Die Definitionen des Begriffs der Haushaltsgemeinschaft im SGB II und im SGB XII unterscheiden sich: Die Haushaltsgemeinschaft gemäß § 9 Abs. 5 SGB II setzt voraus, dass Leistungsempfänger mit verwandten oder verschwägerten Personen in einem Haushalt (nicht in einer Bedarfsgemeinschaft) leben und „aus einem Topf“ wirtschaften. § 39 SGB XII beschränkt die Haushaltsgemeinschaft nicht auf verwandte oder verschwägerte Personen.
- Die Bedarfsdeckungsvermutung aus dem Einkommen und Vermögen in einer Haushaltsgemeinschaft ist im SGB II (Hartz IV) in § 9 Hilfebedürftigkeit
(1) …
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 9 Abs. 5 SGB II geregelt. - Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß dem SGB XII werden Vermutungsregelungen in § 39 Vermutung der Bedarfsdeckung
Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 39 SGB XII getroffen.
Der Begriff der Haushaltsgemeinschaft ist im Geltungsbereich des SGB II von dem Begriff der Bedarfsgemeinschaft klar abzugrenzen. Der Begriff der Bedarfsgemeinschaft wird nur in der Grundsicherung für Arbeitsuchende verwendet. Im Zusammenhang mit dem SGB XII kann der Begriff nur bei „gemischten Gemeinschaften“ Bedeutung erlangen, in denen SGB II- und SGB XII-Empfänger zusammen leben. Dann kann Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft ggf. sogar ein Anspruch zuerkannt werden, auch wenn sie selbst die Voraussetzungen der Bedürftigkeit nicht erfüllen, weil sie ihren Lebensunterhalt selbst sicherstellen können. Der Begriff der Bedarfsgemeinschaft wird hier in anderen Zusammenhängen besprochen (Beiträge zum Stichwort Bedarfsgemeinschaft
Der Begriff der Bedarfsgemeinschaft wird in der Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgeblich in § SGB II definiert.
Auf der Seite Bürgergeld habe ich unter 6 a) Beiträge …
(Link: zur Übersicht hier im Internetauftritt)Bedarfsgemeinschaft).
Der Begriff der Haushaltsgemeinschaft ist sowohl im Geltungsbereich des SGB II als auch in dem des SGB XII von dem Begriff der Wohngemeinschaft klar abzugrenzen. Bei der Haushaltsgemeinschaft wird ein gemeinsamer Haushalt geführt. Bei der Wohngemeinschaft fehlt bereits eine gemeinsame Haushaltsführung. Grundsätzlich wird getrennt gewirtschaftet. Einheitlich anfallende Kosten werden anteilig aufgebracht.
1. Vermutensvoraussetzungen im SGB II
Voraussetzung für eine Haushaltsgemeinschaft ist gemäß dem SGB II eine Wirtschaftsgemeinschaft, deren Bestehen allerdings – im Unterschied zur Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß dem SGB XII – beim Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt nicht vermutet wird.
Das Bestehen der Wirtschaftsgemeinschaft muss ausdrücklich festgestellt werden. Gelingt dem Jobcenter der Nachweis nicht, so geht dies zu seinen Lasten. Die gesetzliche Vermutung gilt nur für die Bedarfsdeckung, nicht für den Bestand der Haushaltsgemeinschaft selbst. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Haushaltsgemeinschaft nicht vor, kann also eine Bedarfsdeckung auch nicht vermutet werden.
Im Übrigen erfasst die Vorschrift zur Haushaltsgemeinschaft im SGB II nur Verwandte und Verschwägerte. Andere Personenbeziehungen haben keine Bedeutung. So werden Kinder eines aus dem Haushalt ausgezogenen Partners, die weiter mit dem verbliebenen Partner zusammenleben, dessen Kinder sie nicht sind, nicht erfasst.
Schließlich ist auch noch anzumerken, dass die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB XII – dass der Hilfebedürftige Leistungen erhält – widerlegbar ist. „Erwartet“ werden kann der Einsatz von Einkommen und Vermögen des Haushaltsmitglieds nämlich nur, wenn ihnen Mittel zur Verfügung stehen, die über ihrem eigenen Bedarf liegen.
§ 9 Abs. 5 SGB II lautet wie folgt:
- …
- (5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
Die Höhe der Leistungen in der Haushaltsgemeinschaft im Bereich des SGB II bemisst sich nach § 1 Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen
(1) …
(2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen, …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 1 Abs. 2 ALG II-V.
Von einem etwa vorhandenen Nettoeinkommen eines hinzuverdienenden Mitgliedes einer Haushaltsgemeinschaft werden zunächst der doppelte Regelbedarf (2 x 449,00 € – Stand: 2022) und die angemessenen anteiligen Kosten der Unterkunft abgesetzt. Von dem verbliebenen bereinigten Einkommen wird die Hälfte der Haushaltsgemeinschaft bedarfsmindernd angerechnet, § 1 Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen
(1) …
(2) … als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Betrags des nach § 20 Absatz 2 Satz 1 maßgebenden Regelbedarfs zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 1 Abs. 2 S. 1 letzter Halbsatz ALG II-V.
Beispiel:
Erzielt die Mutter M des 30-jährigen arbeitssuchenden Kindes K 1.500,00 € und sind 500,00 € für den angemessenen Wohnraum zu zahlen, wird vom Bedarf des K (449 € Regelbedarf zuzüglich 250,00 € [1/2 Kosten der Unterkunft]) ein Einkommen in Höhe von (fiktiv) 181,00 € leistungsmindernd abgezogen (1.500,00 € [Einkommen der M] – 898,00 € [2 x 449,00 € Regelbedarf der M] – 250,00 € [1/2 Kosten der Unterkunft] = 362,00 € = den Freibetrag übersteigende Einnahmen, davon 50 % = 181,00 €).
K würde also Leistungen in Höhe von 518,00 € erhalten (449,00 € zuzüglich 250,00 € abzüglich 181,00 € = 518,00 €).
2. Vermutensvoraussetzungen im SGB XII bei der Hilfe zum Lebensunterhalt
Die Vermutung der Bedarfsdeckung hat gemäß § 39 S. 1 SGB XII einige Voraussetzungen. § 39 S. 1 SGB XII lautet wie folgt:
- Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass die nachfragende Person von den anderen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Soweit nicht gemeinsam gewirtschaftet wird oder die nachfragende Person von den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, ist ihr Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. …
§ 39 SGB XII enthält in S. 1 und S. 2 eine doppelte gesetzliche Vermutung:
- Zum einen wird vermutet, dass Personen, die zusammen in einer Wohnung oder entsprechenden anderen Unterkünften leben, auch zusammen wirtschaften und damit eine Haushaltsgemeinschaft bilden;
- zum anderen wird vermutet, dass eine leistungsberechtigte Person von der anderen in einer solchen Haushaltsgemeinschaft auch Leistungen zum Lebensunterhalt erhält.
Die Vermutungen können widerlegt werden, wenn der Leistungsberechtigte selbst glaubhaft erklärt, dass er keine Leistungen erhält. Die Anforderungen an eine derartige Erklärung dürfen nicht zu eng gefasst werden. In den meisten Fällen hat der Leistungsberechtigte nämlich keine rechtlichen Möglichkeiten, eine derartige Erklärung von der mit ihm zusammenlebenden Person zu erzwingen.
Die Vermutungen gelten nicht für die in § 39 Vermutung der Bedarfsdeckung
… Satz 1 gilt nicht
1. für Schwangere oder Personen, die ihr leibliches Kind bis zur Vollendung …
2. für Personen, die im Sinne des § 53 behindert oder im Sinne des § 61a pflegebedürftig sind und …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 39 S. 3 Nrn. 1 und 2 SGB XII näher bezeichneten Personen.
Die Vorschrift gilt nicht für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem vierten Kapitel! § 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen
…
(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 43 Abs. 5 SGB XII bestimmt ausdrücklich, dass § 39 Satz 1 nicht anzuwenden ist.
Wegen des beschränkten Anwendungsbereichs auf Personen, die Leistungen nach dem Dritten Kapitel beanspruchen können, ist die praktische Bedeutung eher gering.
Lebt der Leistungsempfänger gemeinsam mit anderen Personen zusammen, so wird nicht vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft). Es darf also keinesfalls unterstellt werden, dass die Angehörigen der Haushaltsgemeinschaft dem grundsicherungsberechtigten Leistungen zum Lebensunterhalt gewähren, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
Nina says
Darf vom Jobcenter, wenn 1 erwachsene Person mit 3 Kinder in Bedarfsgemeinschaft lebt und der Lebenspartner nur in Haushaltsgemeinschaft dort wohnt, die Miete durch 5 geteilt werden?
Nina says
bitte um Antwort
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Nina,
wohnen 5 Personen in einer Wohnung, so sind die Lasten gemäß den „Kopfteilen“ als Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung anzurechnen.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Daniel Thomas says
Hallo,
vielen Dank für das Erstellen dieser sehr informativen Seite. In meinem Fall ist mir eine Sache nicht ganz klar. Ich bin gerade mit meinem zweiten Masterstudium fertig geworden und lebe noch in Wohngemeinschaft mit meinen Eltern.
Diese unterstützen mich nicht mehr, was auch mit einem Zusatzschreiben an das JC übermittelt wurde. Nun werde ich (nach etlichen Wochen) trotzdem dazu angehalten unter „Vermögen“ Einkommen und Kontostand der Eltern unter „andere Haushaltsmitglieder“ anzugeben. Das wäre doch aber kontraproduktiv, da der Begriff HG für das JC automatisch bedeutet, dass ich eine Wirtschaftsgemeinschaft bzw. eine mögliche Unterstützung der Eltern einräume. Auch wenn diese tatsächlich nicht stattfindet. Bin ich verpflichtet Finanzdaten der Eltern abzugeben? Diese wollen das eigentlich nicht, was ja auch Ihr gutes Recht ist.
Vielen Dank für eine Antwort.
liselotte says
Zitat:
SG Landshut S 7 AS 586/09 ER, sowie LSG Niedersachsen-Bremen 7. Senat, Beschluss vom 14.01.2008, L 7 AS 772/07 ER
Die Leistungen nach dem SGB II konnten nicht wegen fehlender Mitwirkung versagt werden, wenn nicht gegen die Pflichten aus § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I verstoßen wurde, denn die sich aus § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I ergebende Grenze der Mitwirkung war überschritten. Nach dieser Vorschrift bestehen Mitwirkungspflichten nach den § 60 bis 64 SGB I dann nicht, soweit ihre Erfüllung den Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann. Dies ist hier hinsichtlich der Nachweise über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern des Ast der Fall.
Die Anforderung dieser Unterlagen betrifft dritte Personen, die nicht am Sozialleistungsverhältnis beteiligt sind. Auskunftspflichten, die Dritte betreffen, erstrecken sich nur auf die Tatsachen, die dem Leistungsempfänger selbst bekannt sind (vgl. BSG, Urteil vom 10.03.1993 – Az.: 14b/4 REg 1/91). Grundsätzlich besteht keine Ermittlungspflicht des Leistungsempfängers gegenüber Dritten. Er braucht sich keine Erkenntnisse verschaffen. Daraus folgt, dass auch keine Verpflichtung besteht, Beweismittel, z. B. Urkunden, von einem privaten Dritten zu beschaffen und vorzulegen. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn es der betreffende Dritte abgelehnt hat, entsprechende Angaben zu machen.
liselotte says
Habe letztes Jahr im Februar meinen Vater zu mir geholt, da er aufgrund eines Schlaganfalls pflegebedürftig geworden ist. Habe bis jetzt meine normale Regelleistung vom Jobcenter erhalten (Hartz IV).
Letzte Woche bekam ich eine Einladung zum Gespräch. Das Jobcenter ist der Meinung, dass es sich um eine Überzahlung handelt und ich eventuell Rückzahlung leisten muss!
Ich habe einen Anhörungsbogen mitbekommen. Diesen habe ich ausgefüllt und einen Hinweis angeheftet, dass eine Rückforderung in meinem Falle rechtswidrig wäre, da ich weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt habe.
3 Tage später bekomme ich wieder Post. Jetzt wollen sie, dass mein Vater seine Finanzen offenlegt (sprich Renteneinkommen usw.). Darauf wird dann geprüft, ob ich oder meine Tochter (17Jahre) überhaupt noch Anspruch auf Leistung haben oder seither hatten.
Was kann ich tun? Ist es möglich dagegen anzugehen?
Wird man dafür bestraft, dass man seinen Eltern hilft und ihnen die Pflege zukommen lässt, die man selbst von ihnen Jahrzehnte erfahren hat? Bin ich das meinem Vater nicht schuldig?
Warum wird versucht mir daraus einen Strick zu drehen?
Pflegeperson says
Du bildest mit deinem Vater nur eine Haushaltsgemeinschaft, keine Bedarfsgemeinschaft. Im Antrag HG wird angekreuzt, dass du keine Hilfe erhältst. Damit ist die Sache für die Sachbearbeiter erledigt.
Ich pflege selbst einen Angehörigen, erhalte den normalen Regelsatz als Alleinstehender einer eigenen Bedarfsgemeinschaft. Dazu kommen noch 50% der Miet- und Heizkosten.
Dein Vater muss keinerlei Vermögen offenlegen, da es sich nur um eine Haushaltsgemeinschaft handelt.
liselotte says
Habe letztes Jahr im Februar meinen Vater zu mir geholt, da er aufgrund eines Schlaganfalls pflegebedürftig geworden ist. Habe bis jetzt meine normale Regelleistung vom Jobcenter erhalten (Hartz IV).
Letzte Woche bekam ich eine Einladung zum Gespräch. Das Jobcenter ist der Meinung, dass es sich um eine Überzahlung handelt und ich eventuell Rückzahlung leisten muss!
Ich habe einen Anhörungsbogen mitbekommen. Diesen habe ich ausgefüllt und einen Hinweis angeheftet, dass eine Rückforderung in meinem Falle rechtswidrig wäre, da ich weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt habe.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Liselotte,
bisher scheint ja noch nicht darüber entschieden zu sein, ob und wie eine Neuberechnung der Leistungen erfolgen soll. Bei derartigen Entscheidungen dürften auch einige Fragestellungen zu beachten sein. Z. B. dürfte sich die Frage stellen, ob der Vater Leistungen der Pflegeversicherung erhält (die bei der Pflegeperson eventuell als Einkommen leistungsmindernd berücksichtigt werden könnten) …
Eine „pauschale“ Antwort auf die aufgeworfenen Fragen ist nicht möglich. Anhand der jetzt vom Jobcenter zu erlassenden Bescheide (Änderungsbescheide/Bewilligungsbescheide/Aufhebungsbescheide/Erstattungsbescheide) müssen die Entscheidungen des Jobcenters schließlich geprüft werden.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Pflegeperson says
Das Pflegegeld ist anrechnungsfrei und wird somit bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
peta freitag says
Beziehe Grundsicherung und möchte mit einer Freundin zusammen ziehen. Sie ist nicht in der Grundsicherung. Ich bin 67, sie 60 Jahre alt.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Peta,
Sie müssen fürchten, dass Einkommen und/oder Vermögen Ihrer Freundin bei Ihnen ggf. leistungsmindernd zum Ansatz gebracht wird. Sie erhalten dann im Ergebnis geringere Leistungen.
Wenn allerdings Ihre Freundin lediglich über geringe Einkünfte/geringes Vermögen verfügt, gilt die Leistungsminderung eventuell nur hinsichtlich der „Haushaltsersparnis“ (d. h. sie bekommen dann nur noch 90 % des Regelbedarfs).
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
M.Müller says
Guten Tag,
ich habe eine Frage zur Feststellung einer Haushaltsgemeinschaft. Meine Eltern, mein Bruder und ich (beide über 25) leben in einem ?. Mein Bruder in einer Einliegerwohnung mit eigenem Bad. Mein Bruder bezieht Hartz 4. Besteht überhaupt eine Haushaltsgemeinschaft? Wenn ja in wie weit sind meine Eltern (es handelt sich nicht um den leiblichen Vater auch keine Adoption) finanziell verantwortlich und in wie weit kann ich als Bruder herangezogen werden?
M.Müller
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Müller,
meines Erachtens gilt, dass mehrere Personen in einer „gemeinsamen Wohnung“ wohnen müssen.
Hierzu führt z. B. das LSG Schleswig in einem Urteil vom 23. Januar 2008 (L 9 SO 3/07) aus:
Im Ergebnis dürfte also eine Haushaltsgemeinschaft jedenfalls dann nicht bestehen, wenn Ihr Bruder in seinem vom Rest des Hauses abgetrennten Wohnbereich (in der „Einliegerwohnung“) die Dinge des täglichen Lebens allein verrichtet.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Richard-Alexander says
Hallo Herr Rechtsanwalt Nippel, ich habe eine Frage zur Haushaltsgemeinschaft.
Meine Frau und ich (beide Rentner) leben mit unserer akut an Psychosen erkrankten jüngsten Tochter (älter als 25 Jahre und wegen der Krankheit Studienabbrecher sowie seit einem Jahr Empfänger von Hartz IV) in einem Einfamilienhaus. Das Arbeitsamt äußerte in einem Formblatt, gerichtet an den gerichtlich bestellten Betreuer meiner Tochter die Vermutung einer Haushaltsgemeinschaft. Danach sollten wir unsere sämtlichen Einkünfte und Vermögenswerte sowie Verbrauchskennziffern für unser Haus auflisten bzw. dokumentieren. Ich habe über den Betreuer geantwortet, dass unsere Tochter die Hälfte der Zeit in Kliniken verbracht hat und immer wieder auch gegen ihren Willen eingewiesen wurde und dass sie, wenn sie in unserem Haus (auch ihr offizieller Wohnsitz) lebte, sich von ihren Hartz IV-Bezügen versorgte. Daher sehe ich keine Haushaltsgemeinschaft und verweigerte die weiteren Auskünfte.
Nun meine Frage: inwieweit kann das Arbeitsamt mich zur Auskunft zwingen oder anderenfalls die Leistung streichen? (Die Sozialhilfe ist für unsere Tochter beantragt, aber noch nicht entschieden.)
Im Haus lässt sich ein abgegrenzter Wohnbereich herstellen (eigenes Bett, Bad, Kühlschrank und Miniküche im Kellerbereich) wird aber auf Grund ihrer Erkrankung nicht genutzt.
Mit freundlichen Grüßen
Richard-Alexander
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Richard-Alexander,
bitte haben Sie Verständnis, wenn ich mich nicht abschließend äußern kann.
In diesem Zusammenhang frage ich mich schon, warum Sie von „Arbeitsamt“ sprechen – meinen Sie das Jobcenter? Warum ist hier nicht das Sozialamt zuständig?
Nach einer ersten diesseitigen Einschätzung besteht die erhebliche Gefahr, dass das Sozialamt (oder eventuell auch das Jobcenter) eine Haushaltsgemeinschaft (bzw. eine Bedarfsgemeinschaft) als gegeben ansieht und dann auch Ihr Einkommen anrechnet. Im Ergebnis besteht also nach einer ersten Einschätzung die Gefahr, dass Ihre Tochter keine Leistungen erhält.
Gibt es denn hier nicht eventuell Möglichkeiten nach dem SGB VIII und/oder z. B. zumindest im Hinblick auf Rentenansprüche (für Sie und Ihre Tochter), dass Sie Hilfen erhalten? Zumindest kann und darf es doch im Ergebnis nicht angehen, dass Sie durch die Versorgung Ihrer Tochter der Allgemeinheit erhebliche Kosten ersparen und Sie dann „als Belohnung“ auch noch die Versorgung Ihrer Tochter gänzlich übernehmen müssen (eventuell sogar noch deren Krankenversicherung zahlen müssen).
Sie sollten sich meiner Erachtens von den Beteiligten (Betreuer, Jobcenter, Sozialamt …) beraten lassen …
Diesseits ist eine Beratung ohne Kenntnis der wesentlichen Umstände kaum möglich …
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Meier says
Hallo Herr Nippel, ich habe eine Frage zur Hausgemeinschaft.
Ich bin nun 26, nach dem absolvierten Studium länger gereist und nun wieder in Deutschland auf der Suche nach Arbeit. Um Kosten zu sparen lebe ich bei meinen Eltern. Bei denen muss ich mich monatlich an Strom, Wasser und Heizkosten beteiligen. Kaltmietkosten verlangen diese nicht von mir.
Meine Eltern unterstützen mich sonst auch finanziell nicht. Ich möchte nun – da sich meine Ersparnisse dem Ende zuneigen – einen Antrag auf ALG2 stellen. Lebe ich trotzdem in einer Hausgemeinschaft?
Schöne Grüße
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Meier,
§ 9 Abs. 5 SGB II spricht zunächst eine deutliche Sprache: „Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.“ Die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II kann allerdings widerlegt werden.
Jedenfalls besteht bei dem hier vorliegenden Sachverhalt ein „Dilemma“. Sie erhalten die vollen Leistungen, wenn Sie ausziehen und sich eine eigene Wohnung nehmen (dies dürfen Sie und dies sollten Sie sich ggf. überlegen). Ihre Eltern übernehmen schon „freiwillig“ eine nicht bestehende Unterhaltspflicht (die Unterhaltspflicht dürfte mit dem Abschluss der Berufsausbildung – Abschluss des Studiums erloschen sein). Es wäre ein Wertungswiderspruch, Ihre Eltern darüber hinaus noch weiter zu belasten, wenn Sie weiter bei ihnen wohnen würden.
Jedenfalls wäre – sollte eine Haushaltsgemeinschaft angenommen und eine Unterhaltsvermutung angenommen werden – auch noch zu prüfen, ob Ihre Eltern überhaupt leistungsfähig sind (vgl. dazu § 1 Abs. 2 ALG II-V).
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Ebhart says
Sehr geehrter Herr Nippel,
für unsere Tochter (21, GdB 100, G,H,B, WfbM und bei uns lebend) haben wir in 11.2016 den Antrag auf Leistungen der Grundsicherung wegen Erwerbsminderung gestellt. Ein Bescheid liegt noch nicht vor. Ihr Freund (24, GdB 100, H, WfbM) wohnt seit mehr als 1 Jahr bei uns (vom Vermieter nur geduldet) und bekommt die Grundsicherung wegen Erwerbsminderung, Regelbedarfsstufe 2.
Meine Frage:
Weshalb bekommt der Freund meiner Tochter die Leistungen nach der Bedarfsstufe 2 und kann ich davon ausgehen, dass unsere Tochter ggf. die Leistungen auch nach der Stufe 2 erhalten würde?
Wir haben hier zwei verschiedene Konstellationen. Unsere Tochter und ihr Freund leben in unserem Haushalt. Wie kann das Center damit argumentieren, dass zwischen den beiden eine „Bedarfsgemeinschaft“ bestehe, wenn beide keinen eigenen Haushalt haben, sondern bei uns wohnen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Ebhart,
die mit dem geschilderten Sachverhalt zusammenhängenden Fragen kann ich nicht wirklich abschätzen …
Bei Ihrer Tochter müsste doch evtl. Ihr Einkommen bedarfsmindernd angerechnet werden …
Warum der Freund der Tochter Leistungen erhält, ist mir nicht ganz klar … was heißt dann auch „Grundsicherung wegen Erwerbsminderung“ …?
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo,
der Beitrag bemisst sich nicht nach dem Vermögen, sondern nach dem Einkommen (dabei ist natürlich zu beachten, dass aus Vermögen ggf. auch Einkommen erzielt werden kann …
Nach einer ersten – unverbindlichen – Einschätzung gehe ich davon aus, dass es sich bei dem Veräußerungserlös nicht um Einkommen im sozialrechtlichen Sinne handelt. … Die Verwertung von Vermögen ist meines Erachtens schon deshalb nicht zu „verbeitragen“, weil das Vermögen doch bereits mit „verbeitragtem“ Einkommen erwirtschaftet worden ist. … Würde das Vermögen veranlagt, würde ehemals erzieltes Einkommen „doppelt verbeitragt“. …
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Michael Eichbaum says
Sehr geehrter Herr RA Nippel,
ich (kein Bezieher von ALG I oder II) werde in Kürze für 2 oder mehr Jahre beruflich in die USA gehen. Da ich mir keine 2 Hausstände leisten kann, werde ich meine Wohnung (Niedersachsen) aufgeben müssen.
Mein Plan ist es, mich bei meiner Stieftochter in Berlin anzumelden, da ich nach deutschem Meldegesetz verpflichtet bin, während meines Auslandsaufenthaltes eine deutsche Meldeadresse haben zu müssen.
Nun ist meine Stieftochter (26 Jahre alt / alleinerziehende Mutter eines 3-jähriges Sohnes) eine sog. Aufstockerin und lebt einzig mit ihrem Kind in einer Wohnung.
Meine Frage an Sie ist folgende:
Werde ich nun -in meinem bestimmten Fall- in irgendeiner Form für meine Stieftochter nachteilig beim Jobcenter mit hineingerechnet, sodass sie dadurch finanzielle Nachteile erhält?
Falls nein, was haben wir zu unternehmen um von Anfang an jegliche Nachteile zu unterbinden?
Eine kleine zusätzliche Anmerkung wäre noch, dass ich während meines gesamten USA-Aufenthaltes nicht bei ihr wohnen werde. Lediglich ist es durchaus denkbar, dass ich eventuell für 7 Tage pro Jahr bei ihr zu Besuch sein könnte.
Leider haben wir bisher widersprüchliche Aussagen vom Jobcenter erhalten.
Es würde mich sehr freuen schon bald eine Antwort von Ihnen zu erhalten, wenn möglich mit einer bereits vorhandenen Rechtsprechung.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Micha
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Eichbaum,
mit der Problematik einer „Meldeadresse“ habe ich mich noch nicht „auseinandergesetzt“. Die Problematik scheint mir aber nicht als „sozialrechtliche Problematik“, sondern als „melderechtliche Problematik“.
Eine Haushaltsgemeinschaft oder eine Bedarfsgemeinschaft besteht jedenfalls nicht bei kurzzeitigen Besuchen. Ob die lediglich kurzen Besuche eine Meldung im Sinne des Melderechts zulassen, vermag ich nicht abzuschätzen. … Wenn eine im Sinne des Melderechts zulässige Meldung einen längeren Besuchszeitraum erfordert, dürfte es zu Problemen mit Sozialhilfeträgern kommen. Dann würden Sie möglicherweise – weil eine ordnungsgemäße Meldung unterstellt würde – als Mitglied einer Wohngemeinschaft bewertet. Die Kosten der Unterkunft müssten Sie dann anteilig tragen. Die von Ihnen zu tragenden Kosten der Unterkunft würden bei Ihrer Tochter dann möglicherweise leistungsmindernd angerechnet.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Ronald Brauer says
Sehr geehrter Herr Ra. Nippel,
meine Partnerin wird ab Dezember 2017 aus ALG II in Rente gehen und nur ca. 100 € erhalten, da es keine weiteren Einkünfte gibt, wird sie ergänzende Grundsicherung erhalten. Ich selber bin Bezieher von ALG II und habe zur Zeit eine vom Jobcenter geförderte FAV-Stelle, die mir ca. 900 € netto im Monat einbringt. Die KdU werden z.Zt. vom Jobcenter mit 300 € pro Person anerkannt. Meine Frage: Wird von meinem netto ein Teil mindernd von der Grundsicherung meiner Partnerin abgezogen?
Dazu fand ich im Internet Folgendes:
… (Link nicht mehr vorhanden)
betreffend § 82 SGB XII (wichtig hierbei ist VIII.5.)
mit freundlichem Gruß
Ronald
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Brauer,
leider konnte ich den genannten Link nicht finden …
Wenn Sie allerdings selbst Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten (… trotz 900 € netto? … aufstockend? … sind noch Kinder da?), sehe ich keine Möglichkeit, etwas anzurechnen.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Karen Karim says
Hallo,
Ich bin 24 Jahre alt und eine Studentin. Ich wohne mit meiner Mutter und meinem Bruder in einer Bedarfsgemeinschaft. Mein Bruder und meine Mutter beziehen beide ALG 2. In einem Brief ist mir die Aussage aufgefallen, dass ich ab 25 Jahren eine Haushaltsgemeinschaft mit meiner Familie bilde. Nun, ich habe mich ein bisschen darüber informiert, was das denn nun genau heißt aber noch immer nicht im Klaren was das genau für mich bedeutet!
Ich beziehe kein Bafög ( habe auch kein Anspruch mehr darauf), ich arbeite nebenbei, ich zahle einen Teil der Miete (wie in einer WG), zahle Strom und für die Lebensmittel etc. zahle ich auch für mich. Ich kriege weder Unterstützung von meiner Mutter (verständlich!) noch unterstütze ich sie.
Was genau wird sich da jetzt bei uns ändern?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Frau Karim,
schauen Sie sich doch den Artikel „Kinder in der Bedarfsgemeinschaft nach § 7 SGB II und in der Haushaltsgemeinschaft„. Dort müsste das für Sie Relevante ausgeführt sein.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Uwe Kaufmann says
Sehr geehrter Herr Nippel,
ich bin Rentner 66 Jahre alt und bekomme Grundsicherung. Ich möchte mit meiner Bekannten 56 Jahre, berufstätig in ihrer Wohnung zusammenziehen.
Wie kann ich berechnen, ob und wie viel Grundsicherung mir noch zusteht?
M.f.G.
Uwe Kaufmann
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Kaufmann,
Ihr Regelbedarf bzw. der Regelbedarf von Ihnen und Ihrer Bekannten beträgt zurzeit 2 x 409,00 € bzw. 2 x 409,00 € abzüglich der 10 prozentigen Haushaltsersparnis, falls Sie eine Gemeinschaft bilden (2 x 409 € x 0,9 = 736,20 €).
Zusätzlich besteht wahrscheinlich ein Bedarf hinsichtlich der Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe der zu zahlenden Bruttowarmmiete (evtl. zzgl. der Kosten der Aufbereitung von Warmwasser per Strom) bzw. in Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft.
Vom Gesamtbedarf (Regelbedarf + KdU) ist dann ggf. das gemäß § 11 SGB II zu berücksichtigende Einkommen Ihrer Bekannten, welches oberhalb deren Regelbedarfs zzgl. der ihr zuzurechnenden Kosten der Unterkunft liegt, zum Abzug zu bringen (zum zu berücksichtigenden Einkommen vgl. u. a. den Artikel „Freibeträge vom Einkommen„).
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Sabine says
Sehr geehrter Herr Nippel,
Ich lebe mit meinen drei Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft.
Wir werden demnächst mit meinem Freund, nicht Kindsvater, zusammen ziehen, da sich für mich dann die Mietkosten verringern und mehr Platz geschaffen wird. Alle mit dem Lebensunterhalt anfallenden Kosten werden wir teilen, er wird uns also nicht finanziell unterstützen. Sind wir rechtlich gesehen eine Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft?
Ich kann trotz Vollzeitbeschäftigung den Lebensunterhalt nicht ohne Unterstützung bestreiten.
Viele Grüße,
Sabine
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Sabinie,
für mich hört sich das zunächst nach einer Gemeinschaft mit Ihrem Freund an, die nach einer ersten diesseitigen Einschätzung zur Folge haben kann, dass das Einkommen Ihres Freundes bei Ihnen bedarfsmindernd angerechnet wird. Das Risiko ist nach meiner ersten Einschätzung auch dann als sehr hoch anzusetzen, wenn Ihr Freund Sie finanziell nicht unterstützt.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
sarah knipping says
Hallo.
Ich , 32 Jahre verheiratet habe mich von meinem Mann getrennt. Lebe mit den beiden Kindern und meinen Eltern in einem Haus. Wir nutzen lediglich die Küche gemeinsam.
Meine Eltern und ich kaufen jeweils nur für uns selber ein. Jeder hat eine eigene Waschmaschine.
Nun muss ich Hartz 4 beantragen. Das Amt schickte mir auch Papiere zu, die meine Mutter und mein Stiefvater ausfüllen sollen. Diese sind aber nicht bereit mich finanziell zu unterstützen.
Ich beteilige mich an den Unkosten, wie Gebäudeversicherung , Steuern usw. Eine eigentliche Miete zahle ich also nicht.
Werde ich Leistungen bekommen, wenn meine Eltern keine Auskunft geben?
Sind wir trotz getrennter Haushalte eine Gemeinschaft oder er eine WG?
LG Knipping
Bettina Moses says
Sehr geehrter Herr Nippel
Zu aller erst möchte ich mich bei Ihnen bedanken, dass Sie kostenlos beraten ! Das ist wirklich nicht selbstverständlich …
Mein Problem:
Ich wohne für den Übergang im Haus meines Bruders und meiner Schwägerin. Mein gemeldeter Wohnort ist in einer Großstadt in Bayern. Meine neue Wohnung ist in NRW in der Nähe meiner Familie. Ich habe 8 Jahre in Bayern gewohnt, kann aber bedingt durch meine Krankheiten die Großstadt nicht mehr ertragen und musste deswegen schon vorab von dort weg gehen weil sich mein Gesundheitszustand dramatisch verschlimmert hat. Dies ist auch durch 2 Atteste von meinem Hausarzt belegt und bereits bei dem Amt eingereicht.
Ich bin auf Lebzeiten berentet und beziehe neben meiner Rente Aufstockung vom Amt nach dem SGB XII.
Nun hat mir das zuständige Amt das Geld nicht mehr überwiesen (OHNE BESCHEID !) und laut Aussage am Telefon würde mir das auch nicht mehr zustehen da ich ja bei Verwandtschaft wohne und meinen Wohnort verlassen habe. Gemeldet bin ich aber nach wie vor in Bayern, meine neue Wohnung beziehe ich zum 1.12.
Nun weiß ich nicht wie ich vorgehen kann und ob ich überhaupt eine Chance habe den Regelsatz für mich im Widerspruch einzuklagen.
Mit freundlichen Grüßen,
B.M.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Frau Moses,
die Angelegenheit hört sich kompliziert an. Sie sollten sich ggf. einen Beratungshilfeschein bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht besorgen und sich zu einem auf das Existenzsicherungsrecht spezialisierten Kollegen begeben.
Sie scheinen umgezogen zu sein. Meldeadresse und tatsächlicher Wohnort sollten übereinstimmen. Fordern Sie doch das für Sie jetzt zuständige Sozialamt auf, eine – zumindest „vorläufige“ – Entscheidung zu treffen. Dass die Leistungen seitens des bisher für Sie zuständigen Sozialamtes eingestellt wurden, klingt zunächst plausibel.
Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
C. Schmidt says
Sehr geehrter Herr Nippel,
ich beziehe Erwerbsminderungsrente und meine Frau Alg2. Ich bekomme kein Sozialgeld und soll Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen.
Welche Bestimmungen zum Schonvermögen und Besitz von Kfz gelten dann für unsere BG?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
C. Schmidt
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Schmidt,
schauen Sie sich doch einmal den Artikel „Das Kraftfahrzeug bei der Grundsicherung im Alter“ an. Die Ausführungen dürften Ihre Frage beantworten. Grundsätzlich gilt § 90 SGB XII im Hinblick auf das Schonvermögen.
Weil Ihre Frau ALG II bezieht, gehe ich allerdings zunächst davon aus, dass wahrscheinlich auch § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II zur Anwendung kommt. Dies dürfte jedenfalls dann gelten, wenn Ihre Frau zumindest (Mit-)Eigentümerin ist und das Auto auch selbst nutzt (vgl. dazu den Beitrag „Das angemessene Auto beim Bürgergeld„).
Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
C. Schmidt says
Vielen Dank
Julia Anna Kuehl says
Hallo Herr Nippel,
ich möchte mit meiner Mutter zusammen ziehen! Sie ist Rentnerin und war Ihr Leben lang berufstätig! Ich bin alleinerziehende Mutter und arbeite in Teilzeit und bekomme 300 € plus NK für die Miete! Welche Konsequenzen hätte ein Zusammenzug?
Mit freundlichen Grüßen, Juliana
Yasmin says
Guten Morgen!
Ich habe mal eine Frage und versuche mich kurz zu fassen.
Ich wohne mit meinem Expartner zusammen. Wir kennen uns nun seit 15 Jahren und waren schon immer gute Freunde.
Mit der Zeit sind wir doch zum Paar geworden und aus dieser Beziehung sind unsere 2 Kinder hervorgekommen.
Dann nach ein paar Jahren hat es beziehungsmäßig einfach nicht mehr geklappt (beide 26 vier Jahre zusammen gewesen).
Ich bin ausgezogen und nach einiger Zeit wieder eingezogen.
Er sieht es nicht ein Arbeiten zugehen. Besser gesagt er sagt er findet nichts…
Wie auch dem während ich die letzten 3 Jahre mir auf gut deutsch den ar*** aufgerissen hab und eine Ausbildung zur OP-Schwester gemacht hatte hat er nichts getan und bezog Leistungen … Hartz4.
Ich sehe es nicht ein, dass ich seinen Lebensunterhalt mit decken soll. Davor hat das Amt alles durch 4 Personen geteilt und ich musste währen der Ausbildung meinen Teil selbst aus meinem Ausbildungsgehalt zahlen (Ausbildung nicht BAB fördernd und BAföG da ich unter 25 war. Meine Eltern wollten nichts mit mir zu tun haben und ich hab es auch ohne BAföG durch einen nicht geschafft) Und nun wo ich deutlich mehr verdiene – was ich ja nicht geschenkt bekomme – soll ich für ihn mit aufkommen?
Bei aller Liebe er ist nicht mein Ehemann oder geschweige denn mein Partner.
Er kann auch nicht ausziehen bekommt keine Wohnung aufgrund seiner negativen schufa.
Rausschmeißen will ich ihn auch nicht, da wir ja immer noch gut befreundet sind. Ein Außenteam vom Jobcenter war auch mal früh morgens gegen 7 Uhr vor der Tür und hat auch gesehen das wir getrennte Räume schlafen und getrennte Schränke etc. haben … die sind ja so misstrauisch. Jedenfalls verlangt das Jobcenter jetzt von mir dass ich mein Einkommen darlege. Das ganze Jahr schon über aber ich habs einfach nicht dargelegt weil ich nichts mit dem Amt zu tun haben will. Ich will nicht mit ihm in eine Bedarfsgemeinschaft oder sonst was! Jetzt haben die ihm die Leistungen eingestellt weil er denen nicht meine Lohnabrechnungen bringt. Dürfen die das? Also ich werde definitiv nichts abgeben … ich sehe keinen Grund – komme so sehr gut über die Runden.
Etwas leid tut mir das ganze ja schon für ihn…
Mfg
Yasmin
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Yasmin,
das von Ihnen Geschilderte spricht gegen die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft, bei der Ihr Einkommen bei Ihrem Freund/Mitbewohner leistungsmindernd angerechnet werden kann. Dies (Nichtvorliegen einer BG) nachzuweisen dürfte allerdings schwer werden …
Ihre Schilderung oben ist aber zum Nachweis sehr gut geeignet, dass eine Bedarfsgemeinschaft nicht vorliegt. Gegen einen Bescheid, dass Ihr Einkommen angerechnet werden soll (oder dass er eine Mitwirkungspflicht verletzt hat), sollte Ihr Freund/Mitbewohner Widerspruch einlegen … Ihr Freund sollte ggf. einen Rechtsanwalt aufsuchen …
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Boris says
Hallo,
hätte eine Frage, meine Freundin wurde von unserem Freund gefragt ob sie für seinen ehemaligen Pflegedienst einspringen könnte, da ihm gekündigt wurde. Es handelt sich um einen Zeitaufwand von 1,5 Stunden am Tag und weil er sich damit um keine Pflegepersonal mehr kümmern müsste, möchte er ihr das Pflegegeld dafür geben. Da kein Vertrag besteht, es ja eine freiwillige Tätigkeit ist, würde ich gerne wissen welche Änderung bei ihr entstehen können nach der Meldung beim Jobcenter.
Gruß
Boris
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Boris,
hier zu dem Artikel „Haushaltsgemeinschaft“ ist die Frage am falschen Ort gestellt.
Wenn Ihre Freundin allerdings Einkommen erzielt, so wird ihr natürlich dieses Einkommen bis zum einem bestimmten Betrag auch bedarfsmindernd angerechnet (vgl. dazu z. B. den Artikel „Freibeträge vom Einkommen beim Bürgergeld – Hinzuverdienst„).
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Lisa Wagner says
Ich wohne bei meinem Vater, bin 26 Jahre alt und erhalte keine finanzielle Unterstützung seinerseits. Lediglich lässt er mich mietfrei wohnen.
Nun habe ich kein Einkommen mehr.
Möchte also einen Antrag auf ALG2 stellen.
Sollte dann vermutet werden dass mein Vater mich finanziell Unterstützt, der Antrag also in Bearbeitung ist, ist er dann verpflichtet seine Einkünfte offen zu legen? Wenn ja, wird er dies nicht tun. Kann ich diesen Antrag dann während der Bearbeitung ohne Auswirkungen zurückziehen?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Frau Wagner,
welche Nachteile befürchten Sie denn, wenn Sie den Antrag zurückziehen? Nachteil kann doch lediglich sein, dass Sie keine Leistungen erhalten.
Warum suchen Sie sich nicht eine eigene Bleibe? Jetzt dürfen Sie es.
Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Ant says
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin berufstätig und verdiene etwa 1200 Euro. Momentan lebe ich alleine. Gerne möchte ich mit meinem Partner zusammen ziehen, er verdient in einem Praktikum etwa 230 Euro plus Aufstockung als Mitglied in der BG seiner Eltern (weil unter 25).
Ab Sommer soll er im Betrieb als Auszubildender anfangen.
Dürften wir auch mit seinen Eltern zusammen ziehen, die pflegebedürftig und alt sind? Sie bekommen Leistungen nach AsylbLG gleichauf wie nach SGB II plus Pflegegeld.
Damit sie nicht so alleine sind und im Notfall jemand da wäre (falls sie fallen o. ä.) möchten wir in eine Wohngemeinschaft mit ihnen ziehen. Weil er ja Sohn ist würde von einer Hausgemeinschaft die Rede sein.
Würde mein Einkommen/Vermögen und das Einkommen meines Partners angerechnet werden bzw. ab Sommer das Ausbildungsgehalt? Wie kann man nachweisen dass man nicht gemeinsam „lebt“ sondern nur wohnt, jeder für sich sorgt, wäscht und kocht?
Sollen wir lieber alleine in eine Wohnung ziehen?
Vielen Dank und freundliche Grüße!
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Ant,
jedenfalls würde ich mit dem für Ihre Eltern zuständigen Leistungsträger vor Schaffung vollendeter Tatsachen (vor Gründung eines gemeinsamen Hausstandes) die aufgeworfenen Fragen klären.
Die aufgeworfenen Fragen sind für mich recht kompliziert zu beantworten. Ich sehe zunächst eine große Gefahr, dass entsprechend § 9 Abs. 5 SGB II zu Lasten Ihrer Eltern vermutet werden wird, dass sie von Ihnen Leistungen erhalten.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Susi says
Sehr geehrter Herr Nippel,
mein Freund ist 70 Jahre alt und bezieht Grundsicherung im Alter.
Ich bin auch Rentnerin (69) und erhalte eine Rente, die unter dem Existenzminimum liegt. Ich lebe zusammen mit ihm in seiner Wohnung.
Müsste man das dem Sozialamt melden und würde es sich bedarfsmindernd auswirken?
Ich bedanke mich für eine Antwort und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Susi,
soweit ich Sie verstehe, müsste das Sozialamt eigentlich davon Kenntnis haben, dass Sie in der Wohnung Ihres Freundes leben. Erhalten Sie bisher keine Leistungen nach dem SGB XII?
Jedenfalls müssten die Kosten der Unterkunft für die gemeinsam genutzte Wohnung auf zwei Personen aufgeteilt werden. Sie dürfen gemeinsam bis zu 65 m² nutzen (statt einzeln 50 m²). Die gesamten Kosten der Unterkunft würden durch 2 geteilt.
Ggf. mindert sich auch der Regelbedarf für die 2 Bewohner. Aufgrund einer „Haushaltsersparnis“ durch das Zusammenleben wird nicht mehr der der 100 %ige Regelbedarf (zurzeit 416,00 €), sondern nur noch 90 % des Regelbedarfs (also: 375,00 € = 416,00 € x 90 %) gewährt.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
David Heinrich says
Sehr geehrter Herr Nippel,
meine Freundin hat einen Bescheid vom Hauptzollamt Magdeburg bekommen, dass das zuständige Jobcenter eine Forderung geltend machen möchte. Die Forderung beinhaltet die Zahlung der KdU Kosten welche Ihre Mutter erhalten hat. Die Forderungen umfassen den Zeitraum 2013 und 2014. Nach Rücksprache mit dem Hauptzollamt meinte dieses, dass Sie ein Teil der Kosten tragen muss, da Ihre Mutter den gesamten Betrag nicht zurück zahlen kann.
Meine Fragen
1.: Ist es korrekt, dass meine Freundin dafür aufkommen muss, dass ihre Mutter das Geld nicht aufbringen kann.
2. In dem o. g. Zeitraum war meine Freundin minderjährig. Kann das Jobcenter für diesen Zeitraum auch von ihr Geld zurück fordern?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Heinrich,
ich gehe davon aus, dass das Hauptzollamt für das Jobcenter vollstreckt.
Wenn das Jobcenter nur einen Erstattungsbescheid gegenüber der Mutter Ihrer Freundin erlassen hat, beinhaltet dieser Erstattungsbescheid keinen Vollstreckungstitel gegen Ihre Freundin. Für ihre Mutter muss Ihre Freundin jedenfalls keine Leistungen erbringen (etwas Anderes könnte aber gelten, wenn das Jobcenter auch gegenüber Ihrer Freundin einen Erstattungsbescheid erlassen hat und diesen aber der Mutter zustellte, weil z. B. Ihre Freundin noch minderjährig war). Wem gegenüber hat das Jobcenter den Bescheid erlassen und Forderungen geltend gemacht?
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Kalapu says
Wenn Kinder unter 25 Jahren die eigenes Einkommen haben, nicht mehr vom Amt unterstützt werden, ist es dann richtig wenn ihr gesamtes Einkommen trotzdem bei der Berücksichtigung der Bedarfsgemeinschaft (Eltern, weitere Geschwister) angerechnet wird?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Kalapu,
§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II gibt die Antwort:
Also: zur Bedarfsgemeinschaft gehören diese Kinder nur, wenn sie sich ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder … beschaffen können.
Aber: Die Vermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II greift:
Von dem nach § 11 b SGB II bereinigten Einkommen des nicht hilfebedürftigen Kindes wird ein Betrag in Höhe des doppelten Satzes des für ihn maßgeblichen Regelbedarfes abgezogen, § 1 Abs. 2 ALG II VO.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Sigrid says
Lebe schon 14 Jahre von meinem Lebenspartner getrennt, da er mit seinem kleinen Fabrikarbeiterlohn mein Hartz 4 zahlen müsste (wir wären knapp über dem Sozialhilfesatz bei seinen ca. 1300 € netto), damit wäre er aber bettelarm, könnte z. B. das Auto nicht mehr halten, das er für den Weg zur Arbeit braucht.
Jetzt bin ich 60, gemindert erwerbsfähig, es wurde mir Beantragung von Grundsicherung nahegelegt. Habe ich richtig verstanden, dass bei Grundsicherung keine Bedarfsgemeinschaft geprüft wird, könnte ich also wieder mit ihm zusammenziehen, ohne dass ihm sein kleiner, schwerverdienter Lohn für mich angerechnet wird?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Sigrid,
sowohl in der Grundsicherung im Alter als auch bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende gibt es das Konstrukt der „Haushaltsgemeinschaft“. Erfüllen Sie die Voraussetzungen, dann wird ggf. Einkommen des Partners leistungsmindernd zum Ansatz gebracht.
Sie sollte ggf. genau nachrechnen, wie hoch tatsächlich Einbußen für den Fall des Zusammenlebens zu beziffern sind.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Hedwig Engel says
Ich bin 59 und voll erwerbsgemindert festgestellt und beziehe zurzeit Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Ich möchte mit meiner 61 jährigen wohlhabenden Freundin eine Wohngemeinschaft gründen, da mit den Sozialhilfeleistungen komme ich nicht so weit. Wird das Auswirkung auf meine Leistungen haben? Wo kann ich die richtigen Information dazu finden?
Vielen Dank
Hedwig
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Engel,
nach einer ersten Einschätzung halte ich es für wahrscheinlich, dass Sie ggf. aufgrund einer Anrechnung des „Einkommens“ (?) Ihrer Freundin (erzielt Ihre Freundin tatsächlich Einkommen oder hat Sie ggf. anrechnungsfreies Vermögen?) geringere oder ggf. keine Leistungen zur Grundsicherung mehr erhalten würden.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Anastasia Shargorodskaya says
Hallo Hr. Nippel
meine Mutter wohnt mit ihrem Sohn in einer 2-ZKB Wohnung (sie beziehen Hartz 4 und der Sohn ist 8 Jahre alt)
Ich höre und sehe andere alleinerziehende Mütter/Väter mit 1 Kind die von der ARGE 3-ZKB Wohnung finanziert bekommen, ohne das sie was drauf zahlen müssen.
Meiner Mutter verweigert die ARGE Zahlungen, obwohl in der Wohnung Platzmangel ist.
Und meine Mutter hat keine Privatsphäre und braucht doch auch Platz für ihre Sachen wie zum Beispiel … Kleiderschrank usw.
In dem Gebiet wo wir wohnen sind die Kosten gleich und sogar mein Stiefvater hat eine 3-ZKB Wohnung bekommen obwohl sein Sohn nur alle 2 Wochen kommt (mein Stiefvater und Mutter sind getrennt)
Meine Frage:
Könnte man irgendwas tun, so dass meine Mutter auch eine 3-ZKB Wohnung bekommt?
MfG
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Frau Shargorodskaya,
in der Regel ersetzen die Jobcenter für eine Person die Kosten einer angemessenen, höchstens 50 qm großen Wohnung. Für jede weitere Person steigt die angemessene Größe der Wohnung um 15 qm. Für eine 65 qm große Wohnung werden die Kosten also ersetzt. Die Frage der angemessenen Größe der Wohnung hat also nur indirekt etwas mit der Frage 2-Zimmer-Wohnung oder 3-Zimmer-Wohnung zu tun.
Mit dem Argument der Privatsphäre könnte aber evtl. ein Wohnungswechsel bzw. die Genehmigung dazu erzwungen werden, wenn eine 3-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von höchstens 65 qm auffindbar ist und die jetzt bewohnte 2-Zimmer-Wohnung nicht ausreicht.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
T. Olschar says
Guten Tag,
Ich lebe mit meiner Partnerin seit kurzen zusammen.
Kann das Jobcenter bzw. Amt mein Einkommen anrechnen oder gibt es noch die Regelung, dass ein Haushaltsmitglied für 1 Jahr nicht angerechnet werden darf? Bekannt als Beziehungsprobejahr oder Wohnprobejahr?
Da es beim Wohngeld das noch gibt, wollte ich wissen, ob es das auch bei der Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II noch gibt.
Davide says
Guten Tag,
ich bin 44 Jahre und werde bald Erwerbsminderungsrente beantragen. Ich wohne zusammen mit meiner Mutter. Sie ist Rentnerin und hat eine Rente in Höhe von 2000 Euro.
Ist meine Mutter finanziell für mich verantwortlich?
Kann es sein dass ich keine Leistungen bekomme wegen der Höhe ihrer Rente?
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Andrea says
Guten Tag
ich bekomme Sozialhilfe und möchte mit meinem Partner zusammenziehen. Er ist in der Ausbildung und bekommt netto 624 Euro.
Bis jetzt stand ich alleine im Mietvertrag. Meine Vermieterin ist damit einverstanden, meinen Partner mit in den Mietvertrag einzubeziehen. Inwiefern wird sein Einkommen angerechnet?
Die Miete betrug bis jetzt 350 Euro warm.
Wäre sehr nett wenn Sie mir da weiter helfen könnten.
LG
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Andrea,
im Ergebnis dürfte der Gesamtbedarf (vgl. dazu „Bürgergeld richtig berechnen – mit Erläuterungen und Beispielen„) der Bedarfsgemeinschaft höher liegen als das Einkommen Ihres Partners. Das Einkommen wird leistungsmindernd bzw. bedarfsdeckend angerechnet.
Nachfolgend eine „überschlägige“ Berechnung:
720 € – 2 x 360 € (Regelbedarf gemäß Regelbedarfsstufe 2)
350 € – 2 x 175 € Kosten der Unterkunft
1.070 € – Summe
abzüglich anrechenbares Einkommen:
624,00 € netto
– 100,00 € abzüglich Freibetrag gemäß § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II
– 104,80 € (Freibetrag gemäß § 11 b Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB II bzw. höher, da das Bruttoeinkommen berechnet wird)
– 30,00 € Pauschale
389,20 € Summe
Anspruch:
1.070,00 €
– 389,20 €
681,00 €
Demgegenüber beträgt der Anspruch für Sie allein (ohne Einkommen):
424,00 € Regelbedarf gemäß Stufe 1
350,00 € Kosten der Unterkunft
774,00 €
Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Änis says
Hallo, und zwar habe ich grade ein Schreiben vom Jobcenter bekommen: Anhörung zur Überzahlungen
Ich werde aufgefordert für den Zeitraum 02.19-04.19 460€ zurück zu zahlen.
Situation: Ich habe mich im April zum 01.02.19 von der Bedarfsgemeinschaft abgemeldet. Der Regelbedarf der mir zustand, floss im oben genannten Zeitraum weiter. Ich habe mich halt verspätet abgemeldet. Ich verstehe, dass das Jobcenter das Geld zurückfordert. Meine Frage ist: was kann ich jetzt dagegen tun wenn jeder Seite bekannt ist, dass diese Überzahlung nicht an mich ging, sondern an die Ex-Partnerin auf deren Bank Konto. Muss ich jetzt eine Anzeige gegen sie erstatten, da sie ja wissentlich das zu viel gezahlte Geld für sich selbst genutzt hat?
Ich bitte um Rat
Liebe Grüße
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Änis,
so wie Sie es schildern, wird das Jobcenter wahrscheinlich einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid veranlassen und von Ihnen das Geld zurückfordern. Vertrauensschutz dürfte wahrscheinlich nicht bestehen, da Sie sich nach eigenen Angaben zu spät darum gekümmert haben. Sie waren verpflichtet, über die geänderten Umstände umgehend zu berichten.
Nach einer ersten rechtlichen Einschätzung können Sie die zu viel ausgereichten Leistungen allerdings von dem/der Expartner(in) zurückfordern. Der Partner dürfte ungerechtfertigt bereichert sein.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Hannelore Hopfenblatt-Terres says
Hallo Herr Rechtsanwalt Nippel,
Ich bezog von April 2018 bis 2019 Grundsicherung. Ich habe einen Freund der seit 2008 bei mir gemeldet ist aber nicht bei mir wohnt. Er wohnt im Elternhaus.
Da ich verschuldet bin, bekomme ich auch kein Haben Konto. Alle Zahlungen und Abbuchungen laufen auf meinem Freund sein Konto.
Im April kam eine Frau in meine Wohnung um zu kontrollieren ob mein Freund bei mir Wohnt. Es waren keinerlei Kleidungsstücke oder eine Zahnbürste von ihn bei mir. Trotzdem haben sie behauptet, dass er bei mir wohnt. Sie drohen mit Rückzahlung und Strafanzeige. Mein Freund ist jetzt am 10.5. bei mir eingezogen. Ich bin nicht einmal versichert und lebe von 178,-€ was kann ich machen?
MFG Frau Terres
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Frau Hopfenblatt-Terres,
legen Sie gegen alle belastenden Entscheidungen Widerspruch ein. Solange Sie gegenüber dem Sozialleistungsträger keine falschen Angaben getroffen haben, sind die Entscheidungen möglicherweise rechtswidrig.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Mrx says
Guten Tag,
Ich bin Akademiker und habe den Abschluss zum Studium erfolgreich bestanden.
Nun muss ich auf mein Zeugnis warten um einen Job zu finden. Ich Wohne derzeit zuhause und bin über 25. Wie sieht es da aus?
Ich habe diesbezüglich eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Das Amt möchte aber Einkommen und Vermögen der Eltern sehen. Jedoch werde ich von denen nicht unterstützt. Müssen Sie da Alles offenlegen?
Danke
Sasuke Kiebala says
Guten Tag,
mir stellt sich nach vielen Texten im SGB II und im Netz auch immer noch die Frage, ob Jemand in eine Bedarfsgemeinschaft „gezwungen“ werden kann. folgender Sachverhalt:
Ich beziehe Leistungen vom Jobcenter, meine noch recht frische Freundin (wir sind jetzt 6 Monate zusammen) möchte gerne in meine Wohnung mit einziehen.
Allerdings möchte sie dem Jobcenter keinerlei Auskünfte über Ihr Vermögen oder Einkommen machen (Was auch verständlich ist). Auch möchte sie nicht irgendwie vom Jobcenter in der Datenbank erfasst werden, am wenigsten plötzlich einer Bedarfsgemeinschaft zugehören.
Die „normalen“ Wohnungskosten teilen wir genau durch die Hälfte, wir sind noch weit entfernt von irgendwelchen eheähnlichen Verhältnissen, finanziell möchte sie auch nicht für mich aufkommen müssen (ich genauso wenig).
Bedeutet das, wenn ich ihren Zuzug angebe, dass wir im schlimmsten Fall nicht zusammenwohnen können, weil ich Leistungen vom Staat erhalte? Im Vordruck ist auch nur die Angabe über den Zuzug einer Person in die Bedarfsgemeinschaft möglich, die dann zig Vordrucke ausfüllen soll.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo,
schauen Sie sich doch einmal den Beitrag „Zum Begriff der Bedarfsgemeinschaft in § 7 Abs. 3 und 3 a SGB II“ – vielleicht hilft Ihnen das weiter …?
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Cebir says
Guten Tag Herr Nippel,
ich wäre sehr dankbar wenn Sie uns weiterhelfen können.
Folgende Situation:
Meine Schwiegermutter ist Rentnerin und bekommt zusätzlich Leistungen zur Grundsicherung.
Mein Mann und ich leben zusammen mit unseren 3 Kindern in unserem Haus und wollen evtl. meine Schwiegermutter zu uns holen. Sie soll nicht alleine leben und braucht viel Unterstützung, aufgrund ihrer fehlenden Deutschkenntnisse. Mein Mann ist berufstätig und ich bin momentan in Elternzeit und bin sonst auch berufstätig. Wird diese Zusammensetzung eine Minderung Ihrer Grundsicherung zur Folge haben?
Vielen Dank und liebe Grüße
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Cebir,
schauen Sie sich doch einmal den Beitrag Berücksichtigung von Einkommen in der Haushaltsgemeinschaft im SGB XII an. Dort werden Ihre Fragen evtl. beantwortet. Diesbezügliche Fragen sollten dann auch dort gestellt werden.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Frank says
Guten Tag Herr Nippel,
Ich bin 26 Jahre alt wohne allerdings noch bei meinen Eltern beide beziehen Hartz 4, vor Kurzem hat mein Vater Post vom Jobcenter bekommen in dem vermutet wird, dass mein Einkommen so hoch ist das der § 9 Abs. 5 SGB II zutrifft und dadurch ein Betrag meinen Eltern aus Unterhaltsvermutungen anzurechnen sei. Auf Nachfrage woher das Jobcenter wisse wie viel ich verdiene, antwortete das Jobcenter von meinem Arbeitgeber.
Nun stellen sich mir 3 Fragen:
1. Darf das Jobcenter meinen Arbeitgeber ohne meine Erlaubnis den Arbeitgeber kontaktieren und auch der Arbeitgeber diese Infos rausgeben?
2. Ab welchem Einkommen ist eine Unterhaltsvermutung anzurechnen?
3. Wie kann ich mich am besten wehren?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Frank,
zur Berechnung der Leistungen schauen Sie sich bitte den Beitrag Berechnung der Leistungen in der Haushaltsgemeinschaft mit Angehörigen an:
Schließlich können Sie bzw. Ihre Eltern sich gegen einen Bescheid des Jobcenters, mit dem Leistungen gekürzt werden, durch einen Widerspruch zur Wehr setzen. …
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Christiane says
Sehr geehrter Herr Nippel,
ich beziehe aufgrund von Erkrankungen Erwerbsminderungsrente, die nicht gerade hoch ist. Sie liegt bei 600 Euro. Daher habe ich Grundsicherung beantragt. Grundsicherung beträgt ca. 289Euro.
Nun möchte ich gerne mit meinem Freund zusammenziehen. Wir sind noch recht frisch zusammen also erst seit knapp einem Jahr. Mein Freund ist Soldat und verdient dementsprechend gut, das genaue Gehalt weiß ich nicht aber ich glaube die verdienen so um die 2.500 oder 2.600 Euro netto.
wir haben getrennte Kassen. Jeder hat halt sein Geld für sich und mein Freund sieht es auch nicht ein, irgendwas für mich zu bezahlen. Wenn ich Mal über das Wochenende bei ihm bin, kaufe ich die Lebensmittel, die ich gerne essen möchte selbst für mich ein.
Wie ist die Rechtslage, wenn wir tatsächlich zusammenziehen sollten? Muss er dann Miete, Nebenkosten usw. alleine zahlen bzw. bekomme ich dann zu meiner Erwerbsminderungsrente i. H. v 600 Euro keine Grundsicherung mehr dazu?
Man liest überall, dass das Geld des Partners angerechnet wird aber in wie weit? Können Sie mir bitte so eine Berechnung anhand meiner oben aufgeführten Beträge, genauer erläutern?
Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen.
Herzliche Grüße
Christiane S.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Christiane,
im Ergebnis würden Sie – solange nicht eine reine Wohngemeinschaft besteht – keine Leistungen mehr erhalten.
Das ist kurz – stark vereinfachend – so zu erklären, dass ansonsten ein Ehepaar gegenüber einem „Paar ohne Trauschein“ schlechter gestellt würde. Bei dem Ehepaar wird nämlich zunächst eine Haushaltsersparnis von 10 % des Regelbedarfes leistungsmindernd zum Abzug gebracht und darüber hinaus natürlich auch das Einkommen des Ehepartners auf Ansprüche leistungsmindernd angerechnet. Würden Sie dann im Ergebnis als Paar erheblich viel besser stehen als eine Ehefrau, würde dies gegen den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz von Ehe und Familie verstoßen.
Ihr Gesamtbedarf (Freund und Sie) beträgt ab 2022 monatlich 449,00 € abzüglich der 10%-igen Haushaltsersparnis (2 x 449 € x 0,9 = 808,20 €) zuzüglich der Kosten der Unterkunft (?). Mit 2.500 € netto wäre Ihr Gesamtbedarf also auch nach Abzug von Absetz- oder Freibeträgen bei Weitem durch das Einkommen des Freundes gedeckt.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Juma says
Hallo!
Ich beziehe Leistungen nach dem SGB XII im Alter & bei Erwerbsminderung. Wenn ich mit einem berufstätigen Partner zusammenziehen wollte, gibt es dann im SGB XII auch die Möglichkeit einer Bedarfsgemeinschaft auf Probe für ein Jahr oder muss er sofort finanziell für mich einstehen?
Ich freue mich auf eine Antwort!
DODOMON says
Ich möchte, dass meine Pflegeperson bei mir einzieht, da ich auch nachts auf Hilfe angewiesen bin.
Allerdings weiß ich nicht, wie sich das auf meine Grundsicherungszahlung auswirken wird.
Ich habe den Pflegegrad 3 – Teillähmung der linken Körperhälfte, Schlaganfall, 2 Herzinfarkte, Epilepsie, u. s. w.
Kann ich meine Pflegeperson bei mir einziehen lassen, ohne dass es sich auf meine Grundsicherungszahlungen auswirkt?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Dodomon,
handelt es sich um eine „professionelle“ Pflege? Oder hat Ihr(e) Lebenspartner(in) die Pflege übernommen?
Soll die Pflegeperson komplett bei Ihnen einziehen?
Wenn jemand bei Ihnen einzieht, werden Ihnen wahrscheinlich die hälftigen Kosten der Unterkunft zukünftig nicht mehr ersetzt (falls Sie bisher allein wohnten).
Ob darüber hinaus auch Ihr Regelbedarf wegen einer Haushaltsersparnis um 10 % verringert wird und darüber hinaus ggf. Einkommen des weiteren Bewohners leistungsmindernd zu berücksichtigen ist, dürfte davon abhängen, ob eine reine Wohngemeinschaft besteht oder ob tatsächlich auch eine weitere Beziehung zu der Pflegeperson besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt