Gegen den Rückforderungsbescheid zum Kindergeld ist der Einspruch an die zuständige Familienkasse innerhalb eines Monats nach Zustellung möglich, §§ 347 Statthaftigkeit des Einspruchs
(1) Gegen Verwaltungsakte
1. in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, …
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)§ 347 und § 355 Einspruchsfrist
(1) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 S. 1 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ein Einspruch …
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)355 AO.
Für die Aufhebung und Änderung der Kindergeldfestsetzung enthält § 70 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes
(1) Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt.
(2) …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 70 Abs. 2 bis 4 EStG die Sondervorschriften. Statt aller weiteren Ausführungen zu den Voraussetzungen der Aufhebung und Änderung von Kindergeldfestsetzungen verweise ich hier nur auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 28. Juni 2006 (III R 13/06). In den Entscheidungsgründen des Urteils spricht der BFH die einzelnen zur Aufhebung berechtigenden Vorschriften des § 70 Abs. 2 bis 4 EStG an:
2. … Ein Kindergeldbescheid kann nur aufgehoben bzw. geändert werden, soweit eine Korrekturvorschrift die Aufhebung bzw. Änderung zulässt. Nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. d AO 1977 darf ein Steuerbescheid, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, – abgesehen von den in § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a bis c AO 1977 bestimmten und im Streitfall nicht einschlägigen Fällen – nur aufgehoben oder geändert werden, soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist; die §§ 130 und 131 AO 1977 gelten nicht. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 AO 1977 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dazu zählt auch die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung (§ 155 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 AO 1977). Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden (§ 155 Abs. 4 AO 1977). Das Kindergeld wird gemäß § 31 S. 3 EStG als Steuervergütung monatlich gezahlt (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 2001 VI R 125/00, BFHE 197, 387, BStBl II 2002, 296).
a) Die Korrekturvorschriften des § 70 Abs. 2 und Abs. 3 EStG sind im Streitfall nicht anwendbar, weil sie nicht für Bescheide gelten, mit denen – wie im Streitfall – eine Kindergeldfestsetzung abgelehnt oder aufgehoben wird (BFH-Urteil vom 21. Januar 2004 VIII R 15/02, BFH/NV 2004, 910, unter 6.a, m.w.N.). Doch selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausginge, dass § 70 Abs. 2 und 3 EStG im Streitfall grundsätzlich anwendbar wären, wäre der Bescheid vom 5. August 2003 nicht nach diesen Vorschriften zu ändern.
Nach § 70 Abs. 2 EStG ist die Festsetzung des Kindergeldes aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die für den Anspruch auf Kindergeld erheblichen Verhältnisse ändern. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.
Eine Änderung der Verhältnisse i.S. des § 70 Abs. 2 EStG ist die Änderung der tatsächlichen oder auch rechtlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder des Kindes (BFH-Urteil vom 25. Juli 2001 VI R 18/99, BFHE 196, 260, BStBl II 2002, 81). § 70 Abs. 2 EStG ist daher nicht anwendbar, wenn die Familienkasse das Recht von Anfang an fehlerhaft angewandt hat (vgl. Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 70 EStG Anm. 13; Felix, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 70 Rdnr. C 7).
Der Beschluss des BVerfG in BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 hat indes nicht die rechtlichen Verhältnisse des Klägers oder seines Sohnes geändert, sondern nur die zum Zeitpunkt der Ablehnung der Kindergeldfestsetzung bereits bestehende Rechtslage festgestellt. Die Familienkasse hat im Streitfall mithin das Recht von Anfang an fehlerhaft angewandt (so auch Helmke in Helmke/ Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, § 70 EStG Rz. 12).
Nach § 70 Abs. 3 EStG käme im Streitfall eine rückwirkende Änderung wegen materieller Fehler des Bescheids schon deshalb nicht in Betracht, weil nach § 70 Abs. 3 S. 2 EStG mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Neufestsetzung oder der Aufhebung der Festsetzung folgenden Monat neu festgesetzt oder aufgehoben wird. Nach § 70 Abs. 3 EStG kann eine Festsetzung infolgedessen nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben bzw. geändert werden.
b) Auch die Voraussetzungen des § 70 Abs. 4 EStG sind im Streitfall nicht erfüllt. Nach § 70 Abs. 4 EStG ist eine Kindergeldfestsetzung aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 EStG über- oder unterschreiten. Die Vorschrift setzt voraus, dass die zu korrigierende Kindergeldfestsetzung vor Beginn oder während eines Kalenderjahres als Prognoseentscheidung über die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr ergangen ist (so auch Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, a.a.O., § 70 EStG Rz. 18.2). Dieses Erfordernis ist dem Wortlaut des § 70 Abs. 4 EStG zwar nicht unmittelbar zu entnehmen, folgt indessen aus der Systematik und dem Zweck der Vorschrift.
…
karin mendez says
Die Familienkasse schreibt am 31. März 2017, dass sie die Festsetzung des Kindergeldes ab Oktober 2016 gemäß § 70 Abs. 3 EStG für meine Tochter aufhebt.
Begründung: nach § 63 i.V.m. § 32 Abs 4 Satz 1 Nr. 3 EStG kann ein Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat . . . usw.
Die Behinderung des Kindes ist jedoch nach den hier vorliegenden Unterlagen nicht ursächlich dafür, dass es seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann, da Ihr Kind fortlaufend arbeitslos gemeldet ist und damit den Vermittlungsbemühungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zur Verfügung steht.
Fakt ist, dass meine Tochter von Juni bis Ende Dezember ALG I bezogen hat und weiterhin bei der REHA-Abteilung arbeitssuchend blieb. Meine Tochter (30 J.) hat zu keinem Zeitpunkt soviel verdient, dass sie sich eine eigene Wohnung leisten konnte. Von Januar 2017 bis März 2017 fand sie keine Arbeit und musste trotzdem monatlich ihre gesetzliche Krankenkassenbeiträge von knapp 200 Euro selbst bestreiten. Mit anderen Worten: ohne fremde Hilfe kann sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten. Nun hat sie seit April 2017 eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung gefunden. Sie hat einen Schwerbehindertengrad von 60 bis Ende August 2017. Ich möchte zumindest bewirken, dass sie rückwirkend von Oktober 2016 Kindergeld bekommt. Jetzt hat sie zwar eine Stelle , monatlich 900 brutto und wie lange sie das schafft ist nur eine Frage der Zeit.
Ich möchte Sie höflich bitten mir mitzuteilen wie ich den Widerspruch begründen soll.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Mendez