Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 24 SGB II – abweichende Erbringung von Leistungen

(2 Beiträge)

 

Zur Erstausstattung im SGB XII vgl. auch § 31 Einmalige Bedarfe
 
(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für
1. Erstausstattungen für die Wohnung ...
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)
§ 31 SGB XII
.

Die Erstausstattung ist gemäß der gesetzlichen Systematik "eigentlich" kein Mehrbedarf. Mehrbedarf ist nur, was nicht durch den Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
 
Der Regelbedarf umfasst gemäß § 20 Abs. 1 SGB II Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie sowie die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens. Der Regelbedarf ist mit dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII (Regelbedarf-Ermittlungsgesetz – RBEG) festgesetzt worden: ...
 
(Link: zum Beitrag)
Regelbedarf
gedeckt ist, vgl. § 21 Mehrbedarfe
 
(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
(2) ...
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 21 Abs. 1 S. 1 SGB II
. Den vom Regelbedarf umfassten, nach den Umständen aber nicht gedeckten Bedarf regelt § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen
 
(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, ...
...
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 24 Abs. 1 S. 1 SGB II
. Die Formlierung in § 24 Abs. 3 S. 1 SGB II schließt allerdings die nachfolgend unter Nrn. 1 bis 3 ausdrücklich genannten Erstausstattungen und Reparturen ausdrücklich vom Regelbedarf nach § 20 SGB II aus. Diese Leistungen werden "gesondert erbracht", § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen
 
...
(3) ... . Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. ...
...
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 24 Abs. 3 S. 2 SGB II
.

Gesetzestext (Stand: 01.01.2023)
§ 24 Abweichende Erbringung von Leistungen

  • (1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.
  • (2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.
  • (3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für
    • 1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
    • 2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
    • 3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

          Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

  • (4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.
  • (5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
  • (6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

zur Übersicht SGB II

Beitragsliste

 

 In den folgenden Beiträgen habe ich § 24 SGB II angesprochen:


  • Einmalige Bedarfe in der Sozialhilfe - Erstausstattung 1
    Einmalige Bedarfe in der Sozialhilfe – Erstausstattung

    Der Mehrbedarf für eine Erstausstattung in der Sozialhilfe in § 31 SGB XII geregelt ... | ... Gesetzestext ...
    ... | mehr
  • gelbes Richtungsschild mit Aufschrift Erstausstattung
    Die Erstausstattung beim Hartz IV

    1. Erstausstattung für Wohnung und Haushaltsgeräte ... | 2. Bekleidung und Schwangerschaft ... | 3. Erstausstattungs-/Ergänzungsbedarf ... | 4. Höhe ...
    ... | mehr

 

Sozialgesetzbuch II – Grundsicherung für Arbeitsuchende


§ 1 SGB II – Aufgabe und Ziel … (1)
§ 6 SGB II – Träger der Grundsicherung (1)
§ 6 d SGB II – Jobcenter (1)
§ 7 SGB II – Leistungsberechtigte (9)
§ 8 SGB II – Erwerbsfähigkeit (1)
§ 9 SGB II – Hilfebedürftigkeit (5)
§ 11 SGB II – zu berücksichtigendes Einkommen (14)
§ 11 a SGB II – nicht zu berücksichtigendes … (4)
§ 11 b SGB II – Absetzbeträge (9)
§ 11 b SGB II – Absetzbeträge (neue Fassung)
§ 12 SGB II – zu berücksichtigendes Vermögen (9)
§ 12 SGB II – zu berücksichtigendes Vermögen (neue Fassung)
§ 12 a SGB II – Vorrangige Leistungen (1)
§ 14 SGB II – Grundsatz des Fördern (1)
§ 15 SGB II – Eingliederungsvereinbarung (2)
§ 19 SGB II – Bürgergeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe … (1)
§ 20 SGB II – Regelbedarf zur Sicherung des … (2)
§ 21 SGB II – Mehrbedarfe (2)
§ 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung (19)
§ 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung (neue Fassung)
§ 22 a SGB II – Satzungsermächtigung (1)
§ 22 b SGB II – Inhalt der Satzung (1)
§ 22 c SGB II – Datenerhebung (1)
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§ 24 SGB II – abweichende Erbringung von … (2)
§ 26 SGB II – Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen (1)
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§ 38 SGB II – Vertretung der Bedarfsgemeinschaft (1)
§ 39 SGB II – sofortige Vollziehbarkeit (4)
§ 40 SGB II – Anwendung von Verfahrensvorschriften (2)
§ 41 SGB II – Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum (1)
§ 42 SGB II – Fälligkeit, Auszahlung und … (1)
§ 43 SGB II – Aufrechnung (1)
§ 44 b SGB II – gemeinsame Einrichtung (1)
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