Die Pflegekassen haben die Aufgabe, die Eigenverantwortung der Versicherten durch Aufklärung und Beratung zu stärken. Ziel ist es, einer Pflegebedürftigkeit möglichst vorzubeugen, bestehende Pflegebedarfe frühzeitig zu erkennen und Betroffene bei der Inanspruchnahme geeigneter Leistungen zu unterstützen.
Rechtsgrundlage hierfür sind insbesondere die Regelungen in § 7 Abs. 1 SGB XI,
§ 7a Abs. 1 S. 1 SGB XI und § 7b Abs. 1 S. 1 SGB XI.
Aufklärung (§ 7 SGB XI) und Pflegeberatung (§§ 7a, 7b SGB XI) sind eigenständige Leistungsansprüche.
Sie bestehen unabhängig davon, ob bereits ein Pflegegrad festgestellt wurde.
1. Aufklärung und Auskunftspflichten
Nach § 7 Abs. 1 SGB XI sind die Pflegekassen verpflichtet, Versicherte umfassend über eine gesunde Lebensführung, Präventionsangebote sowie Leistungen der Pflegeversicherung zu informieren. Die Aufklärung soll dazu beitragen, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder hinauszuzögern.
Die Verpflichtung umfasst insbesondere:
- Informationen über Leistungen der Pflegeversicherung,
- Hinweise auf gesundheitsfördernde Maßnahmen,
- Orientierungshilfen bei Pflege- und Versorgungsbedarf.
2. Pflegeberatung nach § 7a SGB XI
Personen, die Leistungen nach dem SGB XI erhalten, haben Anspruch auf eine individuelle Pflegeberatung,
§ 7a Abs. 1 S. 1 SGB XI.
Die Pflegeberatung dient der:
- Auswahl geeigneter Pflegeleistungen,
- Koordination von Sozial- und Unterstützungsleistungen,
- Organisation von Hilfen bei Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf.
Die Beratung erfolgt regelmäßig durch Pflegeberaterinnen und Pflegeberater der Pflegekassen oder in Pflegestützpunkten. Für privat Pflegeversicherte besteht ein entsprechendes Angebot u. a. über COMPASS Private Pflegeberatung.
3. Beratungsgutschein nach § 7b SGB XI
Nach § 7b Abs. 1 S. 1 SGB XI muss die Pflegekasse unverzüglich nach Eingang eines erstmaligen Antrags auf Leistungen:
- einen konkreten Beratungstermin (spätestens innerhalb von zwei Wochen) anbieten oder
- einen Beratungsgutschein ausstellen.
Der Beratungsgutschein kann bei benannten Beratungsstellen eingelöst werden. Die Kosten trägt die Pflegekasse.
4. Weitere Beratungsstellen
Neben den Angeboten der Pflegekassen existieren zahlreiche weitere Beratungsstellen. Eine bundesweite Übersicht bietet der Internetauftritt der Stiftung Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP).
Dort lassen sich Beratungsangebote komfortabel nach Postleitzahl und Themengebiet recherchieren. Beispielhaft wurden für Remscheid u. a. folgende Anlaufstellen ausgewiesen:
5. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Vertiefend zur Pflegebedürftigkeit, zur Einstufung in Pflegegrade und zum Begutachtungsverfahren:



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