Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Rückforderung von Leistungen – Rückerstattung von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld

16.03.2011, aktualisiert am 18.11.2021 | 14 Kommentare

Jobagentur

VG Wort - ZählpixelDie Rückforderung von Leistungen durch das Jobcenter bei Gewährung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld stellt sich – insbesondere bei ergänzend erbrachten Leistungen (zusätzlich zum Arbeitseinkommen) – leider immer wieder als Problem dar:

  • Vorhersehbar (der Hilfesuchende legte seinen Arbeitsvertrag vor) erhält ein Arbeitnehmer z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld: Der überforderte Bearbeiter des Jobcenters nimmt erst zu spät zur Kenntnis, dass durchaus teilweise beachtliches zusätzliches Einkommen in späteren Monaten erzielt wird. Es kommt zu einer Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung.
  • Der ebenfalls überforderte Empfänger der Hilfeleistungen hat auf den Bestand der Entscheidung des Jobcenters vertraut. Seine gesamte Finanzplanung wird durch die – teilweise recht hohe – Rückforderung „über den Haufen geworfen“. Das zurückgeforderte Geld ist schon ausgegeben.

Das Vorgenannte muss m. E. vermieden werden. Der Bearbeiter im Jobcenter müsste besser geschult werden. Der Empfänger der Hilfeleistungen muss auf den Bestand von Entscheidungen insbesondere dann vertrauen dürfen, wenn er seine gesamten Einkommensverhältnisse z. B. durch die Vorlage eines Arbeitsvertrages offen gelegt hatte. M. E. müsste ein „Vertrauensschutz“ dazu führen, dass Erstattungsansprüche durch das Jobcenter seltener geltend gemacht werden. Der Hilfeempfänger muss sich auf die Berechnungen des Jobcenters verlassen können. Typische wechselseitige Schuldzuweisungen des „überlasteten Bearbeiters beim Jobcenter“, der Hilfesuchende habe ihn übergangen oder des „überlasteten Hilfeempfängers“, er habe nicht mit einer Rückforderung rechnen können, sollten möglichst unterbleiben. In diesem Zusammenhang lesen Sie auch den Beitrag „Rückforderung von Leistungen – § 45 Abs. 2 SGB X“.

Auf die in § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
 
(1) …
(3) Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Zu den einmaligen Einnahmen gehören …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)
§ 11 Abs. 3 SGB II
enthaltene Regelung sollte das Jobcenter frühzeitig und unmissverständlich hinweisen:

Gesetzestext (Stand: 31.07.2019):

§ 11 Zu berücksichtigendes Einkommen

  • (1) …
  • …
  • (3) Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.

 
Entgegen dem oben Ausgeführten werden Leistungsempfänger aber leider immer wieder überraschend mit Rückforderungen konfrontiert – oft Monate nach dem Erhalt der Sonderzuwendungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, …) –. Das Jobcenter macht Rückforderungen oft noch Monate nach Vorlage der entsprechenden Abrechnungen z. B. des Arbeitgebers geltend. Dies geschieht dann zu einem Zeitpunkt, an dem der Leistungsempfänger gar nicht mehr daran dachte, dass der ursprünglich „vorläufig“ erteilte Leistungsbescheid noch aufgehoben werden kann und dass dann auch noch eine Erstattung droht. Der Leistungsempfänger wurde bis dahin oft von einer Flut von Bescheiden überschüttet, die er – selbst bei großer „Mühewaltung“ – gar nicht mehr überblicken kann. Der Leistungsempfänger hat entweder schon auf den Bestand des ursprünglichen Leistungsbescheides vertraut oder er hat schließlich nach dem erheblichen Zeitablauf darauf vertraut, dass die ursprünglich Berechnung in dem Ausgangsbescheid korrekt war. Demgegenüber ziehen sich die Jobcenter dann auf die formale Position zurück, dass sich der Leistungsempfänger auf Grund des nur „vorläufigen“ Bescheides auf Vertrauensschutz nicht berufen darf. Meines Erachtens sollte es hier „schärfere“ Regelungen geben, die eine möglichst zeitnahe Neubescheidung fordern und im Ergebnis auch erzwingen. Der Vertrauensschutz sollte gestärkt werden. Dies scheint auch der Gesetzgeber in § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
 
(1) …
(2) … Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. Sofern für den Monat des Zuflusses …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)
§ 11 Abs. 3 S. 2 bis S. 4 SGB II
zum Ausdruck bringen zu wollen, wenn er fordert, dass einmalige Einnahmen im Folgemonat zu berücksichtigen sind bzw. dass eine Aufteilung der einmaligen Einnahmen auf einen Zeitraum von 6 Monaten zu erfolgen hat.

Tipp

Dokumentieren Sie genau, wann Sie welche Unterlagen bei dem Jobcenter einreichen!
 
So können Sie ggf. erreichen, dass bewiesen werden kann, dass die Entscheidung des Jobcenter von Beginn an falsch war, und Sie deshalb Vertrauensschutz geltend machen können.

 

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14 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Minkamausi meint

    26.08.2011

    Sehr geehrter Herr Nippel,

    zu dem o.g. Artikel kann ich nur sagen, dass es mir leider genauso ergeht, dass das Arbeitsamt von mir und meinem Ehemann die gesamten Hartz-IV-Leistungen vom November 2010, aufgrund von erhaltenem Weihnachtsgeld, im März 2011 zurückforderte. Ich finde das allerdings nicht gerechtfertigt, da das Arbeitsamt bereits im August 2010 durch eine vorgelegte Einkommensbescheinigung meines Arbeitgebers pfenniggenau über den Erhalt einer Jahressonderzuwendung (wurde im November ausbezahlt) informiert war. Ich habe dem Arbeitsamt nichts unterschlagen oder vorenthalten. Es ist doch nicht meine Schuld, wenn die das bei ihren Berechnungen nicht berücksichtigen. Man ist erst aufmerksam geworden, als ich im Februar 2011 wieder einen Antrag auf Leistungen gestellt habe und meine Gehaltsabrechnungen und Kontoauszüge vorlegen musste. Ich werde auf jeden Fall Widerspruch einlegen, denn ich habe auf die Richtigkeit der Leistungen vertraut und diese natürlich auch schon verbraucht. !
    Ich habe eine Rechtsschutzversicherung und werde notfalls bis vor das Sozialgericht gehen.
    Was meinen Sie dazu?
    Mit freundlichen Grüßen

    antworten
  2. Dine meint

    28.10.2011

    Hallo, ich habe mal eine Frage an Sie,seit dem 03.09.09 mache ich eine Ausbildung als Einzelhandleskauffrau über das Arbeitsamt ,das heißt,ich bekomme 348 Ausbilsungsvergütung und 284 BAB. Seit Januar 2010 bekomme ich kein Kindergeld mehr da ich ja 25 jahre geworden bin. Laut einer Aussage soll das Kindergeld dann durch eine erhöhung von BAB ausgeglichen werden, diese Information würde mir damals vom Amt Ferngehalten. Ich wohne alleine .und habe kaum Geld zum Leben. Meine Frage ist jetzt , was steht mir genau zu? Meine Klassenkammaradin hat 190 euro mehr im Monat als ich und hat aber die gleichen ausgaben( Fixkosten), wie kann das sein? Ich würde mich über eine Antwort freuen .

    Mit freundlichen Grüßen

    antworten
  3. B.C. meint

    12.01.2018

    Guten Abend Herr Nippel,

    genau dieses Problem habe ich jetzt. Ich habe zeitnah alle Abrechnungen eingereicht, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Gratifikation.

    Somit dachte ich, dass es berechnet wird. Zumal ich auch neue Bescheide bekam.

    Jetzt 2018 wird mir für ein halbes Jahr Geld von meiner Aufstockung abgezogen. Ich rief den Sachbearbeiter an und er teilte mir mit, dass es nicht sofort bearbeiten müsste da es zuviel Arbeit wäre und unzumutbar.

    Es gäbe da wohl ein Gesetz? Ich versuche online gerade rauszufinden wie ich selber berechnen kann, was ich von dem zuviel bekommen Geld zurückzubehalten habe. Da stolperte ich über Ihren Artikel.

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      19.01.2018

      Hallo B. C.,

      hoffen Sie doch einfach, dass der Sachbearbeiter einen Erstattungsbescheid „auf die lange Bank schiebt“ und eventuell Ausschlussfristen gelten.

      Jedenfalls sehe ich für Sie keinen Grund, zurückzuzahlende Leistungen selbst zu berechnen. Allerdings wird in der Regel Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld für ein Jahr auf zwölf Monate umzulegen sein. Das zusätzlich erzielte Entgelt mindert dann entsprechend ihre Leistungsansprüche (z. B. 1200,00 € Weihnachtsgeld erhöht Ihr monatliches Einkommen um 100,00 € und wird dementsprechend auch zu einer Kürzung der Leistungen führen).

      Mit freundlichen Grüßen
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  4. Namijuel meint

    18.10.2018

    Sehr geehrter Herr Nippel,

    mein Mann und ich müssen ab dem 1. Dezember auch aufstocken. Mein Mann arbeitet und ich bin noch in Elternzeit. Mein Elterngeld endet im November.

    Nun bekomme ich Ende November auch noch Weihnachtsgeld. Darf ich dieses komplett behalten, da es noch vor dem eigentlichen ALG 2 Bezug ist (der beginnt ja erst im Dezember) oder wird das dann auch auf die kommende Monate aufgeteilt und angerechnet?

    Vielen Dank für Ihre Mühe

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      22.10.2018

      Hallo Namijuel,

      zunächst gehe ich davon aus, dass das Weihnachtsgeld als Einkommen im November 2018 fließt (eine Gutschrift auf Ihrem Konto also im November erfolgt). Dann darf das Weihnachtsgeld auf die vorläufige Berechnung der Leistungen für die Folgemonate keinen Einfluss haben.

      Eine Anrechnung des Weihnachtsgeldes ist nur insofern denkbar, als dass das Weihnachtsgeld 2019 bei Bewilligung der zukünftigen Leistungen der Berechnung der Folgemonate zugrunde gelegt werden könnte.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  5. Annika K. meint

    15.11.2018

    Guten Tag Herr Nippel,

    ich stehe ebenfalls vor dem Problem, dass ich eine Jahressonderzahlung erhalten werde und aufstocke. Allerdings bekomme ich die Aufstockung aufgrund von Elternzeit und dem nicht ausreichenden Elterngeld und das auch nur von Mitte Oktober bis Ende Januar, da ich ab Februar wieder arbeite.

    Ich werde nach TV-L beschäftigt, was mein Sachbearbeiter weiß. In der Berechnug sehe ich jedoch nicht, dass Sonderzahlungen berücksichtigt wurden, und ehrlich gesagt würde ich eine Anrechnung des Weihnachtsgeldes als gegen das Gleichstellungsgesetz empfinden, da ich eindeutig einen Nachteil (gegenüber nicht-Eltern) davon habe, Mutter geworden zu sein, bzw. wäre mein Kind 2 Monate später zur Welt gekommen, hätte das Weihnachtsgeld als „Vermögen“ keine Auswirkungen auf meinen Anspruch gehabt.

    Zudem habe ich das Weihnachtsgeld für Kindsanschaffungen bereits verplant, bzw. ich habe mir privat Geld geliehen mit dem Hintergedanken, dass ich ja die Sonderzahlungen erhalte und das dann zeitnah wieder zurückzahlen kann, was Bedingung war.

    Ich befürchte zudem, dass mir das doppelt abgezogen wird: Bei der Elterngeldstelle müsste ich es ja auch melden (ich bekomme 310€, daher 300€ Freibetrag bei der Aufstockung). Bekomme ich kein Elterngeld, habe ich die 300€ Freibetrag nicht, wodurch sich die Aufstockung nochmal um 300€ verringert, wenn dann das Weihnachtsgeld als Einkommen angerechnet wird. Also danke Weihnachtsgeld, statt eine sorglose Weihnachtszeit dann knapsen und knausern, weil es gerade so reicht, oder sogar weniger und mit Kind wird das dann doch echt schweirig :(

    Frage: Kann ich darauf bestehen, dass es auf 6 Monate aufgeteilt wird? Was, wenn mein Anspruch unter 6 Monaten ist?

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      26.11.2018

      Hallo Annika,

      nach einer ersten Einschätzung spricht Einiges dafür, dass die Sonderzahlung auf 6 Monate verteilt werden sollte. Wenn Sie dann aus dem Leistungsbezug ausscheiden, sollten dann die „überschüssigen“ Sonderzahlungen „verfallen“.

      Für Berichte über den Fortgang der Angelegenheit wäre ich Ihnen verbunden.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  6. Ada meint

    04.01.2019

    Hallo,

    Ich bin im 2. Ausbildungsjahr. Bekomme zusätzlich Hartz 4 aber kein BaB, da ich drauf kein Anspruch habe. In meinem Ausbildungsvetrag wurden keine Angaben über Urlaubs-und Weihnachtsgeld gemacht.

    Dazu wurde mir nicht bewusst, dass ich Urlaubs- und Weihnachtsgeld zurückzahlen muss bzw. dass es angerechnet wird. Beim Jobcenter habe ich immer Nachweise zum Einkommen der letzten drei Monaten sowie auch die Auszüge von meinem Konto vorgelegt. Allerdings im ersten Jahr hat das Jobcenter gerade die Monate gesehen wo das „extra“ Geld nicht drauf geflossenen ist.

    Hier meine Frage: kann Jobcenter das Geld vom ersten Ausbildungsjahr zurückfordern oder gelten die Leistungen als verjährt nach einem Jahr?

    Da ich allein hier wohne fürchte ich dass Jobcenter mir die Möglichkeit nicht gibt das zu viel bezahltes Geld in Raten zurückzuzahlen sondern eine Sperre auf mich anliegt ist dies möglich?

    Mfg

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      15.01.2019

      Hallo Ada,

      bei einer bisherigen „vorläufigen Bescheidung“ dürfte jedenfalls Erstattungsforderungen des Jobcenters berechtigt sein.

      Aber auch bei einer nicht nur vorläufigen Bescheidung dürfte die Aufhebung und Erstattung wahrscheinlich begründet sein. … wer ein höheres Einkommen erzielt, muss damit rechnen, dass das höhere Einkommen bedarfsmindernd zum Ansatz gebracht wird …

      Eine Ratenzahlung dürfte der vernünftigste Weg sein. … eine Aufrechnung könnte ohnehin nur nach den Regeln des § 43 SGB II in Betracht kommen (vgl. dazu den Beitrag „Aufrechnung bei Erstattungsansprüchen des Jobcenters„).

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  7. Marina Jahns meint

    12.02.2020

    Hallo ,
    Ich war von August 2018 bis 31.01 2020 krank geschrieben. Kann meinen Job deswegen nicht mehr ausüben. Habe jetzt von 2018 bis 31.01.2020 den ganzen Urlaub nachgezahlt bekommen. Muss ich das dem Jobcenter melden ?

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      13.02.2020

      Hallo Frau Jahns,

      Einkommen müssen Sie melden. Einkommen wird leistungsmindernd berechnet.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  8. Marina Jahns meint

    08.03.2020

    Das habe ich getan. Ich bin mir sicher, dass mir zu viel angerechnet wurde, denn von den 679,01 Euro sind doch automatisch 100 Euro die mir nicht anzurechnen sind also bleiben 579.01 Euro. Ist das richtig?

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      08.03.2020

      Hallo Frau Jahn,

      Spekulationen helfen nicht weiter ….

      Schauen Sie sich genau den Bescheid an, den Sie bekommen haben müssen. Dort müssen die Zahlen genau benannt werden. ….

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
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