Bemessungsgrundlage des Wohngeldes ist die Bruttokaltmiete. „Eigentlich“ bleiben Heizkosten gemäß § 9 Abs. 2 Nummern 1 und 2 WoGG bei der Ermittlung der Höhe des Wohngeldes außer Betracht. Das hat sich jetzt geändert. Mit der Reform des Wohngeldes 2023 werden auch die bis dahin nicht „wohngeldfähigen“ Heizkosten berücksichtigt. Dies geschieht über „Pauschalen“. Die Heizkosten im Wohngeld sollen für die Verwaltung einfach zu handhaben sein und keine Fehlanreize für Empfänger setzen.
In § 12 Abs. 6 und Abs. 7 des Wohngeldgesetzes sind die einschlägigen Regelungen enthalten:
1. Heizkostenkomponente
Nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder wird die Heizkostenkomponente berücksichtigt, § 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung
…
(6) Der folgende monatliche Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten als Summe aus dem Betrag zur Entlastung …
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)§ 12 Abs. 6 WoGG.
§ 12 Absatz 6 WoGG weist die Beträge zur Entlastung bei den Heizkosten separat sowie als Gesamtbetrag der Komponente aufgrund der CO²-Bepreisung sowie der dauerhaften Bepreisung aus:
- Zunächst nennt das Gesetz einen einen Betrag in Höhe von 14,40 € für ein Haushaltsmitglied aufgrund der CO²-Bepreisung.
- Darüber hinaus beträgt die Höhe der dauerhaften Heizkostenkomponente bei einem Haushaltsmitglied 96 €, bei 2 Haushaltsmitgliedern 124 €, und für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied zusätzlich 24 €.
Der im Ergebnis relevante Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten ist die Summe aus dem Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten aufgrund der CO2-Bepreisung und dem Betrag der dauerhaften Heizkostenkomponente. Die Summe beträgt zurzeit bei einem Haushaltsmitglied 110,40 €.
2. Klimakomponente
Für jedes Haushaltsmitglied werden die Höchstbeträge nach § 12 Abs. 1 WoGG gemäß § 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung
…
(7) Der folgende monatliche Betrag ist vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder als Klimakomponente zu berücksichtigen: …
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)§ 12 Abs. 7 WoGG um eine Klimakomponente in Höhe von 19,20 € für einen Haushalt mit einem Haushaltsmitglied, in Höhe von 24,80 € für einen 2-Personenhaushalt und für darüber hinaus für jedes Haushaltsmitglieder in Höhe von 4,80 € erhöht.
Mit der zusätzlichen Klimakomponente wird also die höchstens zu berücksichtigende Miete oder Belastung nicht mehr allein durch die Beträge nach § 12 Absatz 1, sondern durch die Summe beider Beträge begrenzt.
3. Berechnung
Im Ergebnis erhalten Wohngeldberechtigte durch die Beträge zur CO²-Bepreisung und die dauerhafte Heizkostenkomponente gemäß § 12 Abs. 6 WoGG ein höheres Wohngeld:
- Zunächst wird – wie bisher auch – die Bruttokaltmiete ermittelt. Kosten für Heizung und Warmwasser sind darin nicht enthalten. Etwaige Mietanteile nach § 11 Absatz 2 und 3 WoGG sind abzuziehen.
- § 12 Absatz 6 WoGG weist die Beträge zur Entlastung bei den Heizkosten aus. Der im Ergebnis relevante Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten ist die Summe aus dem Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten aufgrund der CO2-Bepreisung und dem Betrag der dauerhaften Heizkostenkomponente. Die Beträge sind pauschal nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder gestaffelt und orientieren sich an der für den jeweiligen Haushalt maßgeblichen Richtfläche. Dadurch bedarf es keiner zusätzlichen Begrenzung durch einen Höchstbetrag.
- Soweit erforderlich, ist der ermittelte Gesamtbetrag aus der Bruttokaltmiete und der Heizkostenkomponente durch die Höchstbeträge nach § 12 Absatz 1 WoGG zuzüglich der Klimakomponente gemäß § 12 Abs. 7 WoGG zu begrenzen.
Zur Berechnung des Wohngeldes vergleiche den Beitrag:
Die Regelungen in § 12 Abs. 6 und 7 WoGG scheinen „sperrig“ zu sein
Ich hoffe, dass die obige Darstellung tatsächlich den „Rechenweg“ ordnungsgemäß darstellt.
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