Um eine öffentlich geförderte Wohnung („Sozialwohnung“) anmieten zu können, ist in der Regel ein Wohnberechtigungsschein (WBS) erforderlich. Der WBS bestätigt, dass das Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen bestimmte Grenzen nicht überschreitet.
Dieser Beitrag erläutert die Voraussetzungen für Nordrhein-Westfalen (NRW), insbesondere die Einkommensgrenzen nach § 13 WFNG NRW.
- 1. Wer bekommt einen Wohnberechtigungsschein?
- 2. Welche Beträge bleiben unberücksichtigt?
- 3. Spielt Vermögen eine Rolle?
- 4. Anspruch bei Bürgergeld, Sozialhilfe oder Wohngeld
- 5. Wie lange gilt der Wohnberechtigungsschein?
- 6. Wo wird der Wohnberechtigungsschein beantragt?
- 7. Häufige Fragen
- 8. Weiterführende Beiträge
1. Wer bekommt einen Wohnberechtigungsschein?
Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins hängt vor allem ab von:
- der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und
- dem maßgeblichen Jahreseinkommen dieser Personen.
In Nordrhein-Westfalen regelt § 13 WFNG NRW die Einkommensgrenzen. Diese werden regelmäßig angepasst. Nach der derzeit vorgesehenen Regelung (ab 2025) gelten in NRW u. a. folgende Werte:
Dieser Beitrag bezieht sich ausschließlich auf NRW.
Maßgebend ist das Jahreseinkommen nicht nur aus Erwerbstätigkeit, sondern z. B. auch aus:
- Lohn und Gehalt,
- Versorgungsbezügen und Renten,
- Unterhaltszahlungen,
- Arbeitslosengeld, Krankengeld u. Ä.
In der Praxis wird regelmäßig zunächst das Einkommen des vergangenen Kalenderjahres zugrunde gelegt.
Entscheidend ist jedoch die Prognose für die nächsten 12 Monate ab Antragstellung.
Nicht zum anrechenbaren Jahreseinkommen zählen u. a. Ausbildungsvergütungen.
2. Welche Beträge bleiben unberücksichtigt?
Vom Jahreseinkommen können verschiedene Freibeträge abgezogen werden. Anrechnungsfreie Beträge werden u. a. gewährt für:
- pflegebedürftige Personen im Haushalt (abhängig vom Pflegegrad),
- Menschen mit einem Grad der Behinderung von 80 oder mehr,
- Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten.
Rechtsgrundlage ist § 15 Abs. 3 WFNG NRW.
Art und Höhe der Freibeträge können von der konkreten Lebenssituation abhängen – insbesondere, ob Pflegebedürftigkeit oder eine anerkannte Schwerbehinderung vorliegen.
3. Spielt Vermögen eine Rolle?
Neben dem Einkommen kann auch Vermögen eine Rolle spielen. Die Einzelheiten regeln das WFNG NRW und ergänzende Verwaltungsvorschriften.
- In vielen Fällen ist ein angemessener Vermögensrahmen unschädlich,
- größere Vermögenswerte (z. B. Kapitalanlagen, zusätzliche Immobilien) können jedoch problematisch sein.
Hier empfiehlt sich eine Rücksprache mit dem zuständigen Wohnungsamt, ggf. unter Vorlage der Vermögensnachweise.
4. Anspruch bei Bürgergeld, Sozialhilfe oder Wohngeld
Empfänger von Bürgergeld, Hilfe zum ebensunterhalt,
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Wohngeld erfüllen in der Regel die einkommensmäßigen Voraussetzungen für den WBS und können einen Wohnberechtigungsschein erhalten.
Im Einzelfall prüft das Wohnungsamt dennoch das konkrete Einkommen des Haushalts und berücksichtigt ggf. Freibeträge nach § 15 WFNG NRW.
5. Wie lange gilt der Wohnberechtigungsschein?
Der Wohnberechtigungsschein wird grundsätzlich für die Dauer von einem Jahr erteilt, § 18 Abs. 1 WFNG NRW.
Er gilt regelmäßig ab Ausstellungsdatum für 12 Monate.
Nach Ablauf der Geltungsdauer muss – bei weiter bestehender Bedürftigkeit – ein
neuer Antrag gestellt werden.
6. Wo wird der Wohnberechtigungsschein beantragt?
Der WBS wird bei der zuständigen Wohnraumförderstelle beantragt. Zuständig ist in der Regel:
- das Wohnungsamt oder
- das Amt für Wohnungswesen / Soziales der Stadt oder Gemeinde,
in der die Wohnung liegen soll bzw. in der die Antragsteller ihren Wohnsitz nehmen wollen.
Viele Kommunen stellen inzwischen Antragsformulare online zur Verfügung.
7. Häufige Fragen (FAQ)
Wird für den WBS das Brutto- oder das Nettoeinkommen geprüft?
Maßgeblich ist das Jahresbruttoeinkommen aller Haushaltsmitglieder. Davon werden bestimmte Freibeträge (z. B. bei Schwerbehinderung oder Pflege) abgezogen.
Werden Ausbildungsvergütungen mitgerechnet?
Nein. Ausbildungsvergütungen zählen in der Regel nicht zum anrechenbaren Jahreseinkommen für den WBS.
Spielt Vermögen (z. B. Ersparnisse) eine Rolle?
Vermögen kann im Einzelfall berücksichtigt werden. Kleinere Rücklagen sind meist unschädlich, größere Vermögenswerte können aber Einfluss auf die Bewilligung haben. Hierzu sollte das zuständige Wohnungsamt konkret befragt werden.
Kann ich einen WBS bekommen, wenn ich Bürgergeld oder Sozialhilfe beziehe?
Ja. Wer Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung erhält, erfüllt die einkommensmäßigen Voraussetzungen meist bereits. Ein Antrag ist trotzdem erforderlich.
Gibt es Sonderregelungen für Menschen mit Behinderung oder Pflegebedarf?
Ja. Für Schwerbehinderte und pflegebedürftige Personen werden nach § 15 Abs. 3 WFNG NRW zusätzliche Freibeträge gewährt, die das anrechenbare Einkommen senken können.
8. Weiterführende Beiträge
Weitere Informationen zu Wohnen, Wohngeld & sozialer Sicherung:



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