Der Anspruch auf Verletztengeld unterliegt keiner starren Höchstbezugsdauer. Das Bundessozialgericht stellte bereits 2007 klar, dass das SGB VII keine 78-Wochen-Grenze vorsieht – anders als beim Krankengeld nach dem SGB V. Der Anspruch endet ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben des § 46 SGB VII.
1. Grundsatz: Keine feste Höchstdauer
Das Bundessozialgericht stellte mit Urteil vom 30.10.2007 – B 2 U 31/06 R ausdrücklich fest, dass das Verletztengeld nicht automatisch nach 78 Wochen endet:
„Das SGB VII enthält **keine Höchstgrenze von 78 Wochen** für das Verletztengeld.“
Verletztengeld ist eine Lohnersatzleistung und wird gezahlt, solange die Voraussetzungen des § 45 SGB VII und § 46 SGB VII vorliegen.
2. Gesetzliche Beendigungsgründe (§ 46 SGB VII)
Nach § 46 Abs. 3 SGB VII endet das Verletztengeld:
- mit dem **letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit**,
- mit dem Tag vor Beginn eines Anspruchs auf **Übergangsgeld**.
Sind Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen, endet das Verletztengeld gemäß § 46 Abs. 3 S. 2 SGB VII:
- mit dem Tag, an dem die Heilbehandlung so weit abgeschlossen ist, dass eine **zumutbare Erwerbstätigkeit** wieder aufgenommen werden kann,
- mit Beginn bestimmter Leistungen nach dem SGB V,
- im Übrigen **mit Ablauf der 78. Woche**, gerechnet ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht vor Ende einer stationären Behandlung.
3. 78-Wochen-Frist – nur unter zusätzlichen Voraussetzungen
Die 78-Wochen-Frist greift nicht automatisch wie beim Krankengeld.
Voraussetzung für ein Ende nach 78 Wochen ist kumulativ:
- es ist **nicht mehr mit Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit** zu rechnen und
- **Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben** müssen ausgeschlossen sein.
Fehlt eine der beiden Prognosen, besteht das Verletztengeld weiter.
4. Rechtsprechung des BSG
Das BSG betont (Rn. 21):
„Beide in § 46 Abs. 3 S. 2 SGB VII genannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Verletztengeldanspruch enden kann.“
Leistungen zur beruflichen Rehabilitation verlängern den Anspruch regelmäßig.
5. Widerspruch & Prognoseentscheidung
Das Ende des Verletztengeldes ist **immer durch Verwaltungsakt** festzustellen. Die Berufsgenossenschaft muss eine **medizinische Prognoseentscheidung** treffen. Diese kann mit Widerspruch und Klage angegriffen werden.
6. Weiterführende Beiträge
Weiterführende Beiträge zur Verletztengeld & Verletztenrente, Wegeunfällen und MdE:

Schreiben Sie einen Kommentar