- 1. Begriff & Abgrenzung
- 2. Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV)
- 3. Zahlungspflicht des Arbeitgebers (§ 28e SGB IV)
- 4. Innenausgleich/Abzug beim Arbeitnehmer (§ 28g SGB IV)
- 5. Verjährung (4/30 Jahre) (§ 25 SGB IV)
- 6. Praxisbeispiele & Hinweise
- 7. Häufige Fragen
- 8. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
1. Begriff & Abgrenzung
Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine formal als „selbstständig“ bezeichnete Tätigkeit tatsächlich die Merkmale einer Beschäftigung erfüllt. Maßgeblich sind die Kriterien aus § 7 Abs. 1 SGB IV (z. B. Eingliederung in die Arbeitsorganisation, Weisungsgebundenheit, fehlendes Unternehmerrisiko). Entscheidend ist die gelebte Praxis, nicht der Vertragstitel.
2. Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV)
Bestehen Zweifel, ob Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit vorliegt, kann ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV beantragt werden (Auftraggeber oder Auftragnehmer). Zuständig: Deutsche Rentenversicherung Bund. Der Bescheid ist bindend und wirkt für alle Zweige der Sozialversicherung.
3. Zahlungspflicht des Arbeitgebers (§ 28e SGB IV)
Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ist der Arbeitgeber (§ 28e Abs. 1 SGB IV). Das gilt auch dann, wenn Beiträge in der Vergangenheit wegen Scheinselbstständigkeit nicht abgeführt wurden. Die Beitragsnachforderung erfasst Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil.
4. Innenausgleich/Abzug beim Arbeitnehmer (§ 28g SGB IV)
Ein Rückgriff auf den Arbeitnehmer ist gesetzlich stark begrenzt (§ 28g SGB IV):
- Nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt (Satz 2). Besteht kein Arbeitsverhältnis mehr, fehlt es regelmäßig an der Abzugsmöglichkeit.
- Frist: Nachholung nur bei den drei nächsten Lohn-/Gehaltszahlungen (Satz 3); danach nur, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieb.
- Pfändungsfreigrenzen sind zu beachten (vgl. § 394 BGB).
5. Verjährung (4/30 Jahre) (§ 25 SGB IV)
Ansprüche auf Beiträge verjähren grundsätzlich in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit (§ 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV). Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen gilt eine Verjährung von 30 Jahren (§ 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV).
6. Praxisbeispiele & Hinweise
- Agentur/IT-Freelancer: Feste Einbindung in Team/Tools, nur 1 Auftraggeber, kein eigenes Preisrisiko → hohes Beschäftigungsrisiko; Statusfeststellung anraten.
- Honorarkraft Unterricht: Unterricht nach Stundenplan, Vertretungsregelung, Anwesenheitspflichten → Indizien für Beschäftigung; Nachforderung möglich.
- Innenausgleich: Arbeitnehmer hat das Unternehmen verlassen → i. d. R. kein (weiterer) Abzug nach § 28g SGB IV möglich.
7. Häufige Fragen
Wer zahlt bei Scheinselbstständigkeit die Beiträge?
Immer der Arbeitgeber – auch den Arbeitnehmeranteil (§ 28e Abs. 1 SGB IV).
Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rückwirkend beteiligen?
Nur per Abzug vom Entgelt und nur zeitnah (3 nächste Zahlungen), sonst nur bei fehlendem Verschulden (§ 28g SGB IV).
Ab wann greift die 30-jährige Verjährung?
Bei (bedingt) vorsätzlicher Vorenthaltung – Nachweislast beim Träger (§ 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV; BSG, 21.06.1990 – 12 RK 13/89).
8. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zu Scheinselbstständigkeit, Statusfeststellung & Beitragsrecht:
§ 7 Abs. 1 SGB IV · § 7a SGB IV · § 28e Abs. 1 SGB IV · § 28g SGB IV · § 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV · § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV.



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