Für viele Beteiligte ist das Verfahren gerichtskostenfrei – eine Besonderheit der Sozialgerichtsbarkeit.
Nur in Ausnahmefällen entstehen Kosten, etwa wenn jemand den Prozess missbräuchlich führt oder nicht zum privilegierten Personenkreis gehört.
Kostenfreiheit nach § 183 SGG
Nach § 183 SGG ist das Verfahren vor dem Sozialgericht für Versicherte, Leistungsempfänger und behinderte Menschen gerichtskostenfrei.
Ihnen gleichgestellt sind Personen, die im Falle eines Obsiegens zu diesem Personenkreis gehören.
Wichtig: Auch in gerichtskostenfreien Verfahren müssen die Beteiligten ihre eigenen Anwaltskosten selbst tragen.
Wenn keine Kostenfreiheit gilt
Gehört keine Partei zu den privilegierten Gruppen, werden die Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.
Maßgeblich sind die Vorschriften zur Kostentragung gemäß den §§ 154–162 VwGO.
Sonderfälle: Verschuldens- und Missbrauchskosten (§ 192 SGG)
Die Regelung der Kostenfreiheit gilt nicht uneingeschränkt.
Nach § 192 SGG können Gerichtskosten entstehen, wenn ein Beteiligter den Prozess schuldhaft verzögert oder trotz Hinweis des Gerichts ein Missbräuchlichkeit vorliegt.
Typische Fälle: unnötige Vertagungen, mutwillige Klagen oder offensichtlich aussichtslose Verfahren.
Für das Verschulden genügt einfache Fahrlässigkeit; das Verhalten des Anwalts wird zugerechnet.
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⚠ Wichtiger Hinweis:
Auch wenn Verfahren vor dem Sozialgericht nach § 183 SGG in der Regel gerichtskostenfrei sind, tragen Kläger und Beklagte ihre eigenen Anwaltskosten immer selbst.
Nur in Ausnahmefällen – z. B. bei § 192 SGG – können zusätzliche Gerichtskosten entstehen.
Zusammenfassung: Gerichtskosten im Sozialgericht
Was kostet eine Klage vor dem Sozialgericht?
Für Versicherte, Leistungsempfänger und behinderte Menschen ist das Verfahren nach § 183 SGG gerichtskostenfrei. Es fallen lediglich die eigenen Anwaltskosten an.
Wer zahlt die Anwaltskosten vor dem Sozialgericht?
Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten selbst, auch wenn das Verfahren gerichtskostenfrei ist. Eine Ausnahme bildet die Prozesskostenhilfe, die auf Antrag gewährt werden kann.
Wann können trotz Kostenfreiheit Gerichtskosten entstehen?
Nach § 192 SGG können Gerichtskosten auferlegt werden, wenn ein Beteiligter den Prozess schuldhaft verzögert oder ihn missbräuchlich weiterführt.
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