Hohe Heimkosten sind häufig Auslöser von Streitigkeiten zwischen dem Sozialhilfeträger und dem unterhaltspflichtigen Kind. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Grundsatzentscheidungen präzisiert, in welcher Höhe Heimkosten als Unterhaltsbedarf gelten und wie die Zumutbarkeit der Heimauswahl zu beurteilen ist.
Die Grundsätze zu Heimkosten im Elternunterhalt wurden durch mehrere Entscheidungen des BGH entwickelt und gelten weiterhin für Altfälle und laufende Verfahren. Seit Einführung des § 94 Abs. 1a SGB XII werden Kinder jedoch nur noch ab einem Jahreseinkommen über 100.000 € in Anspruch genommen.
Die Leitlinien zur Heimauswahl, zur Zumutbarkeit günstigerer Einrichtungen und zur Beweislastverteilung behalten aber volle Gültigkeit.
Grundsätze der Heimkostenberechnung
Der Unterhaltsbedarf eines pflegebedürftigen Elternteils richtet sich regelmäßig nach den tatsächlichen Heimkosten. Diese bestimmen im Regelfall die Höhe des Bedarfs. Der BGH betont seit Jahren, dass der Bedarf nicht „fiktiv“ oder pauschal, sondern an den real anfallenden Kosten der Heimunterbringung auszurichten ist.
Gleichzeitig gilt: Der Elternteil darf zwar ein Heim auswählen, ist aber bei beschränkter Leistungsfähigkeit des Kindes grundsätzlich auf ein kostengünstiges Heim im unteren Preissegment verwiesen, sofern keine besonderen Gründe dagegenstehen.
BGH-Entscheidung vom 7. Oktober 2015 (XII ZB 26/15)
Der BGH stellte in dieser Entscheidung klar, dass der Unterhaltsbedarf grundsätzlich durch die Heimkosten bestimmt wird und konkretisierte die Obliegenheiten des unterhaltspflichtigen Kindes BGH, 07.10.2015 – XII ZB 26/15.
b) Hat der Unterhaltsberechtigte zu Kriterien der Heimauswahl noch nichts vorgetragen, genügt der Unterhaltspflichtige seiner Obliegenheit, indem er konkrete, kostengünstigere Heime und deren Kosten benennt.
c) Der Unterhaltsberechtigte ist nicht auf das billigste Heim beschränkt. Innerhalb des unteren Preissegments hat er einen angemessenen Entscheidungsspielraum. Außerhalb dieses Segments bedarf es jedoch konkreter Gründe, warum eine günstigere Unterbringung unzumutbar ist.
Diese Entscheidung stärkt zugleich die Beweislaststruktur: Erst wenn das Kind konkrete günstigere Alternativen benennt, muss der Elternteil bzw. der Sozialhilfeträger darlegen, warum ein günstigeres Heim unzumutbar gewesen sein soll.
BGH-Entscheidung vom 21. November 2012 (XII ZR 150/10)
Der BGH erläuterte bereits 2012 die maßgeblichen Kriterien zur Bestimmung des angemessenen Unterhaltsbedarfs eines im Heim lebenden Elternteils BGH, 21.11.2012 – XII ZR 150/10.
b) Der Unterhaltspflichtige muss die Notwendigkeit der Heimkosten substantiiert bestreiten. Kommt er dem nach, trifft die Beweislast den Unterhaltsberechtigten bzw. den Sozialhilfeträger.
c) Höhere Kosten sind ausnahmsweise anzuerkennen, wenn die Wahl eines günstigeren Heims unzumutbar war. Der Einwand der Existenz günstigerer Heime kann treuwidrig sein.
d) Verwertbares Vermögen eines Unterhaltspflichtigen, der bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat, ist in eine fiktive Monatsrente umzuwandeln. Dies erfolgt anhand der Vervielfältiger nach § 14 BewG.
Diese Entscheidung ist bis heute Grundlage der Rechtsprechung und wurde in späteren Entscheidungen immer wieder bestätigt.
Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zu Heimkosten, Unterhaltspflichten und Vermögenseinsatz:



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