Auf den ersten Blick überraschen die in den §Beschränkung der Haftung der Unternehmer
(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 104 und Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen
(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)105 SGB VII zu Personenschäden entwickelten Haftungsausschlüsse:
Während der durch einen „normalen“ Verkehrsunfall Verletzte gegenüber dem Schädiger einen Anspruch auf Ersatz aller Personenschäden hat, kann der durch einen Arbeitsunfall Verletzte Personenschäden – zum Beispiel einen Schmerzensgeldanspruch – weder gegenüber dem Unternehmer noch gegenüber der Berufsgenossenschaft geltend machen.
Die Ungleichbehandlung geschädigter Arbeitnehmer gegenüber sonstigen Geschädigten, die ein Schmerzensgeld erhalten, hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 8. Februar 1995 (1 BvR 753/94) noch für verfassungskonform erachtet. Eine mögliche Rente wiege den Schmerzensgeldanspruch auf.
Der Hauptgrund für die Haftungsfreistellung liegt zunächst einmal in dem Umstand begründet, dass der Unternehmer allein die Beiträge zur Unfallversicherung zahlt (Finanzierungsargument).
Darüber hinaus soll aber auch der Betriebsfrieden gewahrt werden, der belastet würde, wenn eine Auseinandersetzung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber entstehen würde (Friedensargument).
Ferner hat der Verletzte Arbeitnehmer mit dem Versicherungsträger einen zahlungsunfähigen Schuldner (Liquiditätsargument).
Vergleiche zur Haftungsfreistellung auch den Artikel unter www.ra-soenke-nippel.de
Schreiben Sie einen Kommentar,
stellen Sie eine Frage