Die Heranziehung von Sozialleistungen zur Beitragsbemessung im Sinne des § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 240 SGB V ist nach Auffassung des Bundessozialgerichts nur dann zulässig, wenn es sich bei diesen um Einnahmen zum Lebensunterhalt im Sinne der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt (so z. B. www.sozialgerichtsbarkeit.deUrteil vom 24. Januar 2007, B 12 KR 28/05, Rdnr. 15):
Die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne des § 240 Abs 1 S. 2 SGB V wird von den Einnahmen und nicht von der Bedarfssituation des Mitglieds bestimmt. Der Senat hat deshalb die Beitragsfreiheit auch bei zweckgerichteten Sozialleistungen bislang nur für die Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) angenommen, für die Mehrbedarfszuschläge nach § 22 Abs 1 S. 2 BSHG und § 23 BSHG jedoch verneint. Andere früher als zweckbestimmt angesehene und deshalb beitragsfreie Leistungen wie das Wohngeld und die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung sieht der Senat nunmehr als der Beitragsbemessung unterworfene Einnahmen an.
Bei Pflegebedürftigkeit scheidet eine Heranziehung all solcher Sozialleistungen zur Beitragserhebung nach § 240 SGB V aus, die dem Versicherten gerade mit Rücksicht auf seine Pflegebedürftigkeit gewährt werden (www.sozialgerichtsbarkeit.deUrteil vom 21. Dezember 2011, B 12 KR 22/09 R, Leitsatz).
Leistungen des Sozialhilfeträgers für einen freiwillig krankenversicherten Sozialhilfeempfänger zur Sicherstellung seines bedarfsgerechten Aufenthalts in einer vollstationären Pflegeeinrichtung sind beitragspflichtig nur in Bezug auf den Regelsatz, die Kosten der Unterkunft, sozialhilferechtliche Mehrbedarfe und einmalige Bedarfe, den dem Betroffenen zugewandten Barbetrag sowie übernommene (fiktive) Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung; auf Leistungen zur Befriedigung des den Heimaufenthalt erfordernden Pflegebedarfs dürfen Beiträge nicht erhoben werden (Rechtslage bis 31.12.2008).
Willi Haag says
Ich bin Sozialhilfe-Empfänger und bin bei der AOK freiwillig versichert. Ich habe einen Sozialhilfe-Anspruch von 418,78 €. Davon gehen auf mein Konto 208,86 € und zur AOK 209,92 €, mit neuem Zusatzbeitrag 219,11 €. Ich bekomme im Jahr 5352 € Sozialhilfe, Krankenversicherung bezahle ich 2519 €. Ist dieser hohe Beitrag an die AOK berechtigt und/ oder gibt es auch noch andere Möglichkeiten, sich zu versichern?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Haag,
im Grunde dürfte für Sie die Frage der Kosten für die Krankenversicherung nicht von Interesse sein.
Die Kosten für die AOK dürften „eigentlich“ die Ihnen zur Deckung des Regelbedarfes und der Kosten der Unterkunft zustehenden Leistungen nicht schmälern. Anders könnte ich auf formulieren, dass jedenfalls höhere Beiträge auch zu entsprechend höheren Leistungen für Sie (bzw. für die AOK) führen müssten. Oder verstehe ich hier etwas falsch?
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt