Beratungshilfe wird auch in Angelegenheiten des Sozialrechts gewährt.
Durch das Beratungshilfegesetz (im Folgenden: BerHG) ist die Rechtsberatung und die Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen bundesgesetzlich geregelt worden. Nach § 4 Abs. 1 BerHG entscheidet über den Antrag auf Beratungshilfe das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtssuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und hat sich die Angelegenheit nicht im Bewilligungsverfahren erledigen lassen, dann muss der Rechtspfleger dem Rechtssuchenden den Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl ausstellen.
Beratungshilfe für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes kann nach dem Beratungshilfegesetz nur außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt werden, § 1 Abs. 1 BerHG. Es entstehen die Gebühren gemäß VV 2501 bis VV 2508. Außerdem erhält der Rechtsanwalt die Schutzgebühr gemäß VV 2500 mit 10,00 €. Die Gebühr kann erlassen werden.
Die in vorgerichtlicher Tätigkeit entstandenen Gebühren sind auf die Gebühr für ein anschließendes gerichtliches Verfahren nicht anzurechnen.



