Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Rechtsanwaltsgebühren im sozialgerichtlichen Eilverfahren

31. März 2017, aktualisiert am 25. Januar 2021 | Kommentar schreiben

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Rechtsanwaltsgebühren im sozialgerichtlichen Eilverfahren 1Die Verfahrensgebühr im sozialrechtlichen Eilverfahren wird gemäß Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2)
 
Vergütungsverzeichnis
Teil 1 Allgemeine Gebühren…
 
(Link: zum Text hier im Internetauftritt)
Nr. 3102 VV RVG
bestimmt.

Grundsätzlich ist bei der Verfahrensgebühr von der Mittelgebühr auszugehen. Abweichende generalisierende Auffassungen einzelner Gerichte, bei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes würden nur unterdurchschnittliche Gebühren entstehen (vgl. dazu zum Beispiel die Ausführungen des Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.deLandessozialgerichts Hessen in einem Beschluss vom 23. Juni 2014, L 2 AS 568/13 B), sind nicht selten fehlerhaft.

Gemäß § 17 Verschiedene Angelegenheiten
 
Verschiedene Angelegenheiten sind
…
4. das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren
a) auf Anordnung eines Arrests oder zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung,
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 17 Nr. 4 Buchstabe a und b RVG
sind Eilverfahren und Hauptsacheverfahren verschiedene Angelegenheiten, so dass getrennt abzurechnen ist. Dies gilt sowohl im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 17 Nr. 4 Buchstabe b RVG) als auch im Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 17 Nr. 4 c RVG) als auch im Abänderungsverfahren (§ 17 Nr. 4 d RVG). Eine Anrechnung einer Gebühr aus dem Hauptsacheverfahren oder auch aus dem Widerspruchsverfahren verbietet sich daher.

Bei der Bestimmung der Gebühr gemäß VV-Nr. 3102 ist gemäß § 14 Rahmengebühren
 
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 14 RVG
zunächst vom Umfang der Bearbeitung auszugehen. Dieser ist regelmäßig überdurchschnittlich. Bei der Erstellung der Antragsschrift muss der bearbeitende Rechtsanwalt gegebenenfalls aufgrund der Eilbedürftigkeit den gesamten Tagesplan umstellen. Darüber hinaus ist auf die Schwierigkeit der Bearbeitung und zum Beispiel auch auf die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber abzustellen. Insgesamt dürfte regelmäßig zu berücksichtigen sein, dass die Angelegenheit oft keinen Aufschub duldet. Allein anhand der Antragsschrift – sehr oft ohne mündliche Verhandlung – muss entschieden werden. Dies geschieht dann naturgemäß allein anhand der Antragsschrift und ohne mündliche Verhandlung.

Hinweis:

Zur Bestimmung der Betragsrahmengebühr vergleiche den Beitrag:

  • Rechtsanwaltsgebühren im sozialrechtlichen Verfahren – Betragsrahmengebühr

    Rechtsanwaltsgebühren im sozialrechtlichen Verfahren – Betragsrahmengebühren | zur Berechnung der Betragsrahmengebühr gemäß § 3 RVG| mehr

Eine generalisierende Antwort auf die Frage zur Höhe der Verfahrensgebühr ist allerdings – wie oben bereits ausgeführt – nicht möglich. Bei der Bestimmung der Höhe der Gebühr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass mit der Mittelgebühr die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einem Durchschnittsfall abgegolten wird. Mit der Mittelgebühr ist die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Regelfall immer dann angemessen bewertet, wenn sie sich unter den in § 14 RVG genannten Gesichtspunkten nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt. Allerdings wird den zuvor benannten Argumenten regelmäßig entgegengehalten, dass die Mittelgebühr auf zwei Drittel zu reduzieren sind (siehe zum Beispiel den oben genannten Beschluss des LSG Hessen):

Beschluss des LSG Hessen vom 23. Juni 2014, L 2 AS 568/13 B

Bei der Bestimmung der Höhe der Gebühr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass mit der Mittelgebühr die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einem Durchschnittsfall abgegolten wird. Mit der Mittelgebühr ist die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Regelfall immer dann angemessen bewertet, wenn sie sich unter den in § 14 RVG genannten Gesichtspunkten nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt. Bei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist hingegen generell nicht die Mittelgebühr, sondern lediglich eine auf zwei Drittel reduzierte Mittelgebühr des jeweils maßgeblichen Betragsrahmens als Ausgangswert anzusetzen und dann je nach den Umständen des Einzelfalles anhand der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Kriterien ggf. weiter anzupassen (Hessisches Landessozialgericht vom 25. Mai 2009 – L 2 SF 50/09 E – juris Rn. 30). Diese Verfahrensweise ist geboten, um der unterschiedlichen Wertigkeit von Hauptsache- und einstweiligen Rechtsschutzverfahren wirtschaftlich angemessen Rechnung zu tragen. Denn Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind grundsätzlich von vornherein lediglich auf eine vorläufige Regelung und auf eine Regelung nur für einen begrenzten Zeitraum gerichtet. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Sie betrifft sämtliche im vorliegenden Ausgangsverfahren angefallene Gebühren, d.h. Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr.

 

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