Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in: Bürgergeld (SGB II) – Ansp… - Einführung » 6. Mehrbedarfe

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Erstausstattung beim Bürgergeld und in der Sozialhilfe

Beitrag vom 06.12.2013, aktualisiert am 20.10.2025

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Eine Erstausstattung kann sowohl im Bürgergeld als auch in der Sozialhilfe übernommen werden.
Rechtsgrundlagen sind § 24 Abs. 3 SGB II (Bürgergeld) und § 31 Abs. 1 SGB XII (Sozialhilfe).
Erfasst sind insbesondere Wohnungserstausstattung, Bekleidung sowie Schwangerschaft und Geburt. Leistungen können als Geld- oder Sachleistungen und – je nach Kommune – pauschaliert erbracht werden.
  • 1. Überblick & Rechtsgrundlagen
  • 2. Erstausstattung im Bürgergeld (§ 24 SGB II)
  • 3. Erstausstattung in der Sozialhilfe (§ 31 SGB XII)
  • 4. Abgrenzung: Erstausstattung vs. Ergänzungs-/Erhaltungsbedarf
  • 5. Leistungen: Pauschalen, Sach- oder Geldleistung
  • 6. Praxis & Nachweise
  • 7. Häufige Fragen
  • 8. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

1. Überblick & Rechtsgrundlagen

Erstausstattungen gehören nicht zum laufenden Regelbedarf, sondern werden gesondert erbracht. Die zentralen Tatbestände sind:

  • Wohnungserstausstattung (inkl. Haushaltsgeräte),
  • Bekleidung sowie Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt,
  • teils therapeutische Geräte/orthopädische Schuhe (nach genauer Normlage).

Grundlagen: § 24 Abs. 3 Nr. 1–3 SGB II und § 31 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGB XII.

2. Erstausstattung im Bürgergeld (§ 24 SGB II)

Nach § 24 SGB II werden Erstausstattungen für Wohnung, Bekleidung sowie Schwangerschaft/Geburt gesondert erbracht. Sie sind ausdrücklich vom Regelbedarf ausgenommen und können als Sach- oder Geldleistungen gewährt werden. Pauschalierungen sind zulässig, müssen aber auf nachvollziehbaren Erfahrungswerten beruhen.

Praxis-Hinweis: Ein Anspruch kann auch bei außergewöhnlichen Umständen bestehen (z. B. Erstausstattung nach Haft/Obdachlosigkeit, Brand, Trennung). Entscheidend ist, ob ein „erstmaliger Bedarf“ besteht und nicht bloß Ersatz/Erhaltung.

3. Erstausstattung in der Sozialhilfe (§ 31 SGB XII)

§ 31 SGB XII regelt Erstausstattungen entsprechend. Auch hier sind Wohnung, Bekleidung sowie Schwangerschaft/Geburt vorgesehen; Leistungen können pauschaliert und als Sach- oder Geldleistung erbracht werden.

Hinweis: Bei der Sozialhilfe kann bei Erstausstattungen zusätzlich auf Verwaltungsvorschriften/Leitfäden der Kommunen zurückgegriffen werden (Pauschalwerte; Sachleistungsprinzip). Maßgeblich bleibt stets der individuelle Bedarf.

4. Abgrenzung: Erstausstattung vs. Ergänzungs-/Erhaltungsbedarf

  • Erstausstattung: Erstmaliger, grundlegender Bedarf (z. B. Erstanmietung ohne Hausstand; außergewöhnlicher Bedarf nach Brand/Trennung).
  • Erhaltungs-/Ergänzungsbedarf: Übliche Abnutzung, Ersatzbeschaffungen → grundsätzlich nicht Erstausstattung. Ggf. andere Anspruchsgrundlagen (z. B. unabweisbarer Bedarf nach § 24 SGB II).

5. Leistungen: Pauschalen, Sach- oder Geldleistung

Behörden können Sachleistungen (z. B. Möbelkammer, Gutscheine) oder Geldleistungen gewähren. Pauschalen sind zulässig, müssen aber auf geeigneten Erfahrungswerten beruhen und den Bedarf abdecken. Bei Selbstbeschaffung ist vorherige Abstimmung zweckmäßig.

Belegpraxis: Aufstellungen, Angebote/Kostenvoranschläge, Rechnungen, Bestätigungen (Wohnungsübernahme, Geburtstermin etc.) erhöhen die Erfolgsaussichten. Pauschalen können im Einzelfall nach oben zu prüfen sein, wenn der Bedarf sonst nicht gedeckt wird.

6. Praxis & Nachweise

  • Rechtzeitig beantragen: Möglichst vor Beschaffung beantragen; bei dringendem Bedarf Belege sichern.
  • Bedarfsliste beifügen: Differenziert nach Räumen/Gegenständen (z. B. Bett, Schrank, Tisch, Kochgerät, Kühlschrank, Lampen, Grundtextilien).
  • Nachweise: Mietvertrag/Einzugsbestätigung, Geburtsbescheinigung/ärztliche Bestätigung (Schwangerschaft), besondere Umstände (Brand/Trennung/Haftentlassung).
  • Sach- vs. Geldleistung: Lokale Praxis erfragen; bei Selbstbeschaffung vorher Zustimmung einholen.

7. Häufige Fragen

Was gilt als „Erstausstattung“?

Ein erstmaliger Grundbedarf (Wohnung, Bekleidung, Schwangerschaft/Geburt), nicht bloß Ersatz bei Abnutzung. Außergewöhnliche Umstände können Erstausstattung begründen.

Geld oder Sachleistung – kann ich wählen?

Ein Anspruch auf pflichtgemäßes Ermessen besteht; die Behörde kann Sach- oder Geldleistungen gewähren. Ortspraxis beachten; Begründung für Geldleistung ggf. darlegen.

Sind Pauschalen bindend?

Pauschalen sind zulässig, müssen aber auf nachvollziehbaren Erfahrungswerten beruhen. Reicht die Pauschale nicht, kann im Einzelfall eine Anpassung geboten sein.

Gibt es Erstausstattung auch bei Umzug?

Regelmäßig nein, außer es handelt sich tatsächlich um erstmaligen Bedarf (z. B. Gegenstand bisher nie vorhanden) oder einen außergewöhnlichen Umstand.

8. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Weiterführend zu Erstausstattung, Abgrenzung und Mehrbedarfen:

  • Erstausstattung beim Bürgergeld und in der Sozialhilfe 1

    Mehrbedarfe beim Bürgergeld & in der Sozialhilfe – Überblick & Sonderfälle

    Alle Mehrbedarfe im Überblick: § 21 SGB II und § 30 SGB XII. Zuschläge für Alleinerziehende, Schwangerschaft, Warmwasser, Ernährung & Behinderung – mit Praxis-Tipps & Beispielen. | mehr

  • Erstausstattung beim Bürgergeld und in der Sozialhilfe 2

    Mehrbedarf für behinderte Menschen nach SGB II & SGB XII

    Mehrbedarf bei Behinderung erklärt: 35 % Zuschlag im Bürgergeld (§ 21 SGB II) · 17 % im Sozialgeld (§ 23 SGB II) · Mehrbedarf nach § 30 SGB XII. Urteil BSG B 4 AS 29/09 R | mehr

  • Erstausstattung beim Bürgergeld und in der Sozialhilfe 3

    Umgangsrecht Kosten im Bürgergeld – Mehrbedarf, Unterkunft, Fahrten

    Umgangsrecht & Kosten: Wer zahlt Fahrten, Unterkunft & Mehrbedarf beim Bürgergeld? Mit BVerfG/BSG-Urteilen und Tipps für Antrag & Nachweise. | mehr

  • Erstausstattung beim Bürgergeld und in der Sozialhilfe 4

    Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung – § 30 Abs. 5 SGB XII (mit § 21 Abs. 5 SGB II)

    Voraussetzungen, Nachweise & Höhe: Mehrbedarf nach § 30 Abs. 5 SGB XII (Parallelvorschrift § 21 Abs. 5 SGB II). Deutsche-Verein-Empfehlungen als Orientierung, Antrag, Rückwirkung, Praxis-Tipps. | mehr

Siehe auch:
§ 24 SGB II · § 31 SGB XII · Regelbedarf · Bürgergeld · Sozialhilfe


6 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. eric loor says

    29.04.2012

    Guten Tag habe folgendes Problem: bin 26 Jahre, beziehe ALG 2, wohne mit Mutter, hab eine Stelle in Östereich ab 01.06.12 bekommen. Kann ich Rrstausstatung beantragen?

    Werden Umzugskosten, Renovierungskosten, Übergangsgeld bezahlt? Darf ich Darlehen für die Kaution beantragen?

    Das Wichtigste ist die Kaution.

    danke

    Antworten
  2. Rechtsanwalt S. Nippel says

    30.04.2012

    Hallo Eric,

    schauen Sie `mal in § 22 Abs. Abs. 6 S. 2 SGB II:


    „Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.“

    Grundsätzlich stehen zwar die mit einem Wohnungswechsel verbundenen Transaktionskosten im Ermessen des Leistungsträgers und setzen dessen vorherige Zustimmung voraus. Bei erteilter Zusicherungen sind die Kosten aber zu übernehmen. Das Ermessen ist eingeschränkt, wenn der Umzug zum Beispiel wegen auswärtiger Arbeitsaufnahme notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Anderes gilt nur in atypischen Einzelfällen.

    Demzufolge sollten Sie sich mit dem jetzt noch für sie zuständigen Jobcenter in Verbindung setzen und die Frage der Übernahme der Kosten klären. Ich hoffe, dass bei Ihnen kein „atypischer Einzelfall“ vorliegt.

    Grüße

    Antworten
  3. Ralf says

    14.05.2013

    Da habe ich ne Frage ,ich wohne in einem Männerwohnheim in Hannover,weil ich wie soll ich sagen die Alte Wohnung verloren wegen Mietschulden ,ich bekomme zu dem 1.6 .ne neue Wohnung ,Ich bin Hartz 4 Empfänger ,gestern einen Antrag auf Erstausstattung abgegeben ,heute Morgen beim Jobcenter erfahren von dem Sacharbeiter das ich das nur auf Darlehns Basis bekomme wollte jetzt Fragen ob es Rechtens ist

    Antworten
  4. Rechtsanwalt S. Nippel says

    16.05.2013

    Hallo Ralf,

    liegen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 SGB II vor, dann besteht ein Rechtsanspruch auf Zahlung der Erstausstattung! Die Darlehensregelung des § 24 Abs. 1 SGB II gilt im Rahmen des § 24 Abs. 3 SGB II nicht, es sei denn, § 24 Abs. 5 SGB II greift ein.

    Bitte schauen Sie sich die oben genannten Regelungen einmal über den Link an. Wahrscheinlich haben Sie einen Anspruch auf Auskehr der Leistungen nicht nur als Darlehen!

    Grüße und viel Erfolg bei der Durchsetzung der Ansprüche!

    Antworten
  5. Angy says

    11.08.2016

    Ich hätte da mal eine kurze Frage:

    hatte Erstausstattung für eine Wohnung beantragt, doch Arbeitsamt versuchte mir zu erzählen, dass dies nur möglich ist, wenn ich Arbeitslosengeld beziehe. Dies ist aber laut Anwalt nicht notwendig, doch das Arbeitsamt will dies betue nicht einsehen. Somit hatten sie uns auf den Antrag den Antrag des Arbeitslosengeld 2 zugeschickt. Als ich dann versucht hatte, dies telefonisch zu klären bekam ich eine direkte Abfuhr mit dem Satz „schicken sie den Antrag leer zurück, mit einem Anhang wo das im Gesetzbuch drinne steht“ doch dabei ist mir das Internet keine wirklich Hilfe und ich finde keinen genauen § dazu. Es ist überall nur so dargelegt aber nie mit genauem §.

    Mit freundlichen Grüßen Angélique und schonmal im voraus Danke

    Antworten
  6. Rechtsanwalt S. Nippel says

    14.08.2016

    Hallo Angy,

    verschicken Sie den Antrag. Schreiben Sie hinein, dass sie Leistungen für die Erstausstattung für eine Wohnung beantragen.

    Über den Antrag muss das Jobcenter entscheiden. Sie müssen nicht die Rechtsgrundlagen benennen. Oben in dem Artikel sind aber auch die Rechtsgrundlagen benannt.

    Grüße
    Sönke Nippel
    Rechtsanwalt

    Antworten

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