Die Bundesagentur für Arbeit (BA) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Sie ist bundesweit verantwortlich für Arbeitslosenversicherung, Arbeitsförderung und Teile der Familienleistungen. Die Rechtsgrundlagen finden sich im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), insbesondere in § 367 SGB III.
Die BA gliedert sich in die Zentrale in Nürnberg, Regionaldirektionen und örtliche Agenturen für Arbeit.
1. Zuständigkeit der Agentur für Arbeit
Welche Agentur ist für mich zuständig?
Die örtliche Zuständigkeit regelt § 327 SGB III.
- Für Arbeitnehmerleistungen (z. B. Arbeitslosengeld I) gilt:
zuständig ist die Agentur für Arbeit am Wohnsitz der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers. - Für Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Wintergeld:
zuständig ist die Agentur, in deren Bezirk die Lohnabrechnungsstelle des Arbeitgebers sitzt (§ 327 Abs. 3 SGB III).
2. Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit
Was macht die BA konkret?
Die Aufgaben sind in den §§ 1 ff. SGB III geregelt. Kerntätigkeiten der BA sind:
- Arbeitsvermittlung (Stellenvermittlung, Arbeitgeber-Service)
- Berufsberatung für Jugendliche und Erwachsene
- Entgeltersatzleistungen:
Arbeitslosengeld I, Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld, Wintergeld - Förderung der beruflichen Weiterbildung (Umschulungen, Qualifizierungen)
- Leistungen zur Eingliederung (z. B. Eingliederungszuschüsse, Coaching, Transfermaßnahmen)
- Förderung der Berufsausbildung (BvB, abH, EQ, außerbetriebliche Ausbildung)
- berufliche Rehabilitation für Menschen mit Behinderung
Die Bundesagentur für Arbeit ist für Arbeitslosengeld I zuständig.
Für Bürgergeld (SGB II) sind dagegen überwiegend die Jobcenter verantwortlich.
3. Familienkassen
Die Familienkassen der BA sind besondere Dienststellen. Sie sind zuständig für:
- Kindergeld
- Kinderzuschlag nach § 6a BKGG
- den steuerlichen Familienleistungsausgleich
4. Unterschied: Agentur für Arbeit vs. Jobcenter
Die häufigste Suchfrage lautet:
„Was ist der Unterschied zwischen Agentur für Arbeit und Jobcenter?“
- Agentur für Arbeit:
zuständig für SGB III – Arbeitslosengeld I, Kurzarbeit, Vermittlung, Beratung, Bildungsförderung. - Jobcenter:
zuständig für SGB II (Bürgergeld) – Lebensunterhalt, Kosten der Unterkunft, Eingliederung in Arbeit. - In gemeinsamen Einrichtungen (BA + Kommune) übernimmt die BA Verwaltungsteile, aber nicht die vollständige Leistungsgewährung.
5. Häufige Fragen
Ist die BA oder das Jobcenter für mich zuständig?
Arbeitslosengeld I → Agentur für Arbeit
Bürgergeld → Jobcenter
Kindergeld / Kinderzuschlag → Familienkasse
Kann ich ALG I und Bürgergeld gleichzeitig beziehen?
Ja, wenn das ALG I nicht zur Deckung des Existenzminimums reicht – dann ergänzend Bürgergeld beim Jobcenter.
Wer hilft mir bei Weiterbildung oder Umschulung?
In der Regel die Agentur für Arbeit (SGB III), bei Bürgergeldbezug auch das Jobcenter.
Wer ist für Kurzarbeitergeld zuständig?
Immer die Agentur für Arbeit am Sitz der Lohnabrechnungsstelle des Betriebs.
6. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zu SGB III, ALG I und Jobcenter-Zuständigkeit:



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