Zu unterscheiden sind die Begriffe der Schwerbehinderung gemäß § 2 Begriffsbestimmungen
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(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 2 Abs. 2 SGB IX, der Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertenrecht gemäß § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise
(1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 152 SGB IX (69 SGB IX alter Fassung) und die Minderung der Erwerbsfähigkeit im sozialen Entschädigungsrecht gemäß § 43 Rente wegen Erwerbsminderung
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente …
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(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 43 SGB VI sowie der Tatbestand der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für Krankengeld gemäß § 44 SGB V.
Eine Schwerbehinderung, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit oder einer Arbeitsunfähigkeit lassen selten zwingende Rückschlüsse untereinander zu. So kann z. B. der Schwerbehinderte selbstverständlich erwerbsfähig sein.
1. Schwerbehinderung gemäß §§ 2 und 69 SGB IX alter Fassung (ab dem 1. Januar 2018 § 152 SGB IX) als Voraussetzung für Nachteilausgleiche
§ 2 Abs. 2 SGB IX definiert, wann ein Mensch als schwerbehindert gilt. Menschen sind demnach schwerbehindert, wenn bei Ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Die Versorgungsämter stellen auf Antrag den Grad der Behinderung fest, § 69 Abs. 1 SGB IX. Die §§ 68 bis 160 SGB IX regeln die arbeitsrechtlichen und sonstigen Nachteilsausgleiche von schwerbehinderten Menschen.
2. Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI als Voraussetzung für eine Erwerbsminderungsrente
Erwerbsgemindert sind Personen, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit keine sechs Stunden mehr am Tag arbeiten können, § 43 SGB VI. Weiter wird unterschieden zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung, § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI. Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Antragsteller unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich tätig sein kann, § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI. Volle Erwerbsminderung ist dann gegeben, wenn die Erwerbsfähigkeit derart eingeschränkt ist, dass Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes nur noch weniger als drei Stunden täglich verrichtet werden können.
3. Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für Krankengeld gemäß § 44 SGB V
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit nicht oder nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, weder seine bisherige noch eine ähnlich geartete Erwerbstätigkeit auszuüben. Für den Eintritt des Versicherungsfalles der Krankheit ist allein die Behandlungsbedürftigkeit wegen eines regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes maßgebend, nicht aber die tatsächliche Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung.
hugo says
hallo habe folgendes Problem:
Erwerbsminderungsrente abgelehnt wegen Fehlzeiten, bin im Jan. 2010 schwer erkrankt (mir wurde die Galle, Milz und Bauspeicheldrüse entfernt und bin jetzt auch noch Diabetiker), habe die letzten Jahre nur geringfügige Arbeiten gemacht, so dass ich die letzten 5 Jahre nur auf 21 Monate komme – habe jetzt Klage beim Sozialgericht eingereicht so wie es aussieht, wird diese wieder abgelehnt – habe bis jetzt 423 Monate eingezahlt, habe zurzeit 50 GdB (neuer Antrag wurde gestellt) – was kann man dagegen tun? Kann weniger als 2 stunden arbeiten … welche Firma nimmt einen noch … bekomme auch kein Krankengeld … müssen von der Rente meiner frau leben und das ist nicht viel
MIT FREUNDLICHEM GRUSS HUGO
Rechtsanwalt S. ippel says
Hallo Hugo,
§ 50 SGB VI regelt die Wartezeit:
§ 50 Wartezeiten
(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
1. Regelaltersrente,
2. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
3. Rente wegen Todes.
Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf
1. Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat,
2. Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.
(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.
(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
1. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
2. Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.
(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
1. Altersrente für langjährig Versicherte und
2. Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Sind die Voraussetzungen bei Ihnen tatsächlich nicht erfüllt (bei 423 Monaten)???
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Nikolaos,
wenn Sie schon vor dem Gericht sind, sollten Sie dies mit Ihrem Anwalt besprechen – es scheint ja schon Einiges geschehen zu sein, was sich hier nicht darstellen lässt.
Grüße
Sönke Nippel
Peter Zeller says
Ich bekommebefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Könnte man sagen das ich für diese zeit Arbeitsunfähig bin oder oder sehe ich das falsch?
MfG. Peter Zeller
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Zeller,
jedenfalls besagt die Feststellung der vollen Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, dass Sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Grüße
Sönke Nippel
Mandäla Franc says
Mein Rentenberater hat anstelle einer Erwerbsminderungs-Rente, einen Antarg auf Schwerbehinderungsrente gestellt!
Wie kann ich es korrigieren lassen? Es war falsche Beratung..
Danke
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo,
warum stellen Sie jetzt nicht einfach den erforderlichen Antrag hinsichtlich der Rente?
Grüße
Horst Winter says
Sehr geehrter Herr Nippel,
ich möchte anfragen, ob der folgende Text korrekt ist oder welche Gesetzesalternative sich für den Tatbestand anbietet.
Anrechnungszeiten-Tatbestände, wie in meinem Fall, Zeiten ohne Leistungsbezug vor Beginn der vollen Erwerbsminderung aufgrund von krankheitsbedingter Wohnungslosigkeit, die gleichwohl keine Anrechnungszeiten nach § 58 SGB VI sind, weil sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht unterbrechen, kommen nach § 43 Abs. 4 Nr. 3 als Verlängerungstatbestand in Betracht.
Vielen Dank.
Mit freundlichem Gruß
H. Winter
Oliver Däubler says
Hallo,
ich bin seit 1999 100% schwerbehindert und erhalte seit einigen Jahren volle Erwerbsminderungsrente 371,99€ + ergänzende Sozialhilfe und Mehrbedarf ca.110,90 €!
Nun meine Frage: Nach allen Abzügen (Strom, Telefon usw.) bleiben mir ca. 230 € zum Leben! Bin ich nun bedürftig bzw. stehen mir noch andere Zahlungen zu (Unterhalt) oder ähnliches ?!?
Bürger says
Als Empfänger von voller Erwerbsminderungsrente, haben sie meiner Ansicht nach Anspruch auf Grundsicherung (etwa 800 € pro Monat).
Resi says
Ich bekomme für 3 Jahre volle Erwerbsminderungsrente. Sollte ich nicht wenigstens für diese Zeit einen Behindertenausweis bekommen?
Freue mich auf eine Antwort!