Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in  ▸Sozialversicherungsrecht - Einführung▸5. Unfallversicherung

Verletztengeld und Verletztenrente

VG Wort - ZählpixelVerletztengeld und die Verletztenrente sollen nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten eintretende Entgelt- und Einkommensverluste sowie den wirtschaftlichen Schaden beim Erwerbseinkommen ausgleichen.

1. Verletztengeld2. Verletztenrente

1. Verletztengeld

Das Verletztengeld gemäß den Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
 
§ 45 Voraussetzungen für das Verletztengeld
§ 46 Beginn und Ende des Verletztengeldes
…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§§ 45 ff. SGB VII
entspricht dem Krankengeld nach § 44 SGB V, wird also in der Regel nicht länger als 78 Wochen gewährt. Allerdings soll das Verletztengeld keine rentenähnliche Dauerleistung sein. Das Verletztengeld ist eine so genannte Lohnersatzleistung, wird also nur gezahlt, wenn der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle leistet.

Die Höhe des Verletztengeldes beträgt gemäß § 47 Abs. 1 SGB VII 80 % des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgeltes, das bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist und das bei Anwendung des § 47 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VII das berechnete Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigt.

Beispiel:

– monatliches Bruttoeinkommen: 2700 EUR
– 2700 EUR durch 30 ergibt pro Kalendertag einen Betrag in Höhe von 90 EUR
– davon 80 %, ergibt 72 EUR
– monatliches Nettoeinkommen: 1620 EUR
– 1620 EUR durch 30 ergibt pro Kalendertag einen Betrag in Höhe von 54 EUR
– das Verletztengeld beträgt also 54 EUR täglich

2. Verletztenrente

Die Verletztenrente gemäß den Renten an Versicherte
 
§ 56 Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs
§ 57 Erhöhung der Rente bei Schwerverletzten
…
 
(Link zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§§ 56 ff. SGB VII
wird von der gesetzlichen Unfallversicherung nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten gewährt, wenn die Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall um mindestens 20 v. H. gemindert ist.

Hinweis:

Die Verletztenrente habe ich in dem folgenden Beitrag besprochen. Dort gehe ich auch näher auf die Begriffe der Arbeitsunfalls sowie der Berufskrankheiten ein:

  • Die Verletztenrente

    1. Arbeitsunfall … | 2. Berufskrankheit … | 3. Voraussetzungen der Verletztenrente … | 4. Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit … | …| mehr

Den Wegeunfall bespreche ich in dem folgenden Beitrag:

  • Der unfallversicherungsrechtliche Wegeunfall – Wegeunterbrechung

    Rechtsprechung zum Wegeunfall | innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit | Entfallen des Versicherungsschutzes bei eigenwirtschaftlicher …| mehr

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, § 56 Abs. 2 S. 1 SGB VII. Der individuelle Beruf des Versicherten bleibt also außer Betracht. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß dem SGB VII entspricht nicht dem Grad der Behinderung nach dem SGB IX.

Die Verletztenrente beginnt mit dem Tag nach dem Ende des Anspruchs auf Verletztengeld, § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII.

Die Verletztenrente errechnet sich nach dem Jahresarbeitsverdienst in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Eintritt des Versicherungsfalls (JAV) gemäß den §§ 81 ff. SGB VII und der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit ist die Vollrente zu zahlen, die 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes entspricht, § 56 Abs. 3 S. 1 SGB VII. Eine Teilrente beläuft sich nach dem der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Prozentsatz der Vollrente, § 56 Abs. 3 S. 2 letzter Halbsatz SGB VII.

Beispiel:

– Jahresarbeitsverdienst: 30.000 EUR
– Vollrente (2/3 des Jahresarbeitsverdienstes): 20.000 EUR
– Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit: 30 v. H
– Leistung in Höhe von 6000 EUR (30 vom 100 der 2/3 Vollrente)

Beitrag vom 31.05.2013, aktualisiert am 23.05.2024

mehr zum Thema:


Den Beitrag oben liste ich mit 80 weiterführenden Beiträgen in der folgenden Einführung systematisch geordnet auf:
  • Sozialversicherungsrecht in StichwortenSozialversicherungsrecht (SGB III bis VII, XI) - Einführung

    1. Allgemeines Sozialversicherungsrecht | 2. Arbeitslosenversicherung ... | 3. Krankenversicherung ... | 4. gesetzliche Rentenversicherung ... | 5. ...
    ... | mehr


Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit Fragen zum Sozialversicherungsrecht in dem oben genannten Zusammenhang:
  • drei Strichfräuchen mit Fragezeichen, Zahnrädern und Glühbirne über den Köpfen Mehrere Arbeitsunfälle – Berechnung der Minderung …

    ... zur Bestimmung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei mehreren Arbeitsunfällen ... | Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Gesundheitsschäden ... ... | mehr

  • Lupe vor rotem Paragrafen Zur Dauer des Verletztengeldes

    ... der Anspruch auf Verletztengeld unterliegt grundsätzlich keiner zeitlichen Beschränkung | ... zur Dauer des Verletztengeldes gemäß dem Bundessozialgericht ... | mehr

  • Stichworte zum Thema Arbeitsunfähigkeit Arbeitsunfähigkeit im Sinne des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts

    der Begriff der Arbeitsunfähigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung entspricht dem des Krankenversicherungsrechts | ... zum Urteil des BSG vom 30.07.2007 ... | mehr


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1 Kommentar (Frage/Antwort)

  1. koko says

    27.03.2019

    Guten Tag, seit Mitte Januar habe ich einen Arbeitsunfall erlitten, einen Elektroschock. Eine Woche war ich in einem Krankenhaus und dann war ich noch Arzt, während ich auf einer Physiotherapie war. Ich weiß nicht, was die nächsten Schritte sein werden, wenn ein wenig mehr Informationen danken können

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