Nach der Vorschrift des § 7 Leistungsberechtigte
(1) …
Ausgenommen sind
1. Ausländerinnen und Ausländer, …
2. Ausländerinnen und Ausländer, …
a) die kein …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB II sind bestimmte Ausländer von Leistungen ausgenommen, obwohl diese generell leistungsberechtigt wären. Die Auslegung der Vorschrift soll als Ausnahmetatbestand restriktiv erfolgen.
1. Einreisende in den ersten drei Monaten
§ 7 Leistungsberechtigte
(1) …
Ausgenommen sind
1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II schließt zunächst Ausländer und ihre Familienangehörigen von Leistungen in den ersten drei Monaten des Aufenthalts von Leistungen aus. Dies gilt nicht, wenn sie in der Bundesrepublik Arbeitnehmer sind oder selbstständig tätig sind oder aufgrund von § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU (Gemeinschaftsrecht) freizügigkeitsberechtigt sind. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es insbesondere, solche EU-Bürger von Leistungen nach dem SGB II auszuschließen, die zum Zwecke der Arbeitssuche von ihrem 3-monatigen Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Gebrauch machen, für das sie lediglich einen Personalausweis oder einen Reisepass benötigen. Gegen die Vorschrift bestehen europarechtliche Bedenken im Hinblick auf Art. 39 EG.
2. Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche gibt
Nach § § 7 Leistungsberechtigte
(1) …
Ausgenommen sind
1. …,
2. Ausländerinnen und Ausländer,
a) …
b) deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 b) SGB II sind weiterhin diejenigen Ausländer von Leistungen ausgeschlossen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt. Diese Regelung gilt zeitlich unbegrenzt und stellt daher einen besonders schweren Eingriff in die Leistungsberechtigung dar.
Seit dem 29. Dezember 2016 erhalten EU-Bürger in Deutschland nur noch dann Sozialhilfe oder Hartz IV-Leistungen (ab dem 1. Januar 2023 Bürgergeld), wenn sie durch Beitragszahlungen in die deutschen Sozialsysteme Ansprüche erworben haben. Ansonsten sind EU-Bürger erst nach einem Aufenthalt von fünf Jahren in Deutschland zum Empfang von Sozialleistungen berechtigt.
§ 7 SGB II und § 23 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer
(1) Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten. Die Vorschriften des Vierten Kapitels bleiben unberührt. Im Übrigen …
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 23 SGB XII wurden entsprechend angepasst. Es gilt das oben Ausgeführte. Die nachfolgenden Ausführungen des BSG von 2010 auch zum EFA haben sich damit aufgrund der geänderten Gesetzeslage erledigt.
Aus der nachfolgend genannten Entscheidung des Bundessozialgerichts kann also seit 2017 kein Anspruch mehr hergeleitet werden!
Zur Gesetzeslage ab 2017 vergleiche den Beitrag:
Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II hat durch die Entscheidung des www.sozialgerichtsbarkeit.deBundessozialgerichts vom 19. Oktober 2010 (B 14 AS 23/10 R) erhebliche Einschränkungen erfahren. Bürger von Staaten, die das Europäisches Fürsorgeabkommen
In diesem Übereinkommen verpflichten sich die Vertragsparteien dazu, Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien, die sich erlaubt auf ihrem Hoheitsgebiet aufhalten und nicht …
(Link: zum Internetauftritt des Europarates)europäische Fürsorgeabkommen (EFA) ratifiziert haben, werden danach nicht von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen:
Leitsatz
Ein Ausländer, der sein Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ableitet, ist nicht von den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen, wenn er vom Schutzbereich des Europäischen Fürsorgeabkommen erfasst wird.
Aus den Gründen:
…
[21] b) Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 S. 2 Nr 2 SGB II ist allerdings hier deswegen nicht anwendbar, weil der Kläger sich auf das Gleichbehandlungsgebot des Art 1 EFA berufen kann. …
[22] Nach Art 1 des Abkommens, das unter anderem die Bundesrepublik Deutschland und Frankreich (und daneben Belgien, Dänemark, Estland, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, die Türkei und Großbritannien) unterzeichnet haben, ist jeder der Vertragschließenden verpflichtet, den Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und Gesundheitsfürsorge zu gewähren, die in der in diesem Teil seines Gebietes geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind.
[23] Bei dieser Vorschrift handelt es sich um unmittelbar geltendes Bundesrecht (dazu unter aa), dessen Anwendbarkeit im konkreten Fall insbesondere kein jüngeres und deshalb vorrangig anzuwendendes Recht entgegensteht (dazu unter bb). Darüber hinaus steht seiner Anwendung nicht entgegen, dass inzwischen an die Stelle des Abkommens europäisches Koordinationsrecht getreten wäre (dazu unter cc). Auch liegen im Einzelnen die Voraussetzungen des Gleichbehandlungsgebots nach Art 1 EFA vor. Denn bei der beanspruchten Regelleistung nach § 20 SGB II handelt es sich um Fürsorge im Sinne des EFA (dd). Die Vorschrift des § 20 SGB II findet in Ermangelung eines von der Bundesrepublik abgegebenen Vorbebehalts auch auf die Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten Anwendung (ee). Der Kläger hält sich in der Bundesrepublik zudem erlaubt im Sinne von Art 1 EFA auf (ff). Das Gleichbehandlungsgebot des Art 1 EFA findet schließlich auch nicht alleine auf solche Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten Anwendung, die sich bereits vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit im Aufenthaltsstaat aufgehalten haben (gg).
…
Damit ist die Frage des Leistungsausschlusses lediglich noch für diejenigen Unionsbürger ungeklärt, die Staatsangehörige solcher Staaten sind, die das EFA nicht ratifiziert haben (Bulgarien, Finnland, Lettland, Litauen, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern).
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