Für viele Beteiligte ist das Verfahren gerichtskostenfrei – eine Besonderheit der Sozialgerichtsbarkeit.
Nur in Ausnahmefällen entstehen Kosten, etwa wenn jemand den Prozess missbräuchlich führt oder nicht zum privilegierten Personenkreis gehört.
Kostenfreiheit nach § 183 SGG
Nach § 183 SGG ist das Verfahren vor dem Sozialgericht für Versicherte, Leistungsempfänger und behinderte Menschen gerichtskostenfrei.
Ihnen gleichgestellt sind Personen, die im Falle eines Obsiegens zu diesem Personenkreis gehören.
Wichtig: Auch in gerichtskostenfreien Verfahren müssen die Beteiligten ihre eigenen Anwaltskosten selbst tragen.
Wenn keine Kostenfreiheit gilt
Gehört keine Partei zu den privilegierten Gruppen, werden die Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.
Maßgeblich sind die Vorschriften zur Kostentragung gemäß den §§ 154–162 VwGO.
Sonderfälle: Verschuldens- und Missbrauchskosten (§ 192 SGG)
Die Regelung der Kostenfreiheit gilt nicht uneingeschränkt.
Nach § 192 SGG können Gerichtskosten entstehen, wenn ein Beteiligter den Prozess schuldhaft verzögert oder trotz Hinweis des Gerichts ein Missbräuchlichkeit vorliegt.
Typische Fälle: unnötige Vertagungen, mutwillige Klagen oder offensichtlich aussichtslose Verfahren.
Für das Verschulden genügt einfache Fahrlässigkeit; das Verhalten des Anwalts wird zugerechnet.
Auch wenn Verfahren nach § 183 SGG in der Regel kostenfrei sind, tragen Kläger und Beklagte ihre eigenen Anwaltskosten. Nur in Ausnahmefällen (§ 192 SGG) können zusätzliche Gerichtskosten entstehen.
Zusammenfassung: Gerichtskosten im Sozialgericht
Was kostet eine Klage vor dem Sozialgericht? – Für Versicherte, Leistungsempfänger und behinderte Menschen gerichtskostenfrei (§ 183 SGG).
Wer zahlt die Anwaltskosten? – Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten. Prozesskostenhilfe ist auf Antrag möglich.
Wann entstehen trotz Kostenfreiheit Gerichtskosten? – Nach § 192 SGG bei schuldhafter Verzögerung oder missbräuchlicher Prozessführung.
Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zu Gerichtskosten und Anwaltsgebühren im Sozialrecht:

Schreiben Sie einen Kommentar