Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
  • Kontakt

Zur Höhe der vom unterhaltsverpflichteten Kind zu tragenden Heimkosten

13.05.2016, aktualisiert am 18.11.2021 | Kommentar schreiben

orange mit Aufschrift Bundesgercihtsholf und weißem Adler

VG Wort - ZählpixelOft sind beim Streit um den Elternunterhalt hohe Heimkosten die Grundlage für Streitigkeiten zwischen dem Sozialhilfeträger und dem unterhaltsverpflichteten Kind. Mit Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.juris.bundesgerichtshof.deUrteil vom 7. Oktober 2015 bestimmte der BGH Grundsätze hinsichtlich der vom unterhaltsverpflichteten Kind zu ersetzenden Heimkosten (XII ZB 26/15, vergleiche Leitsätze a) bis c):

a) Der Unterhaltsbedarf des Elternteils bestimmt sich grundsätzlich durch seine Unterbringung in einem Heim und deckt sich regelmäßig mit den dort anfallenden Kosten (im Anschluss an Senatsurteil vom einen 21. November 2012 – XII ZR 150/10; Rn. 15).

b) Hat der sozialhilfebedürftige Unterhaltsberechtigte zu den Kriterien der Heimauswahl noch keinen Vortrag gehalten, genügt der Unterhaltspflichtige seiner Obliegenheit zum substantiierten Bestreiten dadurch, dass er konkrete, kostengünstigere Heime und die dafür anfallenden Kosten benennt (siehe oben BGH vom 21. November 2012).

c) Grundsätzlich ist der sozialhilfebedürftige Unterhaltsberechtigte nicht darauf beschränkt, die Kosten der Heimunterbringung zum einzigen Auswahlkriterium zu erheben. Hat er die Wahl zwischen mehreren Heimen unteren Preissegment, steht ihm insoweit ein Entscheidungsspielraum zu. Außerhalb dieses Preissegments hat der Unterhaltsberechtigte demgegenüber besondere Gründe vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass die Wahl des Heims aus dem unteren Preissegment nicht zumutbar war (Fortführung von Senatsurteil vom 21. November 2012).

Die vom BGH in der jüngsten Entscheidung vom 7. Oktober 2015 in Bezug genommene Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.juris.bundesgerichtshof.deEntscheidung vom 21. November 2012 (XII ZR 150/10) enthält in den Leitsätzen dann ebenfalls Ausführungen zur Höhe des Unterhaltsbedarfs des pflegebedürftigen Elternteils:

a) Der Unterhaltsbedarf eines im Pflegeheim untergebrachten Elternteils richtet sich regelmäßig nach den notwendigen Heimkosten zuzüglich eines Barbetrages für die Bedürfnisse des täglichen Lebens. Ist der Elternteil im Alter sozialhilfebedürftige geworden, beschränkt sich sein angemessener Lebensbedarf in der Regel auf das Existenzminimum und damit verbunden auf eine – dem unterhaltsberechtigten zumutbar – einfache und kostengünstige Heimunterbringung.

b) Dem Unterhaltspflichtigen obliegt es in der Regel, die Notwendigkeit der Heimkosten substantiiert zu bestreiten. Kommt er dem nach, trifft die Beweislast den Unterhaltsberechtigten und im Fall des sozialhilferechtlichen Anspruchsübergangs den Sozialhilfeträger.

c) Ausnahmsweise können auch höhere als die notwendigen Kosten als Unterhaltsbedarf geltend gemacht werden, wenn dem Elternteil die Wahl einer kostengünstigeren Heimunterbringung im Einzelfall nicht zumutbar war. Zudem kann sich der Einwand des Unterhaltspflichtigen, es habe eine kostengünstigere Unterbringungsmöglichkeit bestanden, im Einzelfall als treuwidrig erweisen.

d) Verwertbares Vermögen eines Unterhaltspflichtigen, der selbst bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann in der Weise für den Elternunterhalts eingesetzt werden, als dieses in eine an der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen orientierten Monatsrente umgerechnet und dessen Leistungsfähigkeit aufgrund des so ermittelten (Gesamt-) Einkommens nach den für den Einkommenseinsatz geltenden Grundsätzen bemessen wird.

 

mehr zum Thema:


Den Beitrag oben liste ich mit ca. 20 weiteren Beiträgen auf der folgenden Übersichtsseite auf:
  • Elternunterhalt in Stichworten
    Familienunterhalt und Elternunterhalt - Übersicht

    1. Familienunterhalt und Ehegattenunterhalt   4. ...
    2. Berechnung des Eltern­unter­haltes
    3. Altersvorsorge
    | mehr


Weitere Beiträge im Zusammenhang mit den oben besprochenen Themen:
  • alter Mann vor 100 Euro-Schein
    Elternunterhalt – Heranziehung des unterhaltspflichtigen Kindes …

    ... gewähren die Sozialhilfeträger Leistungen an die Eltern, so gehen die Unterhaltsansprüche gemäß § 94 SGB XII auf die Behörde über ... ... | mehr

  • Glühbirne mit Zahnrändern
    Elternunterhalt (Verwandtenunterhalt) – Sozialrecht oder Familienrecht?

    ... eine kurze Einleitung zum Elternunterhalt bzw. zum Verwandtenunterhalt ... | ... Elternunterhalt (Verwandtenunterhalt) – Sozialrecht oder Familienrecht? ... | mehr

  • blau-weiße Würfel mit Paragrafen
    Die Behandlung von Verbindlichkeiten (Krediten) und …

    Die Behandlung von Verbindlichkeiten und Rücklagen beim Elternunterhalt nach der Rechtsprechung des BGH ... | ... Rücklagen für den Autokauf ... ... | mehr


Auch über das Stichwortverzeichnis finden Sie Links zu den jeweiligen Beiträgen:
  • Sozialrecht in Stichworten
    Stichwortverzeichnis - Sozialrecht in Stichworten

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort oder den Paragrafen enthalten ... | mehr


 
Frage

Schreiben Sie einen Kommentar,
fragen/antworten Sie! Antworten abbrechen

Erforderliche Felder sind nur der (Spitz-)name und die E-Mail-Adresse. Ihre E-Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Bitte stellen Sie eine Frage in dem richtigen Zusammenhang! Bitte verschaffen Sie sich durch die Übersichtsseiten und das Stichwortverzeichnis einen Überblick, zu welchem Beitrag die Frage passt. Ich werde nicht alle Fragen beantworten können.



p.s.: Ich bin leider gezwungen, eine Frage bzw. einen Kommentar manuell freizuschalten. Dies kann einige Tage dauern. Andernfalls würden die Beiträge „in Spam versinken“.

orange mit Aufschrift Bundesgercihtsholf und weißem Adler

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM
 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG