Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Startseite  Kindergeld/Elterngeld - Übersicht  1. Kindergeld

Bundeskindergeld bei Auslandsaufenthalten

26.01.2012, aktualisiert am 19.01.2023

VG Wort - ZählpixelGrundsätze

Kindergeld wird regelmäßig für ein Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt.

Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Kind berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat und bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet bzw. arbeitslos ist oder noch nicht das 25. bzw. 27. Lebensjahr vollendet hat und sich in Ausbildung befindet, eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann oder ein freiwilliges soziales Jahr leistet, vgl. im Einzelnen § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder
 
(1) Kinder sind
1. im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 32 Abs. 4 und 5 EStG
.

nicht im Inland lebende Kinder

Nicht im Inland lebende Kinder, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder einem EU-Staat bzw. einem assoziierten Staat haben, werden nicht berücksichtigt. Der Wohnsitzbegriff bestimmt sich wie bei dem Kindergeld-Berechtigten nach § 8 Wohnsitz
 
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
 
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)
§ 8 AO 1977
.

  • Bei einem gemeinsamen Auslandsaufenthalt von Kindern und Eltern geht die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) davon aus, dass ein Wohnsitz des Kindes nicht mit dem des Elternteils übereinstimmen muss. Haben die im Ausland lebenden Eltern – auch – einen Wohnsitz im Inland, so soll das Kind nicht zwingend diesen Inlandswohnsitz haben. Leben die Kinder im ausländischen Haushalt eines Berechtigten, der nach § 62 Anspruchsberechtigte
     
    (1) 1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer
    1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt …
     
    (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
    § 62 Abs. 1 Nr. 2 a EStG
    als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird, so können diese Kinder allerdings ebenfalls berücksichtigt werden (vgl. Münchener Anwaltshandbuch zum Sozialrecht, § 35 Rdnrn. 33 und 11). Die Praxis der Familienkassen zur Gewährung/Nichtgewährung des Kindergelds ist mir in diesen Fällen allerdings nicht klar.
  • Beim Auslandsstudium ist das „Kind“ berücksichtigungsfähig, wenn es die Wohnung bei den Eltern beibehält und es diese Wohnung auch in den Semesterferien nutzt (vgl. z. B. BFH vom 23. November 2000, VI R 107/99).
  • Eine Ausnahme von dem Wohnsitzgrundsatz bzw. dem Aufenthaltsgrundsatz bestimmt § 1 Steuerpflicht
     
    (1) 1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. …
     
    (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
    § 1 Abs. 2 EStG
    . Deutsche Staatsangehörige, die im Ausland wohnen und als Beamte, Richter, Soldaten oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst des Inlands beschäftigt sind und ihren Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, haben ebenfalls Anspruch auf Erhalt von Kindergeld.

mehr zum Thema:


Den Beitrag oben liste ich mit ca. 10 weiteren Beiträgen auf der folgenden Übersichtsseite auf:
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4 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Kilic meint

    09.02.2012

    Kann die Behörde Kindergeldzahlungen mit dem Hinweis auf den Abschluss anhängiger Verfahren vor dem SG Nürnberg einstellen? Die Zahlungen sind seit nunmehr 3 Jahren eingestellt; eine Sachstandsanfrage mit dem Hinweis der Unzumutbarkeit hat auch nicht geholfen. Die Behörde hat lediglich auf das weiterhin anhängige Verfahren hingewiesen.

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      10.02.2012

      Hallo Kilic,

      aus den kurzen Angaben zum Sachverhalt kann ich mir von der Angelegenheit noch kein richtiges Bild machen –

      Eigentlich müsste es doch einen Leistungsbescheid zur Gewährung des Kindergeldes geben, der bei einer Einstellung der Leistungen durch einen weiteren Bescheid aufgehoben oder zumindest geändert werden müsste.

      Gegen eine Änderung oder Aufhebung durch einen weiteren Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Ist eine derartige Änderung oder Aufhebung des ursprünglichen Leistungsbescheides durch einen weiteren Bescheid nicht erfolgt, haben Sie noch einen „gültigen Titel“, den ursprünglichen Leistungsbescheid.

      Ist damit Ihre Frage beantwortet?

      Grüße
      Sönke Nippel

      antworten
  2. Jenny meint

    13.04.2012

    Hallo,

    Meine Schwester war 6 Jahre in Neuseeland und hat dort gearbeitet. Nun ist sie mit ihrem Mann zurück nach Deutschland gekommen und hat einen 8 Monate alten Sohn. Hat Sie Anspruch auf Kindergeld ? Auch rückwirkend ?

    Danke.

    Viele Grüße
    Jenny

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      27.04.2012

      Hallo Jenny,

      dass Ihre Schwester zumindest jetzt einen Anspruch auf Kindergeld hat, ist meines Erachtens höchstwahrscheinlich.

      Ob dies auch rückwirkend gilt, müsste im Einzelnen geprüft werden. Diesbezüglich wurde ich allerdings vorschlagen, dass sich ihre Schwester an die zuständige Kindergeldkasse wendet und entsprechende Anträge stellt. Ihre Schwester sollte der Behörde alle Unterlagen vorlegen, die die Behörde für Ihre Entscheidung benötigt. Über die Anträge muss entschieden werden. Diese Entscheidungen sollten sie dann im Einzelnen auf Richtigkeit überprüfen.

      Grüße

      antworten
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