Eine Abfindung oder andere Entlassungsentschädigung kann dazu führen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld für einige Zeit ruht. Grundlage ist § 158 SGB III. Ziel der Regelung ist es, Doppelleistungen zu vermeiden: Wer wegen einer Abfindung für eine bestimmte Zeit faktisch keinen Verdienstausfall hat, soll in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld erhalten.
Eine Abfindung führt nicht automatisch dazu, dass Arbeitslosengeld entfällt. Entscheidend ist, ob das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wurde, also ohne Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist. Das Arbeitslosengeld ruht dann, die Anspruchsdauer als solche wird aber nicht gekürzt.
- 1. Grundsatz: Ruhen bei Abfindung/Entlassungsentschädigung
- 2. Vorzeitige Beendigung und Kündigungsfrist
- 3. Ausschluss oder Sonderfälle der ordentlichen Kündigung
- 4. Urlaubsabgeltung und Ruhenszeitraum
- 5. Begrenzung des Ruhens & geschützter Abfindungsanteil
- 6. Entschädigung bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis
- 7. Gleichwohlgewährung, Sperrzeit & Praxis
- 8. Häufige Fragen
- 9. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
1. Grundsatz: Ruhen bei Abfindung/Entlassungsentschädigung
Nach § 158 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn
- die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhält oder beanspruchen kann und
- das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers beendet worden ist.
Das Ruhen wirkt ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist geendet hätte. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wird dadurch nicht verkürzt, sie verschiebt sich nur zeitlich.
Eine Abfindung führt nur dann zum Ruhen, wenn das Arbeitsverhältnis zu früh endet. Wird die volle Kündigungsfrist eingehalten, ruht der Anspruch wegen der Abfindung in der Regel nicht.
2. Vorzeitige Beendigung und Kündigungsfrist
Die maßgebliche Kündigungsfrist ergibt sich aus
- § 622 BGB (gesetzliche Fristen) oder
- einem einschlägigen Tarifvertrag bzw. Arbeitsvertrag.
Bei Beendigung durch Aufhebungsvertrag oder gerichtlichen Vergleich ist der Tag der Vereinbarung maßgeblich für die Fristberechnung (vgl. § 158 Abs. 1 S. 2 2. Alt. SGB III).
Beispiel 1 (vorzeitige Beendigung):
AN ist seit 3 Jahren im Betrieb beschäftigt, der Arbeitgeber hat 3 Arbeitnehmer.
AN und AG vereinbaren am 15. eines Monats die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Monatsende und eine Abfindung von 2 Monatsgehältern.Nach § 622 BGB beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende. Bei Einhaltung der Frist wäre das Arbeitsverhältnis erst am Ende des nächsten Monats beendet worden.
Folge: Die Agentur für Arbeit stellt ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für einen Monat fest.
3. Ausschluss oder Sonderfälle der ordentlichen Kündigung
3.1 Zeitweiliger oder dauerhafter Ausschluss der ordentlichen Kündigung
Ist die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber zeitweilig oder dauerhaft ausgeschlossen, ordnet § 158 SGB III eine fiktive Kündigungsfrist an:
- 18 Monate bei zeitlich unbegrenztem Ausschluss,
- die Frist, die ohne den Ausschluss gelten würde, bei zeitlich befristetem Ausschluss.
Hierunter fallen z. B. bestimmte Sonderkündigungsschutze (Betriebsrat, Mutterschutz etc.).
Beispiel 2 (Mutterschutz):
Wie Beispiel 1, aber die AN befindet sich im Mutterschutz; eine ordentliche Kündigung ist nach Mutterschutzgesetz ausgeschlossen.
Nach § 158 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 SGB III gilt arbeitsförderungsrechtlich die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluss maßgebend wäre. Die Agentur für Arbeit stellt daher – wie in Beispiel 1 – ein Ruhen für einen Monat fest.
Beispiel 3 (vertraglich „unkündbar“):
Wie Beispiel 1, aber die ordentliche Kündigung ist arbeitsvertraglich ausgeschlossen.
Nach § 158 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB III gilt eine fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten.
Allerdings: Das Ruhen ist nach § 158 Abs. 2 S. 1 SGB III auf höchstens ein Jahr begrenzt.
3.2 Ordentliche Kündigung nur gegen Entlassungsentschädigung
Kann dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr (§ 158 Abs. 1 S. 4 SGB III).
4. Urlaubsabgeltung und Ruhenszeitraum
Neben der Abfindung spielt auch eine Urlaubsabgeltung eine Rolle: Nach § 158 Abs. 1 S. 5 SGB III verlängert sich der Ruhenszeitraum, wenn wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses offener Urlaub abgegolten wird.
Beispiel 4 (Urlaub zusätzlich ausgezahlt):
AN ist seit 6 Jahren im Betrieb, erhält eine Abfindung von 2 Monatsgehältern. Das Arbeitsverhältnis endet unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist. Am Ende bestehen noch 10 Urlaubstage, die ausgezahlt werden.
Folge: Wegen der Abfindung ruht der Anspruch nicht, da die Kündigungsfrist eingehalten wurde. Aufgrund der Urlaubsabgeltung verlängert sich der Ruhenszeitraum aber um die Dauer des abgegoltenen Urlaubs.
5. Begrenzung des Ruhens & geschützter Abfindungsanteil
Das Ruhen ist zeitlich begrenzt: Nach § 158 Abs. 2 S. 1 SGB III ruht der Anspruch
- höchstens ein Jahr und
- nicht über den Tag hinaus, bis zu dem der Arbeitslose einen Anspruch auf die Entlassungsentschädigung hat.
Zudem muss der Agentur für Arbeit ein Teil der Abfindung unantastbar bleiben: Dem Arbeitslosen sollen mindestens 40 % der Entlassungsentschädigung verbleiben. Unter Berücksichtigung von
- Höhe der Abfindung,
- letztem Arbeitsentgelt und
- sozialen Kriterien (Betriebszugehörigkeit, Lebensalter)
können auch höhere anrechnungsfreie Anteile zugestanden werden.
Die konkrete Berechnung des Ruhenszeitraums und des „verbleibenden“ Abfindungsbetrags ist oft komplex. Es empfiehlt sich, den Bescheid der Agentur für Arbeit genau zu prüfen und ggf. widerspruchsweise überprüfen zu lassen.
6. Entschädigung bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis
In der Praxis kommt es vor, dass das Beschäftigungsverhältnis (sozialversicherungspflichtige Beschäftigung) endet, das Arbeitsverhältnis aber rechtlich fortbesteht (z. B. bei längerer Arbeitsunfähigkeit) und trotzdem eine Entschädigung gezahlt wird.
Nach § 158 Abs. 3 SGB III gelten die Ruhensvorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechend, wenn die Entlassungsentschädigung wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird.
7. Gleichwohlgewährung, Sperrzeit & Praxis
Problematisch ist oft die Situation, dass zwar ein Anspruch auf Entlassungsentschädigung besteht, die Zahlung aber (z. B. wegen Insolvenz des Arbeitgebers) tatsächlich nicht erfolgt.
In diesen Fällen greift § 158 Abs. 4 SGB III: Soweit der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch an sich ruht (Gleichwohlgewährung).
Daneben ist zu beachten, dass das Ruhen nach § 158 SGB III mit einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nach § 159 SGB III zusammenfallen kann (z. B. bei Aufhebungsvertrag oder eigenem Kündigungsbegehren). Hierzu siehe den Beitrag:
In § 159 Abs. 1 S. 2 SGB III werden in den Nummern 1 bis 7 Sachverhalte benannt, bei deren Vorliegen eine Sperrzeit angeordnet werden kann. In den Vorschriften des § 159 Abs. 2 bis 6 SGB III … Eintritt einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Ausführliche Beispiele und Hinweise zur Berechnung finden sich in der Fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 158 SGB III.
8. Häufige Fragen
Führt jede Abfindung automatisch zum Ruhen des Arbeitslosengeldes?
Nein. Entscheidend ist, ob das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist endet. Wird die Kündigungsfrist eingehalten, ruht der Anspruch wegen der Abfindung in der Regel nicht.
Verfällt mein Anspruch auf Arbeitslosengeld durch das Ruhen?
Nein. Die Gesamtdauer des Anspruchs bleibt unverändert. Durch das Ruhen verschiebt sich nur der Beginn der Leistungszahlung.
Wie stark „schadet“ mir die Abfindung beim Arbeitslosengeld?
Die Abfindung wird nicht einfach „verbraucht“. Zum einen ist der Ruhezeitraum zeitlich begrenzt, zum anderen müssen Ihnen mindestens 40 % der Entlassungsentschädigung verbleiben; in vielen Fällen sind es mehr.
Was ist, wenn der Arbeitgeber die vereinbarte Abfindung gar nicht zahlt?
Dann greift die Gleichwohlgewährung (§ 158 Abs. 4 SGB III): Soweit die Entschädigung tatsächlich nicht zufließt, wird Arbeitslosengeld trotzdem gezahlt.
Kann das Ruhen gleichzeitig mit einer Sperrzeit laufen?
Ja. Das Ruhen nach § 158 SGB III und eine Sperrzeit nach § 159 SGB III sind rechtlich eigenständig und können zeitlich zusammenfallen. In der Praxis sollte die Kombination sorgfältig geprüft werden.
9. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
vertiefend zur Höhe und Dauer des Arbeitslosengeldes



Pasquale says
Wenn ich aufgrund eines Aufhebungsvertrags und einer Abfindungszahlung bei Missachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist von Leistungen der Agentur für Arbeit nicht nur gesperrt bin sondern auch eine Ruhenszeit eintritt während der ich mich freiwillig krankenversichern muss, kann ich die Beitragszahlungen zur Krankenversicherung dann nach Ablauf der Ruhenszeit von der Agentur für Arbeit zurück fordern?
Müsste ich dafür arbeitslos gemeldet sein, oder geht das auch wenn ich ein sogenanntes Dispositionsjahr einlege, in dem ich nicht als arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet bin?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Pasquale,
Mit Beginn des zweiten Monats der Sperrzeit tritt Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ein. Die Kosten für Ihre Krankenversicherung werden nicht übernommen. Auch später nicht.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Eine Ruhenszeit