Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in: Sozialversicherungsrecht (… - Einführung » 2. Arbeitslosenversicherung

Hinweispflicht der Agentur für Arbeit auf freiwillige Beitragszahlungen zur Erwerbsminderungsrente

Beitrag vom 28.01.2015, aktualisiert am 11.10.2025

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Kurzfassung: Verhängt die Arbeitsagentur eine Sperrzeit, kann der Versicherungsschutz für die Erwerbsminderungsrente entfallen.

Nach der Rechtsprechung des BSG (25.08.1993 – 13 RJ 27/92) besteht eine Hinweispflicht auf die Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung an die Rentenversicherung. Unterbleibt der Hinweis, kann ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch greifen.

  • 1. Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente
  • 2. Wirkung der Sperrzeit
  • 3. Hinweispflicht der Agentur für Arbeit
  • 4. Rechtsprechung des BSG
  • 5. Häufige Fragen
  • 6. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

1. Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente

Für den Erhalt einer Erwerbsminderungsrente ist erforderlich, dass der Versicherte innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung 36 Monate Pflichtbeiträge gezahlt hat – siehe § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI und § 241 Abs. 1 SGB VI.

Von dieser Voraussetzung befreit ist, wer vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und seither einen lückenlosen Versicherungsverlauf nachweist (§ 241 Abs. 2 SGB VI).

2. Wirkung der Sperrzeit

Während einer Sperrzeit (§ 159 SGB III) werden keine Pflichtbeiträge gezahlt.

Es entstehen auch keine Anrechnungszeiten – der Versicherungsschutz kann damit verloren gehen.

Zur Vermeidung dieser Lücke besteht die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten.

3. Hinweispflicht der Agentur für Arbeit

Die Agentur für Arbeit ist verpflichtet, auf die drohende Lücke im Rentenverlauf hinzuweisen, wenn ein solcher Verlust der Anwartschaft erkennbar ist.

Sie muss Betroffene über die Option der freiwilligen Beitragszahlung informieren oder sie an den Rentenversicherungsträger verweisen.

Diese Pflicht ergibt sich aus den allgemeinen Beratungspflichten der Sozialleistungsträger nach § 14 SGB I und § 15 SGB I, i. V. m. den besonderen Vorschriften des Rentenrechts.

4. Rechtsprechung des BSG

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 25. August 1993 (13 RJ 27/92) eine Hinweispflicht der Arbeitsverwaltung ausdrücklich bejaht:

Urteil des BSG vom 25. August 1993 – 13 RJ 27/92
Der erkennende Senat sieht in dieser Hinweispflicht keine Überforderung der Sozialleistungsträger. Die engen Verknüpfungen der verschiedenen Zweige der sozialen Sicherung, die der Bürger oft nicht überschauen kann, machen es notwendig, die Beratungspflicht der Versicherungsträger dahin abzugrenzen, dass sie zumindest in Fragen, die für die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes oder erhebliche Leistungsteile bedeutsam sind, den Versicherten bei konkretem Anlass jedenfalls auf den Beratungsbedarf aufmerksam machen müssen. Die Bundesagentur kommt dem im Übrigen in anderen Bereichen nach, insbesondere durch Hinweise auf den Wegfall des Krankenversicherungsschutzes bei Einstellung von Leistungen.

5. Häufige Fragen

Wann muss die Agentur für Arbeit auf die Rentenbeiträge hinweisen?

Immer dann, wenn durch eine Sperrzeit oder Beendigung des Leistungsbezugs der Verlust des Rentenversicherungsschutzes droht (§§ 14 f. SGB I).

Kann ich freiwillig Beiträge nachzahlen?

Ja, innerhalb bestimmter Fristen nach § 197 SGB VI. Damit lässt sich der Schutz für eine künftige Erwerbsminderungsrente erhalten.

Was, wenn der Hinweis unterblieb?

Dann kann ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bestehen – der Zustand wird so hergestellt, als hätte die Behörde ordnungsgemäß beraten.

6. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Weiterführend zu Rentenrecht, Hinweispflichten und sozialrechtlichem Herstellungsanspruch:

  • Bild mit Aufschrift SGB III

    Zuständigkeiten und Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit

    ... die Bundesagentur für Arbeit ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Aufgaben sind im Wesentlichen im Sozialgesetzbuch III geregelt ... | mehr

  • Hinweispflicht der Agentur für Arbeit auf freiwillige Beitragszahlungen zur Erwerbsminderungsrente 1

    Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch – Voraussetzungen, Beispiele, Abgrenzung zur Amtshaftung

    Wann greift der sozialrechtliche Herstellungsanspruch? Voraussetzungen, Beispiele und Unterschiede zur Amtshaftung bei Verletzung der Beratungspflicht (§§ 14 f. SGB I). | mehr

  • Hinweispflicht der Agentur für Arbeit auf freiwillige Beitragszahlungen zur Erwerbsminderungsrente 2

    Verletzung einer Aufklärungspflicht beim Fortzahlungsantrag

    ... die Verletzung der Aufklärungspflicht kann einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen ... | ... zur Aufklärungspflicht beim Fortzahlungsantrag | mehr

  • Hinweispflicht der Agentur für Arbeit auf freiwillige Beitragszahlungen zur Erwerbsminderungsrente 3

    Urteile zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch: Voraussetzungen, Fristen & Praxis

    BSG & BVerwG zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch: Voraussetzungen, Vierjahresgrenze, Aufklärungspflicht zum Weiterbewilligungsantrag (SGB II) und Hinweise zu Rentenbeiträgen (SGB VI) – mit Links zu den Urteilen. | mehr

Siehe auch:
§ 14 SGB I · § 15 SGB I · § 241 SGB VI · § 43 SGB VI

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Hinweispflicht der Agentur für Arbeit auf freiwillige Beitragszahlungen zur Erwerbsminderungsrente

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