Das zum 1. Januar 2007 eingeführte Elterngeld wird gemäß § 2 Höhe des Elterngeldes
…
(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 2 Abs. 4 S. 1 BEEG in Höhe von mindestens 300,00 € gezahlt. § 2 Abs. 4 S. 1 BEEG regelt den Mindestbetrag des monatlichen Elterngelds. Dieser Mindestbetrag ist einkommensunabhängig.
Bei Erhalt von Hartz 4 ist allerdings zu berücksichtigen, dass Elterngeld ab 2011 in vollem Umfang als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen ist, wenn es nicht auf Erwerbstätigkeit zurückzuführen ist (vgl. dazu den Beitrag Anrechnungsfreies Elterngeld gemäß § 11 Abs. 3 a SGB II in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und 3 BEEG
§ 11 Abs. 3 a SGB II bestimmte bis 2011, dass die nach § 10 Bundeseltern- und Elternzeitgesetz (BEEG) anrechnungsfreien Teile des Elterngeldes auch bei der Anwendung des § 11 SGB II anrechnungsfrei waren (beachte: § 11 Abs. 3 a SGB II ist nunmehr weggefallen!). …
(Link: Beitrag hier im Internetauftritt)Anrechnungsfreies Elterngeld gemäß § 11 Abs. 3 a SGB II in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und 3 BEEG). Bei Erwerbstätigkeit vor der Geburt bleibt ein Betrag in Höhe des nach § 2 Abs. 1 BEEG berücksichtigten Einkommens bis maximal 300 Euro anrechnungsfrei, § 10 – Verhältnis zu anderen Sozialleistungen
(5)… Bei den in S. 1 bezeichneten Leistungen bleiben das Elterngeld … aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 10 Abs. 5 S. 2 BEEG.
Elterngeld wird in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich gezahlt, § 2 Höhe des Elterngeldes
(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 2 Abs. 1 S. 1 BEEG. Die Berechnungsmodalitäten ergeben sich aus § 2 BEEG.
Die Aufnahme einer Arbeit ist dem erziehenden Elternteil in der Regel nicht zumutbar. Ist das Kind noch keine 3 Jahre alt, kann in aller Regel davon ausgegangen werden, dass eine Gefährdung der Erziehung durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit droht, wenn der Leistungsberechtigte dies behauptet und keine offensichtlichen Gesichtspunkte dafür erkennbar sind, dass der Vortrag nicht der Wahrheit entspricht. Dies entspricht im Wesentlichen den Grundgedanken des § 1615 l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
(2) … Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 1615 l Abs. 2 S. 3 BGB. Gemäß § 1615 l Abs. 2 S. 3 BGB beginnt eine Unterhaltspflicht frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt.
Eine Erwerbstätigkeit eines Hilfeempfängers ist aber zumutbar, wenn die Erziehung eines Kindes unter 3 Jahren vom Partner übernommen wird, aber auch, wenn sie durch einen geeigneten Dritten sichergestellt werden kann. Den Eltern wird allerdings grundsätzlich nicht vorgegeben werden können, wer von ihnen sich im Sinne vermeidbarer Hilfebedürftigkeit um die Erziehung zu kümmern hat. Dies entscheiden die Eltern selbst. Die Eltern sind frei darin, zu bestimmen, wer die Kinderbetreuung übernimmt.
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