Die Heranziehung von Sozialleistungen zur Beitragsbemessung im Sinne des § 240 SGB V ist nach Auffassung des Bundessozialgerichts nur dann zulässig, wenn es sich bei diesen um Einnahmen zum Lebensunterhalt im Sinne der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt (so z. B. Urteil vom 24. Januar 2007, B 12 KR 28/05, Rdnr. 15):
Die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne des § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V wird von den Einnahmen und nicht von der Bedarfssituation des Mitglieds bestimmt. Der Senat hat deshalb die Beitragsfreiheit auch bei zweckgerichteten Sozialleistungen bislang nur für die Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) angenommen, für die Mehrbedarfszuschläge nach § 22 Abs 1 Satz 2 BSHG und § 23 BSHG jedoch verneint. Andere früher als zweckbestimmt angesehene und deshalb beitragsfreie Leistungen wie das Wohngeld und die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung sieht der Senat nunmehr als der Beitragsbemessung unterworfene Einnahmen an.
Bei Pflegebedürftigkeit scheidet eine Heranziehung all solcher Sozialleistungen zur Beitragserhebung nach § 240 SGB V aus, die dem Versicherten gerade mit Rücksicht auf seine Pflegebedürftigkeit gewährt werden (Urteil vom 21. Dezember 2011, B 12 KR 22/09 R, Leitsatz).
Leistungen des Sozialhilfeträgers für einen freiwillig krankenversicherten Sozialhilfeempfänger zur Sicherstellung seines bedarfsgerechten Aufenthalts in einer vollstationären Pflegeeinrichtung sind beitragspflichtig nur in Bezug auf den Regelsatz, die Kosten der Unterkunft, sozialhilferechtliche Mehrbedarfe und einmalige Bedarfe, den dem Betroffenen zugewandten Barbetrag sowie übernommene (fiktive) Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung; auf Leistungen zur Befriedigung des den Heimaufenthalt erfordernden Pflegebedarfs dürfen Beiträge nicht erhoben werden (Rechtslage bis 31.12.2008).
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