Fall also nach ca. 4 1/2 Wochen.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  5. steffi says

    07.07.2018

    Hallo.
    Mein befristeter Arbeitsvertrag läuft Ende Juli aus und wird nicht verlängert. Infolge längerer Krankheit haben sich bei mir 45 Urlaubstage angesammelt, wovon ich noch 10 Tage Urlaub nehme, der Rest wird ausbezahlt.
    Wenn ich jetzt direkt im Anschluss einen neuen Job für nur 1 Monat habe und dann arbeitslos werde,
    wird dann die Urlaubsabgeltung vom vorherigen Arbeitgeber beim Arbeitslosengeld angerechnet oder bekomme ich danach ab dem ersten Tag Geld vom Arbeitsamt?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      12.07.2018

      Hallo steffi,

      das Ruhen tritt nur ein, soweit die Leistungen den Zeitraum betreffen, in dem sich das Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf „Entgelt ohne Arbeit“ und die Zeit mit ALG überschneiden.

      Nach einem 1-monatigen Anschlussjob dürfte allerdings Ihr mit 35 Resttagen zu beziffernder abzugeltender Resturlaub noch nicht gänzlich abgegolten sein, so dass zumindest noch für einen weiteren Zeitraum das Arbeitslosengeld ruhen könnte.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  6. Rescher Sibylle says

    28.09.2018

    Guten Tag,

    ich hab eine Frage zur Urlaubsabgeltung.

    Ich bin seit September 2016 krankgeschrieben, seit März 2018 ausgesteuert und erhalte seitdem ALG I (aufgrund der Nahtlosigkeitsregelung). Das Arbeitsverhältnis mit meinem derzeitigen Arbeitgeber ruhte seit der Aussteuerung.

    Nun beginne ich am 1. Oktober einen neuen Job und habe daher zum 30. Sept. das ruhende Arbeitsverhältnis gekündigt.

    Mein alter Arbeitgeber zahlt mir nun meine Urlaubsabgeltung aus.

    Wird die BA deshalb bereits gezahltes Arbeitslosengeld von mir zurückfordern?

    Mit freundlichen Grüßen

    Lilly

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      15.10.2018

      Hallo Lilly,

      soweit ich Sie verstehe, erhalten Sie doch das Urlaubsgeld erst nach Aufnahme der neuen Tätigkeit. Dann erhalten Sie kein ALG I mehr.

      Das ALG nach dem 30. September 2018 würde „für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs“ ruhen (vgl. Wortlaut des § 157 Abs. 2 SGB III). Wenn Sie aber schon am 1. Oktober 2018 eine neue Tätigkeit aufnehmen, dürfte nach meiner ersten Einschätzung für diesen Zeitraum kein ALG I mehr gezahlt werden.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
      • Rescher Sibylle says

        20.10.2018

        Danke für die Antwort. So hatte ich das auch verstanden, war mir aber nicht hundertprozentig sicher.

        Lilly

        Antworten
  7. Explorer says

    13.10.2018

    Guten Morgen,

    ich habe am 27.06.2018 zum 30.09.2018 auf ärztlichen Rat meinen unbefristeten Job gekündigt.
    Zwischen dem 27.06.2018 und dem 30.09.2018 war ich durchgehend krank geschrieben (bis auf Ausnahme 09.07.2018 – 13.07.2018 in der Urlaub genommen wurde, dieser wurde bereits Anfang des Jahres beantragt).
    Der Resturlaub wurde mir ausbezahlt.

    Ich bin seit dem 01.10.2018 offiziell arbeitslos.

    Die Bundesagentur für Arbeit lässt das Arbeitslosengeld aufgrund der Auszahlung des Urlaubs bis zum 09.10.2018 ruhen.

    Gibt es hier keine Möglichkeit, das Ruhen zu umgehen? Aufgrund der Krankheit konnte ich den (wie ich finde langen Phase Kündigungszeitpunkt bis Beendigung Arbeitsverhältnis) Resturlaub nicht nehmen.

    Vielen Dank für ein kurzes Feedback.

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      15.10.2018

      Hallo Explorer,

      so wie Sie das schildern, dürfte ein Ruhen des Anspruches jetzt kaum mehr möglich sein. Nur wenn durch Vereinbarung eine Auszahlung des Urlaubs nicht erfolgt wäre und statt dessen die Abfindung selbst höher ausgefallen wäre, wäre ein früherer Beginn der Auszahlung des Arbeitslosengeldes in Betracht gekommen.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  8. Cloud says

    10.03.2019

    Hallo,

    ich bin seit Oktober 2016 krankgeschrieben und bin seit April 2017 ausgesteuert. Jetzt möchte ich aus medizinischen Gründen meinen Arbeitsplatz kündigen. Laut Aussage des AA könnte ich auch mit einem Aufhebungsvertrag aus meiner Tätigkeit raus. Urlaubsabgeltung steht auch noch bevor, laut Aussage des AA würde die Urlaubsabgeltung-auszahlung mein Arbeitslosengeld nicht berühren. Stimmt das? Ich bin mir sehr unsicher, da ich von anderen was anderes gehört habe.

    Vielen herzlichen dank vorab für Ihre Bemühungen und Antwort.

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      18.03.2019

      Hallo Cloud,

      zur Anrechnung der Urlaubsabgeltung gilt das oben Ausgeführte. … während der Zeit der Urlaubsabgeltung ruht das Arbeitslosengeld. …

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  9. Gregor says

    19.07.2019

    Ja hallo

    in meinem Bewilligungsbescheid steht, dass ich vom 1.7.2019 bis zum 15.7.2019 Urlaubsabgeltung gemäß § 157 Abs 2 SGB III (1.7.2019-15.7.1990) erhalten habe.

    Jetzt zahlen die mir nur die Hälfte.

    Was hat mein Urlaubsgeld mit dem Anspruch zu tun das Geld steht mir doch an weil ich kein Urlaub genommen habe

    Grüße gregor

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      26.07.2019

      Hallo Gregor,

      der Zahlungsanspruch ruht, wenn Sie während Ihrer Arbeitslosigkeit noch eine Urlaubsabgeltung erhalten.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  10. Sybille Schneider says

    07.08.2019

    Ich wurde zum 30.09.2019 gekündigt, betriebsbedingt. Nun habe ich aber letztes Jahr schon Urlaub geplant und bezahlt für dieses Jahr. Ich habe im November daher 3 Wochen Urlaub geplant und wie gesagt, letztes Jahr gebucht und bezahlt. Ich habe mich schon beim Arbeitsamt gemeldet.

    Nun meine Frage: kann mir das Arbeitsamt den Urlaub streichen bzw nicht genehmigen?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      09.08.2019

      Hallo Frau Schneider,

      Der Arbeitslose hat das Recht, drei Wochen im Kalenderjahr Urlaub zu machen, wenn die Arbeitsagentur vorher zustimmt.

      Warum sollte die Agentur bei dem von Ihnen geschilderten Fall nicht zustimmen?

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  11. Tina says

    21.08.2019

    Hallo Herr Nippel,

    mir wurde betriebsbedingt zum 31.7. gekündigt. Vom 10. bis 31.7. hätte ich Urlaub gehabt, den ich aufgrund einer Erkrankung (8.–19.7.) aber erst ab dem 22.7. nutzen konnte. Die 8 Urlaubstage, die ich anfangs quasi nicht nehmen konnte, wurden mir ausbezahlt. Nun habe ich von der Agentur für Arbeit einen Ruhensbescheid für den Zeitraum 1. bis 12.8. erhalten. Ist das tatsächlich richtig so? Ich war doch krank und hatte somit gar keine andere Möglichkeit. Die Auszahlung des Urlaubsgeldes fand übrigens bereits im Juli statt, falls das irgendwie relevant sein sollte.

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort und viele Grüße!

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      28.08.2019

      Hallo Tina,

      es gilt § 157 SGB III. Sie bekommen für einen Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch ein Entgelt. Der Ruhensbescheid dürfte rechtmäßig sein.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  12. Ralf Petersen says

    16.09.2019

    Hallo Herr Nippel !

    Ich bin seit dem 9.5.18 krankgeschrieben und werde am 5.11.19 von der Krankenkasse ausgesteuert.

    Gehe dann ins Alg 1. Bin in ungekündigter Stellung. Habe noch Anspruch auf 40 Tage Urlaub. Sollte ich diese jetzt nehmen? Ruht ja die Auszahlung des Arbeitslosengeld. Angenommen ich beziehe jetzt gleich ALG 1 V – verfällt ja mein Urlaubsentgelt.

    Was würden Sie mir raten?

    Mfg Ralf Petersen

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      24.09.2019

      Hallo Herr Petersen,

      soweit ich dies überblicke, verfällt ihr Urlaubsanspruch gemäß arbeitsrechtlichen Regelungen. Nach Ihren Angaben kann ich nicht abschätzen, wann Ihr Urlaubsentgelt verfällt.

      Urlaub könnten Sie „eigentlich“ nur nehmen, wenn Sie auch arbeitsfähig sind.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  13. Peter says

    19.09.2019

    Schön guten Tag,

    Ich habe eine Urlaubsabgeltung erhalten und jetzt wurde im Zeitraum vom 1.2.- 21.2.2019 aufgehoben.

    So nun zu meiner Frage.

    Die wollen 626 € von mir zurückhaben – aber ich habe nur brutto 540 € brutto von meinem Arbeitgeber auf meiner Lohnabrechnung erhalten.

    Was kann ich jetzt dagegen machen?

    Antworten
  14. Tom says

    11.11.2019

    Hallo Herr Nippel,

    ich habe eine Frage zum Krankenversicherungsschutz bei Anrechnung der Urlaubsabgeltung 60 Tage .

    Befinde mich in der Nahtlosigkeitsregelung.

    Wer muss die Beiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung leisten, während das Arbeitslosengeld ruht?
    und
    wird die Ruhezeit auf das ALG1 angerechnet oder nur unterbrochen?
    Ich danke Ihnen sehr für Ihre Info.

    Beste Grüße
    Tom

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      15.11.2019

      Hallo Tom,

      wer nach dem Ende der Mitgliedschaft in der KV in keinem Beschäftigungsverhältnis steht oder keiner selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, hat noch für längstens einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft Anspruch auf Leistungen – sogenannter nachgehender Anspruch, § 19 Abs. 2 SGB V.

      Vorrangig besteht für den ersten Monat allerdings eine Familienversicherung.

      Für den ersten Monat der Sperrzeit besteht zwar Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Es besteht aber keine Beitragspflicht. Danach besteht weiterhin Beitragspflicht.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  15. Michelle M. says

    11.11.2019

    Hallo Herr Nippel,

    ich bin seit dem 22.07.2018 krankgeschrieben und werde am 16.01.2020 ausgesteuert.
    Für das Jahr 2018 hatte ich noch 6 Urlaubstage, die ich aufgrund Krankheit nicht mehr nehmen konnte. Sind diese 6 Tage nun verfallen?

    Und noch eine Frage: für 2019 bin ich ja dauerhaft krank geschrieben, würden mir bis zum 31.12.19 noch 24 Urlaubstage (2 Tage x 12 Monate) zustehen bzw. wird die Frist dann bis 31.03.2020 verlängert?

    Mit freundlichen Grüßen
    Michelle M.

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      15.11.2019

      Hallo Michelle,

      Ihre Frage ist eine arbeitsrechtliche Frage, die sich nur bei Vorlage der arbeitsvertraglichen Regelungen und/oder der anwendbaren tarifvertraglichen Regelungen beantworten lässt.

      Jeden falls führen ggf. noch auszuzahlende Urlaubstage zum Ruhen des Arbeitslosengeldes.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  16. Burkhard H. says

    13.05.2020

    Ich wurde am 15.10.2019 ordentlich gekündigt. Ich war vom 26.09. bis 13.10.2019 krankgeschrieben. Mein Urlaubsanspruch wurde ausgezahlt, obwohl das Arbeitsverhältnis nicht mehr bestand. Ich habe mich rechtzeitig arbeitslos gemeldet. Nun fordert die Arbeitsagentur Geld zurück weil der AG mich zum 15. Oktober abgemeldet hat und die AA auf Urlaubsabgeltung vom 16.10.2019 bis zum 25.10.2019 verweist. Ist das rechtens?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      15.05.2020

      Hallo,

      während der Urlaubsabgeltung wird das Ruhen des ALG I gemäß § 157 Abs. 2 SGB III bestimmt.

      Die Gewährung des Arbeitslosengeldes geschah also rechtsgrundlos.

      Eventuell kann man sich jetzt noch darüber streiten, ob die rechtsgrundlos erbrachten Leistungen zurückgefordert werden können. Dies wäre evtl. der Fall, wenn die Entscheidung der Agentur für Arbeit zur Gewährung des Arbeitslosengeldes bereits ab dem 15. Oktober 2019 von vorneherein fehlerhaft war. Dies erscheint aber eher unwahrscheinlich zu sein.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  17. KaBa says

    23.09.2020

    Sehr geehrter Herr Nippel,

    aus gesundheitlichen Gründen und wegen der Zusage für eine neue Stelle habe ich mein Arbeitsverhältnis mittels Aufhebungsvertrag zum 14.08.2020 beendet. Unglücklicherweise konnte ich die neue Stelle noch nicht antreten, so dass ich nun arbeitslos gemeldet bin. Erwartungsgemäß habe ich eine Sperre von 12 Wochen bekommen. Aus dem Arbeitsverhältnis sind noch 2 Urlaubstage abzugelten, die in Vereinbarung mit dem ehemaligen Arbeitgeber ausgezahlt werden sollten. Nun bin ich ab dem 01.10.2020 wieder in einem Beschäftigungsverhältnis. Besteht die Möglichkeit, dass mir die Urlaubstage nun doch ausgezahlt werden?
    Vielen Dank!

    Mit freundlichen Grüßen,
    KaBa

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      29.09.2020

      Hallo KaBa,

      wenn Sie eine „Sperre“ von 12 Wochen ab dem 14. August 2020 erhalten haben gilt diese doch über den 1. Oktober weit hinaus.

      … inwiefern haben Sie überhaupt Arbeitslosengeld erhalten?

      Warum sollen die Urlaubstage nicht ausgezahlt werden (wenn Sie kein Arbeitslosengeld erhalten haben)?

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  18. Basti says

    08.01.2022

    Guten Tag Herr Nippel

    Ich habe eine Saison in der Schweiz gearbeitet und nach Beendigung 12 Urlaubstage ausbezahlt bekommen. In Deutschland habe ich mich anschließend arbeitslos gemeldet. In der Schweiz wird der Urlaub in ganzen Wochen gewährt, d.h. von Montag bis Sonntag. Ich arbeite eine 5-Tage Woche und die Urlaubstage sind im Vertrag als Kalendertage ausgewiesen. Wie von Ihnen geschrieben: „Das Gesetz stellt vielmehr auf die Dauer des abzugeltenden Urlaubs ab.“ Wäre mein Arbeitsverhältnis in der Schweizer praktisch um die abzugeltende Urlaubszeit verlängert worden, vergingen 12 Kalendertage. Die Agentur für Arbeit berücksichtigt allerdings nur 5 Tage pro Woche und zählt die Wochenenden dazu, wodurch sich der Ruhezeitraum ohne Leistungsbezug um die Wochenenden verlängert. Gelten dann in meinem Fall die Schweizer Regelungen und würde sich eine Klage vor dem Sozialgericht lohnen? Bis jetzt konnte mir niemand diese Frage beantworten und ich hoffe auf Ihre Antwort.
    Freundliche Grüße

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      10.01.2022

      Hallo Basti,

      so wie Sie es schildern müssten meines Erachtens die Urlaubstage gemäß Ihren Ausführungen in „deutsche Arbeitstage“ (bei einer 5-Tage-Woche) „umgerechnet werden. Tatsächlich würde dann der Bezug des Arbeitslosengeldes bereits zwei Tage früher beginnen.

      Gegen den entsprechenden Bewilligungsbescheid können (sollten) Sie zunächst einfach Widerspruch erheben und geltend machen, dass Ihres Erachtens das ALG I bereits zwei Tage früher beginnen müsste. Gegen einen möglicherweise ablehnenden Widerspruchsbescheid können Sie Klage erheben, wenn die Argumentation der Agentur nicht überzeugen sollte. Wird dem Widerspruch abgeholfen, erübrigt sich eine Klage.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  19. Herr Utsch says

    24.06.2022

    Hallo Herr Nippel,

    bin seit September 2019 bis März 2021 krankgeschrieben gewesen und beziehe seit März ALG I. Trotz bestehendem Beschäftigungsverhältnis.

    Bin Jahrgang 1960 mit 50% Schwerbehinderung. Habe im April diesen Jahres einen Antrag auf Erwerbsminderungrente gestellt.

    Meine Frage: Vor meiner KRANKHEIT hatte ich noch ein Restguthaben von 40Tage Urlaub. habe ich auf diese noch einen Anspruch?

    MFG

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      27.06.2022

      Hallo Herr Utsch,

      wenn ich Sie richtig verstehe, geht es bei Ihnen nicht um die oben behandelte Frage, ob ein eventuell vorhandener Urlaubsanspruch zum Ruhen des Arbeitslosengeldes I führt.

      Bei Ihnen scheint es um die Frage zu gehen, wann ein Urlaubsanspruch erlischt und/oder ob ein ggf. vorhandener Urlaubs(abgeltungs)anspruch auf die Rente angerechnet wird.

      Fragen zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen (bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses) habe ich in einem Beitrag „Zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ auf meiner Homepage angesprochen. Wenn Sie nämlich das Arbeitsverhältnis beenden, haben Sie eventuell noch Ansprüche auf Abgeltung des Urlaubs, soweit die Ansprüche nicht verjährt und/oder verwirkt oder untergegangen sind (hier können erhebliche Summen im Streit stehen!).

      Im Hinblick auf die Rente kann eventuell ein Urlaubsanspruch auch als anzurechnender „Hinzuverdienst“ gewertet werden.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  20. Steffi says

    26.04.2023

    Ich wurde am 15.03.23 zum 31.3.23 während der Probezeit gekündigt.

    Ich hatte noch 8 Tage Urlaub die mir ausgezahlt wurden. Das Arbeitsamt hat dann diese Tage als Ruhezeit genommen und das Arbeitslosengeld begann erst ab dem 15.4.

    Allerdings hat der April 2 Feiertage, die auf Werktage (mo+Fr) gefallen sind. Diese Tage bezahlt das Arbeitsamt nicht und zieht für die Tage auch nicht meinen Urlaub ab. Ist das so richtig?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      02.05.2023

      Hallo Steffi,

      wurden Sie am 15. März unter Anrechnung auf den Urlaub freigestellt oder haben Sie bis zum 31.03. noch gearbeitet?

      Wenn Sie nicht freigestellt wurden und noch bis zum 31.03. gearbeitet haben, wird für den Zeitraum des Ausgleichs des Urlaubs Arbeitslosengeld nicht gezahlt. Das Arbeitslosengeld ruht.

      Feiertage sollen nach einer Weisung der Bundesagentur zu § 157 BGB den Ruhenszeitraum nicht verlängern …:

      Fachliche Weisungen zu § 157, Seite 6, zu 157.2 II:

      (2) Die Urlaubstage sind entsprechend der betrieblichen Arbeitswoche (5-Tage-, 6-Tage-Woche) zu berücksichtigen. Feiertage verlängern den Ruhenszeitraum nicht.

      So interpretiere ich jedenfalls auch ein Urteil des BSG vom 29. März 2001 (B 7 AL 14/00 R):

      II.

      …

      … Ferner wird das LSG zu beachten haben, dass bei der Berechnung des Ruhenszeitraums der auf einen Arbeitstag fallende Feiertag (hier 3. Oktober 1997 = Freitag) als Urlaubstag zählt, selbst wenn er bei bestehendem Arbeitsverhältnis zu einer Verlängerung des Urlaubs führen würde (BSG, Urteil vom 29. Juli 1993 – 11 RAr 17/92 -, DBlR Nr 4054 zu § 117 AFG; BSG, Urteil vom 2. November 2000 – B 11 AL 25/00 R -, unveröffentlicht mwN).

      …

      Also:

      Nicht an den Wochenenden gelegene Feiertage zählen als Urlaubstage (und führen damit nicht zu einer Verlängerung des Ruhenszeitraums)!

      Grüße
      Sönke Nippel

      Antworten

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Urlaubsabgeltung und Ruhen des Arbeitslosengeldes (§ 157 SGB III)

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