Beim Elterngeld kommt es für die Anrechnung im Bürgergeld (SGB II) entscheidend darauf an, ob die berechtigte Person vor der Geburt erwerbstätig war. Seit der Reform 2011 und der Einführung des Bürgergelds gilt: Nichterwerbstätige Eltern müssen das Elterngeld vollständig als Einkommen anrechnen lassen. Nur wer vor der Geburt gearbeitet hat, kann bis zu 300 € monatlich anrechnungsfrei behalten.
1. Gesetzliche Grundlagen
Die maßgeblichen Regelungen finden sich in § 10 Abs. 5 BEEG und § 11 Abs. 1 SGB II. Danach gilt:
Elterngeld zählt beim Bürgergeld grundsätzlich als Einkommen und wird auf die Leistungen angerechnet. Nur der Teil, der auf vorheriger Erwerbstätigkeit beruht, bleibt bis zu 300 € monatlich anrechnungsfrei.
Das folgt aus § 10 Abs. 5 S. 2 BEEG:
„Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleiben das Elterngeld … in Höhe des nach § 2 Abs. 1 berücksichtigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.“
2. Freibetrag bei Erwerbstätigkeit
War der Elternteil vor der Geburt erwerbstätig, wird der Betrag des Elterngeldes, der dem früheren Einkommen entspricht, bis 300 € monatlich nicht angerechnet. Damit soll der Anreiz zur Berufstätigkeit vor der Geburt erhalten bleiben.
Eine Arbeitnehmerin verdient vor der Geburt 1.500 € netto. Sie erhält 67 % Elterngeld (= 1.005 €). Davon bleiben 300 € anrechnungsfrei, 705 € mindern das Bürgergeld.
3. Keine Anrechnungsfreiheit ohne Erwerbstätigkeit
Eltern, die vor der Geburt nicht gearbeitet haben, erhalten nur den Mindestbetrag (300 €). Dieser Betrag ist beim Bürgergeld voll anrechenbar. Eine Sonderregelung (§ 11 Abs. 3 a SGB II a.F.) bestand bis 2011, wurde aber gestrichen.
Früher war Elterngeld bis 300 € generell anrechnungsfrei (§ 11 Abs. 3a SGB II a.F.). Seit der Reform 2011 gilt das nur noch für erwerbstätige Eltern. Heute bestimmt § 10 Abs. 5 S. 1 BEEG ausdrücklich, dass Absätze 1–4 BEEG nicht für Leistungen nach dem SGB II gelten.
4. Elternzeit und Zumutbarkeit
Während der Elternzeit (§ 15 BEEG) ist eine Erwerbstätigkeit in der Regel nicht zumutbar, solange das Kind unter drei Jahren alt ist. Das entspricht dem Grundgedanken des § 1615l Abs. 2 S. 3 BGB: Eltern sollen in dieser Zeit vorrangig die Betreuung sicherstellen.
Eine Tätigkeit kann aber zugemutet werden, wenn die Betreuung des Kindes anderweitig gesichert ist (z. B. durch den anderen Elternteil oder Dritte).
5. Häufige Fragen
Wird Elterngeld beim Bürgergeld angerechnet?
Ja, grundsätzlich vollständig – außer es beruht auf Erwerbstätigkeit vor der Geburt. Dann bleiben bis zu 300 € monatlich anrechnungsfrei.
Wie lange gilt die Anrechnungsfreiheit?
Solange Elterngeld bezogen wird (max. 12 Monate; bei Elterngeld Plus bis 24 Monate). Danach entfällt sie.
Gilt die Regel auch bei Sozialhilfe (SGB XII)?
Ja, § 10 Abs. 5 S. 1 BEEG schließt die Anrechnungsfreiheit auch dort aus.
Was gilt bei Elternzeit?
Elternzeit (§ 15 BEEG) schützt das Arbeitsverhältnis. Im Bürgergeld gilt die Kinderbetreuung unter drei Jahren als vorrangig, Erwerbsarbeit ist meist unzumutbar (§ 10 SGB II).
6. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zu Familienleistungen, Einkommen und Bürgergeld:

Engelhardt says
hallo, wie ist das mit dem anrechnungsfreien Elterngeld bei Zwillingen. Zählt der halbierte Freibetrag von 150,- Euro bei Zahlung über 2 Jahre nicht pro Kind?
Wenn nicht ist man ja mit Zwillingen doppelt und dreifach bestraft. Schließlich hat man ja auch die Kosten der Ernährung, Windeln u.s.w. ffür beide Kinder.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Engelhardt,
bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das nach den Absätzen 1 bis 5 zustehende Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind, § 2 Abs. 6 BEEG.
Grüße
Sönke Nippel
Sunny says
Hallo, also laut dem neuen Absatz 5 ist der Elterngeldfreibetrag bei Zwillingen, wenn man hartz 4 erhält, nur noch 300,- euro statt 600,- euro bzw 150,- euro statt 300,- euro wenn es verlängert?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Sunny,
„früher“ (vor dem 1. Januar 2011) war Elterngeld zu 300,00 € bzw. 150,00 € anrechnungsfrei. Bis zum 1. Januar 2011 wurde Elterngeld bis zur Höhe von 300,00 € bei der Berechnung des Einkommens nicht berücksichtigt. Dies galt gemäß dem „gestrichenen“ § 11 Abs. 3 a SGB II.
Gemäß § 10 Abs. 5 S. 1 BEEG neuer Fassung wird Elterngeld heute als Einkommen vollständig berücksichtigt. Dies dürfte dann auch für Zwillinge gelten.
Grüße
Sönke Nippel
Maria Becker says
Bekommt man denn nun bei Zwillingen 300€ oder 600€ Freibetrag beim ALG2?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Frau Becker,
so richtig verstehe ich die Frage nicht, aber:
Soweit ich dies überblicke, erhalten Sie – wie andere Mütter auch – während der Schwangerschaft ab der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf in Höhe von 17 % des für Sie maßgeblichen Regelbedarfs gemäß § 21 Abs. 2 SGB II.
Daneben haben Sie auch noch einen Bedarf für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II. Für 2 Kinder ist der Bedarf für Erstausstattung natürlich größer als bei nur einem Kind.
Die Kinder erhalten wiederum ihren Regelbedarf gemäß § 23 SGB II.
Ansonsten gibt es von Ihnen angesprochenen „Freibeträge“ für Einkommen aus Erwerbstätigkeit gemäß § 11 b Abs. 3 SGB II – da gibt es aber keine Regelungen „300 €“ oder „600 €“.
Im Übrigen wird Elterngeld ab dem 1. Januar 2011 grundsätzlich als Einkommen bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II angerechnet.
Grüße
Sönke Nippel
Erich Litzenburger says
Hallo, bei der Anrechnung von Elterngeld bei der Sozialhilfe bleibt Einkommen aus Erwerbstätigkeit frei. Ist Einkommen aus einer Werkstatt für behinderte Menschen Erwerbseinkommen im Sinne dieses Gesetzes? Das Sozialamt hat im Fall einer engen bekannten das Elterngeld ohne Begründung voll angerechnet
Sachi says
Hallo!
Ich beziehe Elterngeld. Nun helfe ich ehrenamtlich in der Jugendhilfe aus. Ich würde Aufwandsentschädigung bekommen. Wieviel darf dieser monatlich betragen, ohne dass etwas abgezogen wird? 300€?
Über Hilfestellung würde ich mich freuen. Vg
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Sachi,
§ 3 Anrechnung von anderen Einnahmen
(1)…
(2) Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist das Elterngeld von der Anrechnung nach Absatz 1 frei, soweit nicht Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf das Elterngeld anzurechnen sind. …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 3 Abs. 2 BEEG regelt die Anrechnung von Einnahmen aufgrund ehrenamtlicher Tätigkeit auf das Elterngeld. Dies gilt dann auch für Aufwandsentschädigungen.
Aufwandsentschädigungen können also über die steuerfreien Beträge gemäß dem EStG hinaus (vgl. § 3 Steuerfreie Einnahmen
Steuerfrei sind
…
12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die zum einen …
…
26. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder …
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 3 Nrn. 12, 26, 26 a oder 26 b EStG) erzielt werden, ohne dass diese Einkünfte leistungsmindernd berücksichtigt werden.
Ich gehe sogar zunächst davon aus, dass Ehrenamtpauschalen kein Einkommen gemäß § 3 Anrechnung von anderen Einnahmen
(1) (1) Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Verbindung mit § 2a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen angerechnet:
1. Mutterschaftsleistungen
…
(2) …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 3 Abs. 1 BEEG ist. Im Ergebnis könnten dann sogar Einkünfte aus Aufwandsentschädigungen ohne eine Anrechnung auf das Elterngeld erzielt werden, wenn zusätzlich Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 BEEG erzielt werden. Allerdings dürften dann die Begrenzungen gemäß dem EStG im Hinblick auf steuerfreie Einnahmen zu beachten sein.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt