Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in: Sozialversicherungsrecht (… - Einführung » 2. Arbeitslosenversicherung

Arbeitslosengeld: 60 % oder 67 %? Voraussetzungen, Berechnung und Dauer

Beitrag vom 08.01.2015, aktualisiert am 18.09.2025

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Kurzantwort 1 – 60 % oder 67 %?

67 % erhält, wer mindestens ein Kind im Sinne von § 32 EStG zu berücksichtigen hat – ein gemeinsamer Haushalt ist nicht nötig (§ 149 Nr. 1 SGB III). Alle übrigen erhalten 60 % (§ 149 Nr. 2 SGB III).
 

Kurzantwort 2 – Wer hat Anspruch?

ALG I erhält nur, wer in den letzten zwei Jahren mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war (§ 147 Abs. 2 SGB III).
 

Kurzantwort 3 – Wie wird es berechnet?

Maßgeblich ist das durchschnittliche Bruttoeinkommen vor Ende der Beschäftigung (§ 151 SGB III). Davon werden pauschale Abzüge für Sozialversicherung, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag vorgenommen (§ 153 SGB III).
 

Kurzantwort 4 – Wie lange wird gezahlt?

Die Anspruchsdauer hängt von der Dauer der Beschäftigung und vom Alter ab (§ 147 SGB III). Sie reicht von 6 bis maximal 24 Monaten.

  • 1. Allgemeiner und erhöhter Leistungssatz
  • 2. 67 % mit Kind – Voraussetzungen
  • 3. Kind nicht im Haushalt
  • 4. Kind über 18 Jahre
  • 5. Bemessungsentgelt
  • 6. Leistungsentgelt
  • 7. Anspruchsdauer
  • 8. Häufige Fragen
  • 9. Weiterführende Beiträge & Rechtsvorschriften

1. Allgemeiner und erhöhter Leistungssatz

Arbeitslose mit Kind erhalten 67 %, § 149 Nr. 1 SGB III. Alle anderen erhalten 60 % des Leistungsentgelts, § 149 Nr. 2 SGB III.

Wann ist ein Kind zu berücksichtigen? Wie lange?

Die Berücksichtigung richtet sich nach § 32 EStG.

2. 67 % mit Kind – Voraussetzungen

Wann bekomme ich 67 % statt 60 %?

67 % erhält, wer mindestens ein „Kind“ im Sinne von § 32 EStG hat, vgl. § 149 SGB III. Das setzt kein gemeinsames Wohnen voraus.

  • Kind unter 18: stets zu berücksichtigen.
  • Kind über 18: Berücksichtigung, wenn z. B. arbeitsuchend bis 21 oder in Ausbildung bis 25 u. a. (Details in § 32 EStG).
  • Partner-Kind: Auch das Kind der Ehe-/Lebenspartnerin oder des Partners kann zählen, wenn beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, § 149 SGB III.

Zählen mehrere Kinder?

Für die Frage „60 % oder 67 %“ reicht ein berücksichtigungsfähiges Kind; mehr Kinder erhöhen den Prozentsatz nicht weiter.

3. Kind nicht im Haushalt

Bekomme ich 67 %, obwohl das Kind nicht bei mir lebt?

Ja. Entscheidend ist die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 32 EStG, nicht die Wohnsituation. Treffen die Kriterien zu (Alter, Ausbildung/Arbeitsuche usw.), gilt der 67-%-Satz, § 149 SGB III.

4. Kind über 18 Jahre

Wann zählt ein volljähriges Kind?

Wenn es die Tatbestände des § 32 EStG erfüllt (z. B. in Ausbildung bis 25, in einer Übergangszeit, ohne Ausbildungsplatz, bestimmter Freiwilligendienst). Dann bleibt der 67-%-Satz bestehen.

5. Bemessungsentgelt

Welches Einkommen wird bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt?

Das Bemessungsentgelt ist in § 151 Abs. 1 S. 1 SGB III geregelt. Maßgeblich ist das durchschnittliche beitragspflichtige Entgelt im Bemessungszeitraum (i. d. R. das letzte Jahr vor Ende des Versicherungspflichtverhältnisses).

Nicht zum Bemessungsentgelt gehört u. a. Entgelt anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z. B. Abfindung), § 151 Abs. 2 Nr. 1 SGB III.

Bei Bezug von Kurzarbeitergeld gilt das Entgelt, das ohne Arbeitsausfall bezogen worden wäre, § 151 Abs. 3 Nr. 1 SGB III.

Wurde innerhalb der letzten zwei Jahre bereits Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsgrundlage mindestens das frühere Entgelt. Beschränkt jemand seine Verfügbarkeit auf eine Teilzeitbeschäftigung (ALG I), kann dies das Bemessungsentgelt mindern, § 151 Abs. 5 SGB III.

6. Leistungsentgelt

Welche Abzüge vermindern das zu berücksichtigende Einkommen?

§ 153 SGB III definiert das Leistungsentgelt als das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt („pauschaliertes Netto“). Abgezogen werden:

  • Sozialversicherungspauschale: 20 % des Bemessungsentgelts,
  • Lohnsteuer nach § 51 Abs. 4 Nr. 1a EStG,
  • Solidaritätszuschlag.

7. Anspruchsdauer

Wie lange wird Arbeitslosengeld gezahlt?

Die Dauer richtet sich nach § 147 Abs. 1 SGB III. Die Anwartschaftszeit von 12 Monaten ist grundsätzlich innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung (Rahmenfrist) zu erfüllen.

Übersicht nach § 147 Abs. 2 SGB III:

Versicherungspflichtverhältnisse (mind.) Vollendetes Lebensalter Anspruchsdauer (Monate)
12   6
16   8
20   10
24   12
30 50. 15
30 55. 18
30 58. 24

Sonderfall nach § 147 Abs. 3 SGB III: verkürzte Anspruchsdauer bei mehreren von vornherein befristeten Beschäftigungen in den letzten zwei Jahren.

Versicherungspflichtverhältnisse (mind.) Anspruchsdauer (Monate)
6 3
8 4
10 5

8. Häufige Fragen (FAQ)

Bekomme ich 67 %, wenn mein Kind nicht bei mir wohnt?
Ja. Entscheidend ist die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 32 EStG; ein gemeinsamer Haushalt ist nicht erforderlich.

Gilt 67 % auch bei volljährigen Kindern?
Ja, wenn die Voraussetzungen des § 32 EStG vorliegen (z. B. Ausbildung bis 25, Arbeitsuche bis 21).

67 % vom Brutto oder Netto?
Die 60/67 % beziehen sich auf das Leistungsentgelt (pauschaliertes Netto) nach § 153 SGB III, das aus dem Bemessungsentgelt (§ 151 SGB III) abgeleitet wird.

Beeinflusst die Steuerklasse die Höhe?
Ja, über die Lohnsteuer-Pauschale im Leistungsentgelt (§ 153 SGB III).

Zählen mehrere Kinder für 67 %?
Ein berücksichtigungsfähiges Kind genügt; weitere Kinder erhöhen den Prozentsatz nicht.

Wird Unterhalt beim ALG I angerechnet?
Nein. ALG I ist eine Versicherungsleistung; Unterhalt oder Partnereinkommen werden grundsätzlich nicht angerechnet.

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Rechtsvorschriften

  • § 149 Nr. 1 SGB III – Leistungssatz mit Kind (67 %)
  • § 149 Nr. 2 SGB III – Allgemeiner Leistungssatz (60 %)
  • § 147 SGB III – Anspruchsdauer
  • § 151 SGB III – Bemessungsentgelt
  • § 153 SGB III – Leistungsentgelt
  • § 32 EStG – Kind (steuerrechtliche Berücksichtigung)

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17 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Daniel Siemund says

    16.01.2020

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    als Entwicklungshelfer wurde mir nach der Rückkehr nach Deutschland das Arbeitslosengeld verwehrt, da ich einen Vermögenswert von 17.000 Euro angab. Allerdings ist die Zahlung von Arbeitslosengeld, nach der Bundesagentur für Arbeit, vollkommen unabhängig von den Vermögenswerten, da man in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt hat. Ist dieser Sachverhalt richtig?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      17.01.2020

      Hallo,

      nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz haben Sie einen Anspruch auf Erhalt von Leistungen nach dem SGB III unabhängig von dem vorhandenen Vermögen. Diese Leistungen – Arbeitslosengeld I – werden unabhängig vom Vermögen von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt.

      Wenn die Leistungen nach dem SGB III (Arbeitslosengeld I) Ihren Gesamtbedarf nicht decken, wird geprüft bzw. Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass Sie ggf. einen Anspruch auf „Aufstockung“ durch das Jobcenter haben – (Arbeitslosengeld II). Beim Arbeitslosengeld II wird geprüft, ob über ein gewisses Schonvermögen hinaus Vermögen vorhanden ist. Dieses Vermögen ist einzusetzen, bevor Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben.

      Beispiel:

      Haben Sie lediglich einen Anspruch auf Erhalt von ALG I in Höhe von 500,00 € und einen Gesamtbedarf von 800,00 €, wird ALG I in Höhe von 500,00 € durch die Agentur für Arbeit gezahlt. Aufstockende Leistungen durch das Jobcenter in Höhe von 300,00 € werden nur gezahlt, wenn Vermögen lediglich in Höhe der zulässigen Schonbeträge vorhanden ist.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  2. Frank Pörner says

    28.03.2020

    Hallo,

    ich habe vom AA einen Bescheid über Arbeitslosengeld bekommen mit einer Bemessungsgrundlage von 60% des Leistungsentgeltes. Ich habe 2 Kinder, die beide unter 25 sind und noch studieren. Allerdings waren diese zum Ende der Beschäftigung nicht auf der Steuerkarte eingetragen. Arbeitsbescheinigung war StK. III ohne Kinder. Das habe ich erst bei der Steuererklärung angegeben. ElStamauszug mit Steuerklasse III , 2 Kinder hatte ich mitgeschickt.

    Was muss berücksichtigt werden, Leistung mit oder ohne Kinder?

    Vielen Dank

    Antworten
  3. Gradl says

    18.06.2020

    Guten Tag,

    ich bin 59 Jahre, habe zwei Kinder welche nicht mehr mit im Haushalt leben.
    Gilt zur Berechnung der erhöhte Leistungssatz von 67 % ?

    Vielen Dank im Voraus.

    MfG. Gradl

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      20.06.2020

      Hallo Gradl,

      schauen Sie § 32 Abs 4 EStG genau an. Dort müsste die Antwort auf Ihre Frage zu finden sein.

      Ohne genauere Angaben zum Sachverhalt kann ich auch nicht genau antworten. :)

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  4. Gehe says

    27.06.2021

    Guten Abend,

    mein jüngster Sohn wird noch 2 Jahre studieren. Ich zahle Unterhalt.

    Bekomme ich 67 % ALG 1 wenn mein Vertrag nicht verlängert wird?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      28.06.2021

      Hallo Gehe,

      § 149 Grundsatz
       
      Das Arbeitslosengeld beträgt
      1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz),
      2. … 60 %. 
      (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
      § 149 Nr. 1 SGB III
      lautet:

      Das Arbeitslosengeld beträgt

      1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz),

      2. … 60%.

      Die Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 1 1. Alternative liegen meines Erachtens vor:

      Sie haben ein Kind.

      Zusätzlich müssen bei Ihnen nicht noch die weiteren Voraussetzungen der 2. Alternative von § 149 Nr. 1 vorliegen, dass sie nicht dauernd getrennt leben. Diese weitere Voraussetzung müsste meines Erachtens bei Ihnen nur vorliegen, wenn es sich um ein Kind nicht (auch) von Ihnen, sondern (allein) des Ehegatten oder Lebenspartners handeln würde.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  5. JoJo says

    17.10.2023

    Ich bin seit 16 September im ALG1 Bezug, wurde aber lediglich mit 60% berechnet obwohl ich und meine Frau nicht Getrenntleben und meine 18-jährige Tochter in unserem Haushalt lebt und von uns unterhalten wird. Sie ist zwar am 14.09.2005 geboren aber besucht noch 3 Jahre ein Gymnasium und hat keinen Eigenerwerb. Muss ich dann nicht mit 67% berechnet werden?

    Freue mich auf ihre Antwort, der 32er im Einkommenssteuergesetz bringt mir nicht wirklich Klarheit.

    Grüsse Völkl

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      25.10.2023

      Hallo JoJo,

      warum bringt Sie § 32 EStG nicht weiter?

      Gemäß § 32 Abs. 3 EStG wird ein Kind, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt. Ihre Tochter hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.

      Demzufolge müssen Sie 67 % erhalten.

      Mit freundlichen Grüßen
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  6. Line says

    28.05.2024

    Guten Tag, meine Frage betrifft § 151 Abs. 5 SGB III

    Ich habe bei meinem Antrag angegeben, dass ich aufgrund der Betreuung meines Kindes, für das ich Pflegegeld bekomme, anstatt wie bisher 30 Stunden, nur noch 25 Stunden arbeiten darf (Vorgabe der Krankenkasse).

    Nun wurde mir die Leistung entsprechend der verminderten Anzahl der Stunden gekürzt.

    Ist das tatsächlich korrekt?

    Bereits vielen Dank für Ihre Antwort

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      05.06.2024

      Hallo Line,

      Ihre Frage würde ich „vom Gefühl her“ beantworten, dass das Vorgehen der Agentur korrekt ist. Ganz sicher bin ich mir da aber nicht. Einiges spricht dafür, dass die Tatbestandsvoraussetzungen von § 151 Bemessungsentgelt
       
      …
      (5) Ist die oder der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die die oder der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, …
       
      (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
      § 155 Abs. 5 S. 1 SGB III
      erfüllt sein. Sie sind aufgrund der Pflege nicht mehr in der Lage, mehr als 25 Stunden zu arbeiten.

      Mit freundlichen Grüßen
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  7. DK says

    01.11.2024

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Nippel,

    ich wurde auf 60 % Arbeitslosengeldbezug berechnet, obschon ich 1 Tochter habe (geb. 2002), die studiert und für die ich noch Kindergeld beziehe. Gemäß § 32 EStG Abs. 4 Satz 2 müsste die Tochter doch Anrechnung finden (67 %)???
    Danke für eine Rückmeldung.

    MfG
    DK

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      27.11.2024

      Ja, das sehe ich auch so.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  8. Dirk says

    10.02.2025

    Guten Tag,

    ich lebe mit meiner Freundin seit nun 5 Jahren zusammen die ein Kind hat wofür sie Kindergeld bekommt.( über 18 Jahre und macht Abitur)

    Bekomme ich unter diesen Voraussetzungen 67% AlG ?

    Danke für eine Rückmeldung

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      19.02.2025

      Hallo Dirk,

      ein höheres Arbeitslosengeld wird nur bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern gemäß dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) gewährt.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  9. Juliane says

    19.06.2025

    Guten Tag,

    ich werde von der Krankenkasse ausgesteuert, da ich seit über 1 1/2 Jahren krank bin.
    In der Arbeitsbescheinigung meines Arbeitgebers steht Kinderfreibetrag 0,0. Ich lebe mit meinem 23-jährigen Sohn in einem Haushalt. Er studiert und arbeitet als Werkstudent 18 Stunden wöchentlich.
    Muss der Kinderfreibetrag nicht auf 0,5 geändert werden, so wie auch in den Abrechnungen?
    Habe ich Anspruch auf 67% Arbeitslosengeld auch wenn mein Sohn arbeitet?

    Vielen Dank im Voraus!

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      23.06.2025

      Hallo Juliane,

      Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne von § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG haben, sollen gemäß § 149 Nr. 1 SGB III einen Anspruch auf den erhöhten Leistungssatz (67 Prozent) haben.

      Gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a EStG besteht während des Studiums bei einer Erstausbildung insbesondere bis zum Alter von 25 Jahren ein Anspruch auf Erhalt von Kindergeld. Gemäß § 32 Abs. 4 S. 3 EStG ist eine Beschäftigung von bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit unschädlich.

      Ich gehe also davon aus, dass Sie als Arbeitslose ein Kind im Sinne von § 149 Nr. 1 SGB III haben und demzufolge der erhöhte Leistungssatz gilt.

      Mit freundlichen Grüßen
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten

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