Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
    • Allgemeines Sozialrecht (SGB I, …) – Einführung
      • 1. SGB I – Allgemeiner Teil
      • 2. SGB X – Sozialver­waltungsverfahren
      • 3. SGG – Sozialgerichtsgesetz
      • 4. Gebühren und Kosten im Sozialrecht
      • 5. allgemeine Fragen
    • Bürgergeld (SGB II) – Einführung
      • 1. Grundlagen, Statistik, Datenschutz
      • 2. Regelbedarf
      • 3. Kosten der Unterkunft
      • 4. Mehrbedarfe beim Bürgergeld
      • 5. Einkommen und Vermögen
      • 6. Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft
      • 7. Leistungsminderungen
      • 8. Eingliederungsvereinbarung
      • 9. EU-Ausländer, Ausländer, Asylberechtigte
      • 10. Allgemein
    • Sozialversicherungsrecht (SGB III, IV, V, …) – …
      • 1. Allgemeines Sozialver­sicherungs­recht
      • 2. Arbeitslosenversicherung (SGB III)
      • 3. Krankenversicherung (SGB V)
      • 4. Rentenversicherung (SGB VI)
      • 5. Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
      • 6. soziale Pflegeversicherung (SGB XI)
    • Schwerbehindertenrecht (SGB IX) – Einführung
      • 1. Feststellung der Schwerbehinderung
      • 2. Merkzeichen
      • 3. arbeitsrechtliche Bezüge
      • 4. Allgemein
    • Sozialhilfe / Grundsicherung im Alter (SGB XII) – …
      • 1. Einkommen und Vermögen im SGB XII
      • 2. Kosten der Unterkunft
      • 3. Haushaltsgemeinschaft
      • 4. Mehrbedarfe in der Sozialhilfe
      • 5. diverse Fragestellungen
    • Kindergeld, Wohngeld, UVG, Elterngeld – Einführung
      • 1. Kindergeld
      • 2. Wohngeld
      • 3. Unterhaltsvorschuss
      • 4. Elterngeld
      • 5. Allgemein
    • Familienunterhalt / Elternunterhalt – Einführung
      • 1. Familienunterhalt und Ehegattenunterhalt
      • 2. Berechnung des Elternunterhaltes
      • 3. Altersvorsorge
      • 4. Wohnvorteil
      • 5. Schenkung und Schenkungsrückforderung
      • 6. weitere Fragestellungen
    • Vorsorge, Betreuung, Unterbringung – Einführung
      • 1. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
      • 2. gerichtliches Betreuungsverfahren
      • 3. Unterbringung
  • Stichwortverzeichnis / §§-Verzeichnis
  • Kontakt und Anfahrt
Beitrag aufgelistet in  ▸Bürgergeld (SGB II) - Einführung▸6. Bedarfsgemeinschaft, Haushaltsgemeinschaft

Noch einmal zum Begriff der Haushaltsgemeinschaft im SGB II:

VG Wort - ZählpixelWie bereits mehrfach betont, kann das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft beim Bürgergeld – anders als bei der Sozialhilfe – nicht einfach vermutet werden. § 9 Hilfebedürftigkeit
 
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 9 SGB II
enthält – anders als § 39 Vermutung der Bedarfsdeckung
 
Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 39 SGB XII
– keine allgemeine Vermutensregelung im Hinblick auf das Bestehen der Haushaltsgemeinschaft.

§ 9 Hilfebedürftigkeit
 
…
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 9 Abs. 5 SGB II
enthält lediglich die gesetzliche Vermutung, dass innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft Verwandte oder Verschwägerte, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, dem oder den Leistungsberechtigten Leistungen zum Lebensunterhalt gewähren. „Im Zweifel“ besteht also bei nicht verwandten oder verschwägerten Leistungsberechtigten keine Haushaltsgemeinschaft, sondern lediglich eine Wohngemeinschaft.

Weil das SGB II keine Vermutensregelung zum Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft für nicht verwandte oder verschwägerte Leistungsberechtigte enthält, ist im Ergebnis das Jobcenter zum Nachweis verpflichtet, dass eine Haushaltsgemeinschaft und keine Wohngemeinschaft besteht. Gelingt dem Jobcenter dieser Nachweis nicht, so geht dies zu seinen Lasten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Vorliegens einer Haushaltsgemeinschaft sind dann nicht erwiesen. Somit fehlt dann auch für weitere Sachverhaltsermittlungen des Jobcenters insbesondere bezüglich des Einkommens und Vermögens anderer Personen der Wohngemeinschaft die Grundlage. Gleichwohl verlangen Jobcenter allerdings immer wieder Auskunft von den Leistungsempfängern über Mitglieder einer Wohngemeinschaft mit Hinweis auf Mitwirkungspflichten gemäß den §§ 60 ff. SGB I. Da eine Mitwirkungspflicht allerdings zweifelhaft ist, dürfte eine Versagung der Leistungen gemäß § 66 SGB I kaum begründbar sein.

Das Bundessozialgericht umschreibt die Haushaltsgemeinschaft im Unterschied zu einer bloßen Wohngemeinschaft wie folgt (vergleiche dazu unter anderem ein Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.deUrteil des Bundessozialgerichts vom 18. Februar 2010 (B 4 AS 5/09 R):

Urteil des BSG vom 18. Februar 2010 (B 4 AS 5/09 R, Rdnr. 15

… Weitere tatbestandliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vermutungsregelung des § 9 Abs. 5 SGB II ist die Bildung einer Haushaltsgemeinschaft. Dabei ist der Begriff der Haushaltsgemeinschaft gegenüber demjenigen der Wohngemeinschaft dadurch gekennzeichnet, dass ihre Mitglieder nicht nur vorübergehend in einer Wohnung zusammenleben, sondern einen Haushalt in der Weise führen, dass sie aus einem „Topf“ wirtschaften …

Die für Verwandte und Verschwägerte vorhandene gesetzliche Vermutung kann widerlegt werden. Damit stellt der Gesetzgeber bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit in einer Haushaltsgemeinschaft auf die tatsächlichen Verhältnisse ab.

Beispiel:

Im Ergebnis dürfte also in einem Beispielsfall, in dem ein über 26-jähriger Akademiker nach Abschluss seines auswärtigen Studiums noch einmal nach einem Auslandsaufenthalt bei seinen Eltern wohnt um sich von dort aus überregional auf einen Job zu bewerben, eine Haushaltsgemeinschaft schon mangels einer gewissen Dauerhaftigkeit nicht bestehen. Dieser 26-jährige will nur vorübergehend in der Wohnung seiner Eltern leben.

Beitrag vom 13.04.2018, aktualisiert am 03.07.2023

mehr zum Thema:


Den Beitrag oben liste ich mit 90 weiterführenden Beiträgen in der folgenden Einführung systematisch geordnet auf:
  • Bürgergeld in StichwortenBürgergeld (SGB II) - Einführung

    ... mit 90 weiterführenden Beiträgen ... | 1. Grundlagen, ... | 2. Regelbedarf ... | 3. Kosten der Unterkunft ... | 4. Mehrbedarfe ... | 5. Einkommen ... ... | mehr


Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit Fragen zum Bürgergeld in dem oben genannten Zusammenhang:
  • Taschenrechner vor rotem Paragraf Berechnung der Leistungen in der Haushaltsgemeinschaft …

    ... das um Absetzbeträge bereinigte Einkommen des Angehörigen abzüglich des doppelten Regelbedarfs und der anteiligen Kosten der Unterkunft gilt als Freibetrag ... ... | mehr

  • rotes Buch mit Aufschrift Sozialrecht und Paragraf Kinder in der Bedarfsgemeinschaft und in …

    Behandlung von Kindern in der Bedarfsgemeinschaft / Haushaltsgemeinschaft ... | ... Kinder in der Bedarfsgemeinschaft und in der Haushaltsgemeinschaft ... ... | mehr

  • SGB in blauen Buchstaben neben Paragraf Die Haushaltsgemeinschaft im SGB II und …

    ... die Haushaltsgemeinschaft bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter gemäß dem SGB XII | Hilfebedürftigkeit und Bedarfsdeckung ... ... | mehr


Sie können das Stichwortverzeichnis / Paragrafenverzeichnis nutzen, um die Sie interessierende Fragestellung zu finden:
  • Sozialrecht in Stichworten und ParagrafenStichwortverzeichnis / Paragrafenverzeichnis

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort oder den Paragrafen enthalten ... ... | mehr

3 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Maja says

    06.11.2019

    Guten Tag,

    ich habe mich im Internet schon schlau gelesen, was eine Haushaltsgemeinschaft bei Harzt 4 Empfänger bedeutet.

    Die ARGE hat mir 200 Euro von meiner Grundsicherung einbehalten, weil sich bei mir mein Bruder als Dauergast aufhält. Er hat noch seine eigene Wohnung.

    Jeder von uns deckt seine eigenen Kosten.

    Ich habe Widerspruch eingelegt, mit eidesstattlicher Versicherung und Ausweiskopie meines Bruders.

    Jetzt soll ich beweisen, das wir nicht zusammen wirtschaften.

    Darf die ARGE das?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      15.11.2019

      Hallo Maja,

      tatsächlich begründet § 9 Abs. 5 SGB II eine Vermutung, die Sie widerlegen müssen.

      Wenn Sie mit Ihrem bisherigen Vortrag (auch in der eidesstattlichen Versicherung) die Vermutung noch nicht widerlegt haben sollten, dann müssen Sie ggf. konkreter werden.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
      • Maja says

        18.11.2019

        Hallo Herr RA Nippel,

        vielen Dank für Ihre Antwort.

        Gruß
        Maja Schimang

        Antworten

Schreiben Sie einen Kommentar,
stellen Sie eine Frage Antworten abbrechen

Wenn Sie anonym bleiben wollen, nutzen Sie bitte einen "Spitznamen".

Ihre Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe einer E-Mail ist erforderlich, um Spam zu vermeiden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Antwort evtl. lange dauert und ich auch nicht alle Fragen beantworten kann.

Schlüssel auf rotem Haus

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM

 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG