Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Bürgergeld online berechnen

Elterngeld & Bürgergeld (SGB II): Anrechnung, Freibetrag & Elternzeit 2025

Beitrag vom 15.03.2011, aktualisiert am 11.11.2025

VG Wort - ZählpixelBeim Elterngeld kommt es für die Anrechnung im Bürgergeld (SGB II) entscheidend darauf an, ob die berechtigte Person vor der Geburt erwerbstätig war. Seit der Reform 2011 und der Einführung des Bürgergelds gilt: Nichterwerbstätige Eltern müssen das Elterngeld vollständig als Einkommen anrechnen lassen. Nur wer vor der Geburt gearbeitet hat, kann bis zu 300 € monatlich anrechnungsfrei behalten.

  • 1. Gesetzliche Grundlagen
  • 2. Freibetrag bei Erwerbstätigkeit
  • 3. Keine Anrechnungsfreiheit ohne Erwerbstätigkeit
  • 4. Elternzeit und Zumutbarkeit
  • 5. Häufige Fragen
  • 6. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

1. Gesetzliche Grundlagen

Die maßgeblichen Regelungen finden sich in § 10 Abs. 5 BEEG und § 11 Abs. 1 SGB II. Danach gilt:

Grundsatz:

Elterngeld zählt beim Bürgergeld grundsätzlich als Einkommen und wird auf die Leistungen angerechnet. Nur der Teil, der auf vorheriger Erwerbstätigkeit beruht, bleibt bis zu 300 € monatlich anrechnungsfrei.

Das folgt aus § 10 Abs. 5 S. 2 BEEG:

„Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleiben das Elterngeld … in Höhe des nach § 2 Abs. 1 berücksichtigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.“

2. Freibetrag bei Erwerbstätigkeit

War der Elternteil vor der Geburt erwerbstätig, wird der Betrag des Elterngeldes, der dem früheren Einkommen entspricht, bis 300 € monatlich nicht angerechnet. Damit soll der Anreiz zur Berufstätigkeit vor der Geburt erhalten bleiben.

Beispiel:

Eine Arbeitnehmerin verdient vor der Geburt 1.500 € netto. Sie erhält 67 % Elterngeld (= 1.005 €). Davon bleiben 300 € anrechnungsfrei, 705 € mindern das Bürgergeld.

3. Keine Anrechnungsfreiheit ohne Erwerbstätigkeit

Eltern, die vor der Geburt nicht gearbeitet haben, erhalten nur den Mindestbetrag (300 €). Dieser Betrag ist beim Bürgergeld voll anrechenbar. Eine Sonderregelung (§ 11 Abs. 3 a SGB II a.F.) bestand bis 2011, wurde aber gestrichen.

Wegfall der alten Regelung:

Früher war Elterngeld bis 300 € generell anrechnungsfrei (§ 11 Abs. 3a SGB II a.F.). Seit der Reform 2011 gilt das nur noch für erwerbstätige Eltern. Heute bestimmt § 10 Abs. 5 S. 1 BEEG ausdrücklich, dass Absätze 1–4 BEEG nicht für Leistungen nach dem SGB II gelten.

4. Elternzeit und Zumutbarkeit

Während der Elternzeit (§ 15 BEEG) ist eine Erwerbstätigkeit in der Regel nicht zumutbar, solange das Kind unter drei Jahren alt ist. Das entspricht dem Grundgedanken des § 1615l Abs. 2 S. 3 BGB: Eltern sollen in dieser Zeit vorrangig die Betreuung sicherstellen.

Eine Tätigkeit kann aber zugemutet werden, wenn die Betreuung des Kindes anderweitig gesichert ist (z. B. durch den anderen Elternteil oder Dritte).

5. Häufige Fragen

Wird Elterngeld beim Bürgergeld angerechnet?

Ja, grundsätzlich vollständig – außer es beruht auf Erwerbstätigkeit vor der Geburt. Dann bleiben bis zu 300 € monatlich anrechnungsfrei.

Wie lange gilt die Anrechnungsfreiheit?

Solange Elterngeld bezogen wird (max. 12 Monate; bei Elterngeld Plus bis 24 Monate). Danach entfällt sie.

Gilt die Regel auch bei Sozialhilfe (SGB XII)?

Ja, § 10 Abs. 5 S. 1 BEEG schließt die Anrechnungsfreiheit auch dort aus.

Was gilt bei Elternzeit?

Elternzeit (§ 15 BEEG) schützt das Arbeitsverhältnis. Im Bürgergeld gilt die Kinderbetreuung unter drei Jahren als vorrangig, Erwerbsarbeit ist meist unzumutbar (§ 10 SGB II).

6. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Weiterführend zu Familienleistungen, Einkommen und Bürgergeld:

  • blau-weiße Würfel mit Paragrafen

    Zur Höhe und zur Berechnung des Elterngeldes

    Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt … | Anrechnung des Mutterschaftsgeldes ... | mehr

  • Elterngeld & Bürgergeld (SGB II): Anrechnung, Freibetrag & Elternzeit 2025 1

    Sozialleistungen: Auszahlungstermine von Bürgergeld, Wohngeld, Kindergeld & Elterngeld

    Wann wird Bürgergeld, Wohngeld oder Kindergeld überwiesen? Auszahlungstermine im Überblick – plus Tipps bei verspäteter Zahlung | mehr

  • Elterngeld & Bürgergeld (SGB II): Anrechnung, Freibetrag & Elternzeit 2025 2

    Elterngeld: Werbungskosten spielen keine Rolle mehr (§ 2d BEEG, § 8 BEEGV)

    Seit der Reform gelten pauschale Werbungskosten: Beim Elterngeld zählt das Nettoeinkommen nach Steuern und Sozialabgaben (§ 2d BEEG). Individuelle Werbungskosten bleiben unberücksichtigt. | mehr

Siehe auch:
§ 10 BEEG · § 2 BEEG · § 11 SGB II · § 1615l BGB.

9 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Engelhardt says

    12.12.2011

    hallo, wie ist das mit dem anrechnungsfreien Elterngeld bei Zwillingen. Zählt der halbierte Freibetrag von 150,- Euro bei Zahlung über 2 Jahre nicht pro Kind?
    Wenn nicht ist man ja mit Zwillingen doppelt und dreifach bestraft. Schließlich hat man ja auch die Kosten der Ernährung, Windeln u.s.w. ffür beide Kinder.

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      13.12.2011

      Hallo Engelhardt,

      bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das nach den Absätzen 1 bis 5 zustehende Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind, § 2 Abs. 6 BEEG.

      Grüße
      Sönke Nippel

      Antworten
  2. Sunny says

    26.01.2012

    Hallo, also laut dem neuen Absatz 5 ist der Elterngeldfreibetrag bei Zwillingen, wenn man hartz 4 erhält, nur noch 300,- euro statt 600,- euro bzw 150,- euro statt 300,- euro wenn es verlängert?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      30.01.2012

      Hallo Sunny,

      „früher“ (vor dem 1. Januar 2011) war Elterngeld zu 300,00 € bzw. 150,00 € anrechnungsfrei. Bis zum 1. Januar 2011 wurde Elterngeld bis zur Höhe von 300,00 € bei der Berechnung des Einkommens nicht berücksichtigt. Dies galt gemäß dem „gestrichenen“ § 11 Abs. 3 a SGB II.

      Gemäß § 10 Abs. 5 S. 1 BEEG neuer Fassung wird Elterngeld heute als Einkommen vollständig berücksichtigt. Dies dürfte dann auch für Zwillinge gelten.

      Grüße
      Sönke Nippel

      Antworten
  3. Maria Becker says

    05.02.2013

    Bekommt man denn nun bei Zwillingen 300€ oder 600€ Freibetrag beim ALG2?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      13.02.2013

      Hallo Frau Becker,

      so richtig verstehe ich die Frage nicht, aber:

      Soweit ich dies überblicke, erhalten Sie – wie andere Mütter auch – während der Schwangerschaft ab der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf in Höhe von 17 % des für Sie maßgeblichen Regelbedarfs gemäß § 21 Abs. 2 SGB II.

      Daneben haben Sie auch noch einen Bedarf für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II. Für 2 Kinder ist der Bedarf für Erstausstattung natürlich größer als bei nur einem Kind.

      Die Kinder erhalten wiederum ihren Regelbedarf gemäß § 23 SGB II.

      Ansonsten gibt es von Ihnen angesprochenen „Freibeträge“ für Einkommen aus Erwerbstätigkeit gemäß § 11 b Abs. 3 SGB II – da gibt es aber keine Regelungen „300 €“ oder „600 €“.

      Im Übrigen wird Elterngeld ab dem 1. Januar 2011 grundsätzlich als Einkommen bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II angerechnet.

      Grüße
      Sönke Nippel

      Antworten
  4. Erich Litzenburger says

    08.08.2015

    Hallo, bei der Anrechnung von Elterngeld bei der Sozialhilfe bleibt Einkommen aus Erwerbstätigkeit frei. Ist Einkommen aus einer Werkstatt für behinderte Menschen Erwerbseinkommen im Sinne dieses Gesetzes? Das Sozialamt hat im Fall einer engen bekannten das Elterngeld ohne Begründung voll angerechnet

    Antworten
  5. Sachi says

    07.11.2020

    Hallo!
    Ich beziehe Elterngeld. Nun helfe ich ehrenamtlich in der Jugendhilfe aus. Ich würde Aufwandsentschädigung bekommen. Wieviel darf dieser monatlich betragen, ohne dass etwas abgezogen wird? 300€?
    Über Hilfestellung würde ich mich freuen. Vg

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      10.11.2020

      Hallo Sachi,

      § 3 Anrechnung von anderen Einnahmen
       
      (1)…
      (2) Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist das Elterngeld von der Anrechnung nach Absatz 1 frei, soweit nicht Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf das Elterngeld anzurechnen sind. …
       
      (Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
      § 3 Abs. 2 BEEG
      regelt die Anrechnung von Einnahmen aufgrund ehrenamtlicher Tätigkeit auf das Elterngeld. Dies gilt dann auch für Aufwandsentschädigungen.

      Aufwandsentschädigungen können also über die steuerfreien Beträge gemäß dem EStG hinaus (vgl. § 3 Steuerfreie Einnahmen
       
      Steuerfrei sind
       
      …
      12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die zum einen …
      …
      26. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder …
      …
       
      (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
      § 3 Nrn. 12, 26, 26 a oder 26 b EStG
      ) erzielt werden, ohne dass diese Einkünfte leistungsmindernd berücksichtigt werden.

      Ich gehe sogar zunächst davon aus, dass Ehrenamtpauschalen kein Einkommen gemäß § 3 Anrechnung von anderen Einnahmen
       
      (1) (1) Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Verbindung mit § 2a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen angerechnet:
      1. Mutterschaftsleistungen
      …
      (2) …
       
      (Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
      § 3 Abs. 1 BEEG
      ist. Im Ergebnis könnten dann sogar Einkünfte aus Aufwandsentschädigungen ohne eine Anrechnung auf das Elterngeld erzielt werden, wenn zusätzlich Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 BEEG erzielt werden. Allerdings dürften dann die Begrenzungen gemäß dem EStG im Hinblick auf steuerfreie Einnahmen zu beachten sein.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten

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