Oft sind beim Streit um den Elternunterhalt hohe Heimkosten die Grundlage für Streitigkeiten zwischen dem Sozialhilfeträger und dem unterhaltsverpflichteten Kind. Mit www.juris.bundesgerichtshof.deUrteil vom 7. Oktober 2015 bestimmte der BGH Grundsätze hinsichtlich der vom unterhaltsverpflichteten Kind zu ersetzenden Heimkosten (XII ZB 26/15, vergleiche Leitsätze a) bis c):
a) Der Unterhaltsbedarf des Elternteils bestimmt sich grundsätzlich durch seine Unterbringung in einem Heim und deckt sich regelmäßig mit den dort anfallenden Kosten (im Anschluss an Senatsurteil vom einen 21. November 2012 – XII ZR 150/10; Rn. 15).
b) Hat der sozialhilfebedürftige Unterhaltsberechtigte zu den Kriterien der Heimauswahl noch keinen Vortrag gehalten, genügt der Unterhaltspflichtige seiner Obliegenheit zum substantiierten Bestreiten dadurch, dass er konkrete, kostengünstigere Heime und die dafür anfallenden Kosten benennt (siehe oben BGH vom 21. November 2012).
c) Grundsätzlich ist der sozialhilfebedürftige Unterhaltsberechtigte nicht darauf beschränkt, die Kosten der Heimunterbringung zum einzigen Auswahlkriterium zu erheben. Hat er die Wahl zwischen mehreren Heimen unteren Preissegment, steht ihm insoweit ein Entscheidungsspielraum zu. Außerhalb dieses Preissegments hat der Unterhaltsberechtigte demgegenüber besondere Gründe vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass die Wahl des Heims aus dem unteren Preissegment nicht zumutbar war (Fortführung von Senatsurteil vom 21. November 2012).
Die vom BGH in der jüngsten Entscheidung vom 7. Oktober 2015 in Bezug genommene www.juris.bundesgerichtshof.deEntscheidung vom 21. November 2012 (XII ZR 150/10) enthält in den Leitsätzen dann ebenfalls Ausführungen zur Höhe des Unterhaltsbedarfs des pflegebedürftigen Elternteils:
a) Der Unterhaltsbedarf eines im Pflegeheim untergebrachten Elternteils richtet sich regelmäßig nach den notwendigen Heimkosten zuzüglich eines Barbetrages für die Bedürfnisse des täglichen Lebens. Ist der Elternteil im Alter sozialhilfebedürftige geworden, beschränkt sich sein angemessener Lebensbedarf in der Regel auf das Existenzminimum und damit verbunden auf eine – dem unterhaltsberechtigten zumutbar – einfache und kostengünstige Heimunterbringung.
b) Dem Unterhaltspflichtigen obliegt es in der Regel, die Notwendigkeit der Heimkosten substantiiert zu bestreiten. Kommt er dem nach, trifft die Beweislast den Unterhaltsberechtigten und im Fall des sozialhilferechtlichen Anspruchsübergangs den Sozialhilfeträger.
c) Ausnahmsweise können auch höhere als die notwendigen Kosten als Unterhaltsbedarf geltend gemacht werden, wenn dem Elternteil die Wahl einer kostengünstigeren Heimunterbringung im Einzelfall nicht zumutbar war. Zudem kann sich der Einwand des Unterhaltspflichtigen, es habe eine kostengünstigere Unterbringungsmöglichkeit bestanden, im Einzelfall als treuwidrig erweisen.
d) Verwertbares Vermögen eines Unterhaltspflichtigen, der selbst bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann in der Weise für den Elternunterhalts eingesetzt werden, als dieses in eine an der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen orientierten Monatsrente umgerechnet und dessen Leistungsfähigkeit aufgrund des so ermittelten (Gesamt-) Einkommens nach den für den Einkommenseinsatz geltenden Grundsätzen bemessen wird.
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