Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Aufgabenkreise des Betreuers und Genehmigungspflichten

Beitrag vom 01.12.2016, aktualisiert am 02.09.2025

VG Wort - Zählpixel

In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich,
§ 1823 BGB.

Der Umfang der Vertretungsmacht richtet sich streng nach den konkret angeordneten Aufgabenkreisen;

Betreuer dürfen nur für Bereiche bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist,
§ 1815 BGB, § 1814 BGB.

Die Aufgabenkreise ergeben sich aus der dem Betreuer ausgestellten Bestellungsurkunde. Dabei darf der Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist, § 1815 Umfang der Betreuung
 
…
(1) … Ein Aufgabenbereich darf nur angeordnet werden, wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist.
(2) …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 1815 Abs. 1 S. 2 BGB
. Eine Betreuung ist insbesondere dann nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können, § 1814 Voraussetzungen
 
…
(3) … Die Bestellung eines Betreuers ist insbesondere nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
1. durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1816 Absatz 6 bezeichneten Personen gehört, gleichermaßen besorgt werden können oder
2. durch andere Hilfen …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 1814 Abs. 3 S. 2 Nrn. 1 und 2 BGB
. Im Ergebnis ist es nicht einfach, zu klären, ob eine konkrete Angelegenheit von dem übertragenen Aufgabenkreis erfasst wird.
 
Selbst wenn der Betreuer in seinem Aufgabenkreis tätig wird, so sind immer noch vielfältige Genehmigungspflichten zu beachten.

  • 1. Standard-Aufgabenkreise
  • 2. Genehmigungspflichten
  • 3. Häufige Fragen

1. „Standard-Aufgabenkreise“

Unter anderem folgende „Standard-Aufgabenkreise“ wurden von der Praxis entwickelt:

a) Vermögenssorge

Der Begriff der Vermögenssorge umfasst die unterschiedlichsten Bereiche.

Es werden alle rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen eingeschlossen, die darauf gerichtet sind, das Vermögen des Betreuten zu erhalten, zu verwerten und zu vermehren.

Der Begriff der Vermögenssorge umfasst also Bereiche wie arbeitsrechtliche Ansprüche, Forderungen von und gegen Banken/ Sparkassen/ Versicherern/ Rententrägern/ Krankenkassen und anderen Gläubigern. Die Vermögenssorge umfasst auch die Verwaltung und Verwertung von Vermögensgegenständen sowie die Schuldenregulierung. Strittig ist, ob die Vermögenssorge auch die Beantragung sozialrechtlicher Leistungen umfasst. So entschied zum Beispiel das Landgericht Köln in einem Urteil vom 14. Mai 1997 (13 S 17/97, abgedruckt in Familienrechtszeitung 1998, 919), dass die Beantragung von Sozialleistungen für den Betreuten nicht in den Bereich der Vermögenssorge falle. Dies gehöre zur „Personensorge“. Demgegenüber gehört allerdings auch die Beantragung von Sozialleistungen zum Aufgabenkreis „Vermögenssorge“, wenn dieser Begriff weit ausgelegt wird.

Hinweis: Ob die Antragstellung von Sozialleistungen zur Vermögens- oder Personensorge zählt, ist umstritten; in der Praxis wird sie häufig von der Vermögenssorge mitumfasst, sofern dies in der Bestellungsurkunde abgedeckt ist.

b) Gesundheitsfürsorge

Der Begriff Gesundheitsfürsorge
 
Der Aufgabenkreis „Gesundheitsfürsorge“ berechtigt zum Abschluss aller Rechtsgeschäfte, die erforderlich sind, um für die Gesundheit des Betroffenen sorgen zu können. Dies betrifft. …
 
(Link zum Stichwort hier im Internetauftritt)
Gesundheitsfürsorge
umfasst die medizinische und medikative Versorgung für jede Art von Erkrankung oder Vorsorge. Davon wird sowohl die psychiatrische Behandlung erfasst als auch zum Beispiel die turnusmäßige zahnärztliche Behandlung. Um die Verantwortung des Betreuers nicht ausufern zu lassen ist hier allerdings die Beschränkung zu beachten, dass die Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge dann nicht von dem Betreuer wahrgenommen werden müssen, wenn der Betreute über eine natürliche Einsichts-, Urteils- und Steuerungsfähigkeit verfügt.

c) Aufenthaltsbestimmung

Der Aufgabenkreis „Aufenthaltsbestimmung“ umfasst sowohl die Vertretung des Betroffenen bei der Aufrechterhaltung oder dem Wechsel des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsortes sowie auch den Abschluss oder die Kündigung von hiermit im Zusammenhang stehender Verträge. Auch hier ist die Bestellung eines Betreuers für diesen Aufgabenkreis nur erforderlich, wenn der Betroffene nicht über die natürliche Einsichts-, Urteils- und Steuerungsfähigkeit verfügt.

Wichtig: Freiheitsentziehende Maßnahmen bedürfen gesonderter gerichtlicher Genehmigung; sie sind vom allgemeinen Aufgabenkreis „Aufenthaltsbestimmung“ nicht automatisch gedeckt.

d) Wohnungsangelegenheiten

Der Begriff „Wohnungsangelegenheiten“ umfasst zum Beispiel die Kündigung des Wohnraums des Betreuten mit Räumungsverfahren, die Auflösung des Mietverhältnisses, die Regelung der Miethöhe oder auch zum Beispiel die Entrümpelung einer Wohnung.

e) Alle Angelegenheiten

Die Bestellung eines Betreuers für „alle Angelegenheiten“ beeinträchtigt die Freiheitsrechte des Betroffenen erheblich. Eine derartige Betreuung für alle Angelegenheiten darf daher in der Regel nicht erfolgen. Eine Betreuung für alle Angelegenheiten kommt nur in Betracht, wenn der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung oder Behinderung keine seiner Angelegenheiten mehr selbst besorgen kann.

f) Fernmeldeverkehr und Post

Der Aufgabenkreis „Fernmeldeverkehr und Post“ gilt nur bei ausdrücklicher gerichtlicher Anordnung; eine Bestellung „für alle Angelegenheiten“ reicht allein nicht aus.

Ist der Betreuer also für „alle Angelegenheiten“ bestellt, ohne dass eine ausdrückliche Anordnung auch für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs sowie der Entgegennahme und das Öffnen der Post erfolgte, so erstreckt sich der Aufgabenbereich des Betreuers nicht auf den Aufgabenkreis „Fernmeldeverkehr und Post“. Eine derartige Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Betreuer seine Aufgaben ansonsten nicht in der gebotenen Weise erfüllen könnte und hierdurch wesentliche Rechtsgüter des Betroffenen erheblich gefährdet oder beeinträchtigt würden.

2. Genehmigungspflichten

Bei zahlreichen Rechtsgeschäften ist die Wirksamkeit des Handelns des Betreuers – auch wenn er in seinem Aufgabenkreis tätig wird – von der Genehmigung des Betreuungsgerichts abhängig, vgl. §§ 1904-1908 BGB. Für die Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung gelten die §§ 1828 ff. BGB entsprechend. Das Gericht prüft die Gesetzmäßigkeit und Wirksamkeit der beabsichtigten oder auch der durchgeführten Maßnahmen.

Ein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft, das vom Betreuer ohne die Genehmigung des Betreuungsgerichts abgeschlossen worden ist, wird erst mit der Genehmigung des Familiengerichts wirksam, § 1856 Nachträgliche Genehmigung
 
(1) Schließt der Betreuer einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der nachträglichen Genehmigung des Betreuungsgerichts ab. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 1856 Abs. 1 S. 1 BGB
.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, dass der Vormund ohne die erforderliche Genehmigung des Familiengerichts vornimmt, ist unwirksam, § 1858 Einseitiges Rechtsgeschäft
 
(1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, ist unwirksam.
(2) …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 1858 Abs. 1 8BGB
. Hat der Vormund den anderen Teil gegenüber der Wahrheit zuwider die Genehmigung des Familiengerichts behauptet, so ist der andere Teil bis zur Mitteilung der nachträglichen Genehmigung des Familiengerichts zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass ihm das Fehlen der Genehmigung bei dem Abschluss des Vertrages bekannt war, § 1857 Widerrufsrecht des Geschäftspartners
 
Hat der Betreuer dem anderen Teil gegenüber der Wahrheit zuwider die Genehmigung …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 1857 BGB
.

⚖️ Weiterführende Vorschriften:

  • § 1814 BGB
  • § 1815 BGB
  • § 1856 BGB
  • § 1857 BGB
  • § 1858 BGB

3. Häufige Fragen

Gilt „alle Angelegenheiten“ wirklich umfassend?

Nur ausnahmsweise. Wegen der erheblichen Grundrechtseingriffe ist dieser Aufgabenkreis restriktiv zu handhaben; maßgeblich bleibt stets die konkrete Bestellungsurkunde, § 1815 BGB.

Brauche ich für Post/Fernmeldeverkehr immer eine Extra-Anordnung?

Ja. Ohne ausdrückliche Anordnung ist der Bereich nicht umfasst. Das gilt selbst dann, wenn „alle Angelegenheiten“ angeordnet wurden.

Wird ein ohne Genehmigung geschlossener Vertrag wirksam?

Bei genehmigungspflichtigen Verträgen hängt die Wirksamkeit von der nachträglichen Genehmigung ab, § 1856 BGB. Ein einseitiges Rechtsgeschäft ohne erforderliche Genehmigung ist unwirksam, § 1858 BGB.

Zählt die Beantragung von Sozialleistungen zur Vermögenssorge?

Teils/teils. In der Praxis häufig von „Vermögenssorge“ mitumfasst; im Zweifel Bestellungsurkunde prüfen und ggf. präzisieren lassen.

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11 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Hans von der Heydt says

    04.03.2020

    Guten Tag!

    Ich habe nur eine einzige Frage:

    Eine ältere Seniorenheimbewohnerin, die aufgrund ihrer Blindheit auch ein recht ansehnliches Blindengeld bezieht und eine gesetzlich verfügte Betreuerin hat, möchte im Rahmen der wohl gegebenen Vermögensfürsorge trotzdem über zumindest einen Teil dieser Bezüge verfügen können. Sie ist vollkommen geschäftsfähig …

    Für eine diesbezügliche Information wäre ich Ihnen sehr dankbar.

    Mit freundlichen Güssen
    von der Heydt

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      05.03.2020

      Hallo Herr von der Heydt,

      eine Betreute, für den ein Betreuer (auch) im Bereich der Vermögensfürsorge bestellt ist, kann „eigentlich“ über ihr Vermögen frei verfügen. Durch die Betreuung wird die Betreute nicht geschäftsunfähig, sie wird also nicht gehindert, auch weiterhin selbst über ihr Vermögen zu verfügen. Nur in besonderen Fällen ist ein Betreuter (bzw. eine Betreute) nicht mehr in der Lage, über Vermögen frei zu verfügen.

      Die Betreute scheint doch geschäftsfähig zu sein. Sie kann also alle Rechtsgeschäfte abschließen, die ein Geschäftsfähiger abschließen kann. Wenn sie z. B. etwas kaufen oder verkaufen möchte, muss sie ihren Betreuer nicht um Erlaubnis fragen … Sie sollte sich also an den Betreuer mit der Bitte wenden, Ihr entsprechend „freie Hand zu lassen“ (bzw. einfach entsprechend handeln …).

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  2. Beyer says

    06.09.2022

    Guten Tag,

    Ich habe mal eine Frage : seit kurzem habe ich mir selber einen gesetzlichen Betreuer beantragt. Nun steht im Beschluss „Vermögenssorge einschließlich Schuldenregulierung“.

    Was genau bedeutet das?

    Er meinte beim Erstgespräch, er könne z. B. meine Autos gegen meinen Willen verkaufen. Stimmt das?

    Ich hatte beim Beratungsgespräch eigentlich damals explizit darauf hingewiesen, dass ich soetwas nicht möchte und es hieß, dass soetwas nicht passieren wird. Daraufhin habe ich den Betreuer ja auch beantragt und fühle mich nun irgendwo hintergangen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Beyer

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      14.09.2022

      Hallo Herr/Frau Beyer,

      soweit ich dies überblicke würde es sich anbieten, ein Auto (Autos) zur Begrenzung Ihrer Schulden bzw. zur Anschaffung notwendiger Anschaffungen zu verkaufen. Dafür dürfte dann auch keine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich sein …

      Gegen Handlungen des Betreuers können Sie ggf. Betreuungsgericht anrufen … Sie können ggf. auch die Aufhebung beantragen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung des Betreuers weggefallen sind …

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Mit freundlichen Grüßen
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  3. Lutz Fehling says

    03.11.2022

    Die Betreuerbestellung ist, es sei denn, dass sich das mittlerweile geändert hätte, „eine Katastrophe“, was Sie spätestens dann „lernen“, wenn es Sie erwischt.

    Verschlimmbessern trifft es ganz gut.

    Niederreißen, was Sie aufgebaut/sich erwirtschaftet haben und vieles mehr.

    Herausgerissen werden aus dem Alltag; Sie sind immer der Meinung, nichts nicht Vertretbares gemacht zu haben — mit dieser latenten Bedrohung muss jede/r BürgerIn leben, was unzumutbar ist.

    Nachher unter Betreuung, was, im Verein mit Pflegedienstpersonal und zust. (Anstalts-)psychiater Ausmaße bis zu Leibeigenschaft annehmen kann, beinhaltend Zwangsarbeit, von Knast nicht zu unterscheidende Unterbringung bzw. Wohnen.

    Der EuGH hat indessen das Aufenthaltsbestimmungsrecht gekippt:

    „Der Mensch lebt in freier Selbstbestimmung und entscheidet über seinen Aufenthaltsort selbst“.

    Denn damit war die „Einrichtung“ begründet, die wiederum den Automatismus „Zwangsarbeit“ bedeutete.

    200.000, vor 10, 20 Jahren 50-60.000 von dem Kommunen-Wohnen, das es nach UN-Behindertenrechtskonvention nicht mehr geben darf!, betroffen, was Milliarden verschlingt.

    Antworten
  4. Fuchs says

    10.05.2023

    Darf ich als gerichtl. bestellter Betreuer über die Gabe ärztlich verordneter Psychopharmaka entscheiden, bzw. dann alleine den Auftrag an das Personal erteilen?

    Es handelt sich um eine inklusive betreute WG eines selbst gegründeten Vereines, die Kosten für die Einzelnen werden vom überörtl. Sozialhilfeträger (persönl. Budget), finanziert.

    Mit freundlichen Grüßen

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      10.05.2023

      Hallo Fuchs,

      zunächst ist zu klären, ob der Betreute noch die erforderliche Einwilligungsfähigkeit hat.

      Hat er die erforderliche Einwilligungsfähigkeit nicht, so ist zu klären, ob sie als Betreuer für den Aufgabenkreis „Gesundheitsfürsorge“ bestellt wurden. Dies geht aus der Bestellungsurkunde hervor. Sie sind allerdings nur zuständig, soweit der Betreute nicht mehr die Einwilligungsfähigkeit hat.

      Schließlich ist es aber auch durchaus möglich, dass die entsprechende Medikation freiheitsentziehende Wirkung hat. Dann ist gemäß § 1906 Abs. 4 BGB die Einwilligung des Gerichts erforderlich, auch wenn sie für den Aufgabenkreis „Gesundheitsfürsorge“ bestellt worden sind und der Betreute die erforderliche Einwilligungsfähigkeit nicht mehr hat.

      Mit freundlichen Grüßen
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  5. Zweifel says

    18.07.2023

    Ich bin aus gesundheitlichen Gründen mit sofortiger Wirkung als Bevollmächtigte selbst von der Vorsorgevollmacht für meine Mutter zurückgetreten.
    Gleichzeitig habe ich eine amtliche Betreuung für sie angefordert, da meine Mutter unter Demenz leidet.
    Von amtlicher Seite habe ich noch keine Antwort bekommen.
    Da ich inzwischen anzweifele, ob meine Entscheidung richtig war: kann ich meinen RÜCKTRITT als Bevollmächtigte schriftlich widerrufen und somit die Vollmacht wieder aufleben lassen? Bzw. was kann ich tun?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      24.07.2023

      Hallo Zweifel,

      eine Vorsorgevollmacht kann jederzeit zurückgegeben werden. Aber: zum Rechtlichen:

      Der Vollmachtnehmer kann die ihm übergebene Rechtsposition aufgeben, in dem er das der Vollmacht zugrunde liegende Auftragsverhältnis kündigt (§§ 168 S. 1, 671 Abs. 1 2. Fall BGB). Dann bestellt das Gericht einen (vorläufigen) Betreuer als gesetzlichen Vertreter.

      Um Unsicherheiten zu vermeiden und/oder zu beseitigen, sollten Sie sich ggf. an einen Betreuungsverein oder die Betreuungsbehörde wenden.

      Vergleichen Sie zu der Fragestellung auch den Beitrag Zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  6. sadme says

    16.05.2024

    Guten Tag,

    im Rahmen einer Betreuerbestellung, kann ein Betreuer ohne Stundennachweis einfach eine Rechnung begleichen welche sich auf die Betreuung bezieht.
    Sachverhalt:
    Zu betreuende Person bekam einen Betreuer. Kurz darauf in ein Seniorenheim. Es wurde durch eine Dritte Person die Wohnung geräumt und eine extrem hohe Rechnung vom Guthaben der zu Betreuenden bezahlt. Rechnung weist nur Stunden auf aber nicht an welchen Tagen und wie viel. Ist das überhaupt erlaubt? Müssen nicht derartige Rechnungen exakt den Tag und die Stunden darlegen? Ist doch bei Pflegedienst auch so.
    Das Betreuergericht ist nicht in der Lage sich dazu zu äußern. Es wurde auf das Amtsgericht verwiesen mit dem Hinweis Klage einzureichen zur Klärung.

    Danke bereits jetzt für die Auskunft.

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      16.05.2024

      Hallo sadme,

      ohne mich jetzt näher damit zu beschäftigen gilt, dass der Betreuten ggf. gegen den Betreuer einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 1826 BGB geltend machen kann, wenn der Betreuer den Schaden durch eine schuldhafte Pflichtverletzung verursacht hat. Der Ausgleich überteuerter Rechnungen dürfte ggf. geeignet sein, einen Schadenersatzanspruch zu begründen.

      Allerdings: berücksichtigen Sie, dass die Räumung einer ca. 90 m² großen Wohnung schnell auch einmal 2000 € kosten kann, selbst wenn gemeinnützige Unternehmen mit der Räumung beauftragt werden!

      Mit freundlichen Grüßen
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten

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