Kurzfassung: Verhängt die Arbeitsagentur eine Sperrzeit, kann der Versicherungsschutz für die Erwerbsminderungsrente entfallen.
Nach der Rechtsprechung des BSG (25.08.1993 – 13 RJ 27/92) besteht eine Hinweispflicht auf die Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung an die Rentenversicherung. Unterbleibt der Hinweis, kann ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch greifen.
1. Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente
Für den Erhalt einer Erwerbsminderungsrente ist erforderlich, dass der Versicherte innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung 36 Monate Pflichtbeiträge gezahlt hat – siehe § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI und § 241 Abs. 1 SGB VI.
Von dieser Voraussetzung befreit ist, wer vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und seither einen lückenlosen Versicherungsverlauf nachweist (§ 241 Abs. 2 SGB VI).
2. Wirkung der Sperrzeit
Während einer Sperrzeit (§ 159 SGB III) werden keine Pflichtbeiträge gezahlt.
Es entstehen auch keine Anrechnungszeiten – der Versicherungsschutz kann damit verloren gehen.
Zur Vermeidung dieser Lücke besteht die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten.
3. Hinweispflicht der Agentur für Arbeit
Die Agentur für Arbeit ist verpflichtet, auf die drohende Lücke im Rentenverlauf hinzuweisen, wenn ein solcher Verlust der Anwartschaft erkennbar ist.
Sie muss Betroffene über die Option der freiwilligen Beitragszahlung informieren oder sie an den Rentenversicherungsträger verweisen.
Diese Pflicht ergibt sich aus den allgemeinen Beratungspflichten der Sozialleistungsträger nach § 14 SGB I und § 15 SGB I, i. V. m. den besonderen Vorschriften des Rentenrechts.
4. Rechtsprechung des BSG
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 25. August 1993 (13 RJ 27/92) eine Hinweispflicht der Arbeitsverwaltung ausdrücklich bejaht:
5. Häufige Fragen
Wann muss die Agentur für Arbeit auf die Rentenbeiträge hinweisen?
Immer dann, wenn durch eine Sperrzeit oder Beendigung des Leistungsbezugs der Verlust des Rentenversicherungsschutzes droht (§§ 14 f. SGB I).
Kann ich freiwillig Beiträge nachzahlen?
Ja, innerhalb bestimmter Fristen nach § 197 SGB VI. Damit lässt sich der Schutz für eine künftige Erwerbsminderungsrente erhalten.
Was, wenn der Hinweis unterblieb?
Dann kann ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bestehen – der Zustand wird so hergestellt, als hätte die Behörde ordnungsgemäß beraten.
6. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zu Rentenrecht, Hinweispflichten und sozialrechtlichem Herstellungsanspruch:
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