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Hinweispflicht der Agentur für Arbeit auf freiwillige Beitragszahlungen zur Erwerbsminderungsrente

28.01.2015, aktualisiert am 19.01.2023

Für den Erhalt einer Erwerbsminderungsrente ist es erforderlich, dass der Versicherte 36 Monate Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit gezahlt hat, § 241 Rente wegen Erwerbsminderung
 
(1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240), …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 241 Abs. 1 SGB VI
und § 43 Rente wegen Erwerbsminderung
 
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente …
…
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung,…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)
§ 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI
.

36 Monate Pflichtbeiträge muss der Versicherte allerdings dann nicht nachweisen, wenn er vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und wenn seitdem ein lückenloser Rentenverlauf vorliegt, § 241 Rente wegen Erwerbsminderung
 
(1) …
(2) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) mit
1. Beitragszeiten, …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 241 Abs. 2 SGB VI
. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 SGB VI kann unter anderem fraglich werden, ob der Versicherte den „lückenlosen Beitragsverlauf“ nachweisen kann. Dem Versicherten kann dann eine ehemals verhängte Sperrzeit „zum Verhängnis werden“. Während der Sperrzeit werden nämlich Beiträge nicht entrichtet. Anrechnungszeiten entstehen nicht. Der Versicherungsschutz kann erlöschen, wenn die in der Sperrzeit nicht entrichteten Beiträge nicht nachentrichtet werden.

Der Agentur für Arbeit obliegt allerdings eine Hinweispflicht, wenn in Fällen der Ablehnung oder Beendigung des Leistungsbezuges die Gefahr des Verlustes der Anwartschaft auf Erwerbsminderungsrente droht. Wenn eine Sperrzeit eintritt, ist der Versicherte über die Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung zu informieren, da Sperrzeiten lediglich Überbrückungstatbestände und keine Anwartschaftserhaltungszeiten sind.

Ausdrücklich führte das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 25. August 1993 (gerichtliches Aktenzeichen 13 RJ 27/92) aus, dass im Wege des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ein Beratungsfehler der Agentur für Arbeit vorliegt, wenn sie den Leistungsempfänger nicht zumindest darauf hingewiesen hat, sich beim Rentenversicherungsträger über die Sicherung seiner Ansprüche auf Berufsunfähigkeit- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente beraten zu lassen (siehe oben BSG):

Urteil des BSG vom 25. August 1993, 13 RJ 27/92

Der erkennende Senat sieht in dieser Hinweispflicht keine Überforderung der Sozialleistungsträger. Die engen Verknüpfungen der verschiedenen Zweige der sozialen Sicherung, die der Bürger oft nicht überschauen kann, machen es notwendig, die Beratungspflicht der Versicherungsträger dahin abzugrenzen, dass sie zumindest in Fragen, die für die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes oder erhebliche Leistungsteile bedeutsam sind, den Versicherten bei konkretem Anlass jedenfalls auf den Beratungsbedarf aufmerksam machen müssen. Die Bundesagentur kommt dem im Übrigen in anderen Bereichen nach, insbesondere durch Hinweise auf den Wegfall des Krankenversicherungsschutzes bei Einstellung von Leistungen.

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