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Startseite  Sozialversicherungsrecht - Übersicht  6. Pflegeversicherung

Voraussetzungen der Pflegestufen I, II und III

29.06.2011, aktualisiert am 19.01.2023

VG Wort - ZählpixelDie Voraussetzungen der jeweiligen Pflegestufen werden in § 15 SGB XI normiert:

Pflegestufe I (erhebliche Pflegebedürftigkeit) liegt vor, wenn

  • mindestens einmal täglich für mindestens zwei Verrichtungen bei Körperpflege, Ernährung oder Mobilität Hilfebedarf anfällt und
  • mehrfach in der Woche Hilfebedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung besteht und
  • dafür im Durchschnitt mindestens 90 Minuten täglich aufgewendet werden müssen und
  • mindestens 45 Minuten auf Verrichtungen der Grundpflege entfallen (die restlichen max. 45 Minuten können für hauswirtschaftliche Versorgung anfallen)

(siehe dazu unten § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB XI).

Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftigkeit) liegt vor, wenn

  • mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfebedarf bei Körperpflege, Ernährung oder Mobilität anfällt und
  • mehrfach in der Woche Hilfebedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung besteht und
  • dafür im Durchschnitt mindestens drei Stunden täglich aufgewendet werden müssen und
  • mindestens zwei Stunden auf Verrichtungen der Grundpflege entfallen (max. eine Stunde der hauswirtschaftlichen Versorgung wird berücksichtigt)

(siehe dazu unten § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XI).

Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftigkeit) liegt vor, wenn

  • täglich rund um die Uhr, also auch nachts, Hilfebedarf bei der Körperpflege, Ernährung oder der Mobilität besteht und
  • mehrfach in der Woche Hilfebedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung anfällt und
  • dafür im Durchschnitt mindestens fünf Stunden täglich aufgewendet werden müssen und
  • mindestens vier Stunden täglich auf Verrichtungen der Grundpflege entfallen (max. eine Stunde der hauswirtschaftlichen Versorgung wird berücksichtigt)

(siehe dazu unten § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB XI).

§ 15 Stufen der Pflegebedürftigkeit

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sind pflegebedürftige Personen (§ 14) einer der folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen:

  1. Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
  2. Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
  3. Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Für die Gewährung von Leistungen nach § 43a reicht die Feststellung, dass die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllt sind.

(2) Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend.

(3) Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt

  1. in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen,
  2. in der Pflegestufe II mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen,
  3. in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.

Bei der Feststellung des Zeitaufwandes ist ein Zeitaufwand für erforderliche verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen zu berücksichtigen; dies gilt auch dann, wenn der Hilfebedarf zu Leistungen nach dem Fünften Buch führt. Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf untrennbarer Bestandteil einer Verrichtung nach § 14 Abs. 4 ist oder mit einer solchen Verrichtung notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.

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