Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • STARTSEITE
    • Allgemeines Sozialrecht (SGB I, …) – Einführung
      • 1. SGB I – Allgemeiner Teil
      • 2. SGB X – Sozialver­waltungsverfahren
      • 3. SGG – Sozialgerichtsgesetz
      • 4. Gebühren und Kosten im Sozialrecht
      • 5. allgemeine Fragen
    • Bürgergeld (SGB II) – Einführung
      • 1. Voraussetzungen & Grundlagen
      • 2. Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft
      • 3. Einkommen und Vermögen
      • 4. Regelbedarf
      • 5. Kosten der Unterkunft
      • 6. Mehrbedarfe beim Bürgergeld
      • 7. Leistungsminderungen & Mitwirkung
      • 8. Antragstellung & Verfahren
      • 9. Ausländer, Asylberechtigte
      • 10. Allgemein
    • Sozialversicherungsrecht (SGB III, … ) – Einführung
      • 1. Allgemeines Sozialver­sicherungs­recht
      • 2. Arbeitslosenversicherung (SGB III)
      • 3. Krankenversicherung (SGB V)
      • 4. Rentenversicherung (SGB VI)
      • 5. Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
      • 6. soziale Pflegeversicherung (SGB XI)
    • Schwerbehindertenrecht (SGB IX) – Einführung
      • 1. Feststellung der Schwerbehinderung
      • 2. Merkzeichen
      • 3. arbeitsrechtliche Bezüge
      • 4. Allgemein
    • Sozialhilfe / Grundsich… (SGB XII) – Einführung
      • 1. Einkommen und Vermögen im SGB XII
      • 2. Kosten der Unterkunft
      • 3. Haushaltsgemeinschaft
      • 4. Mehrbedarfe in der Sozialhilfe
      • 5. diverse Fragestellungen
    • Kindergeld, Wohngeld, UVG, Elterngeld – Einführung
      • 1. Kindergeld
      • 2. Wohngeld
      • 3. Unterhaltsvorschuss
      • 4. Elterngeld
      • 5. Allgemein
    • Familienunterhalt / Elternunterhalt – Einführung
      • 1. Familienunterhalt und Ehegattenunterhalt
      • 2. Berechnung des Elternunterhaltes
      • 3. Altersvorsorge
      • 4. Wohnvorteil
      • 5. Schenkung und Schenkungsrückforderung
      • 6. weitere Fragestellungen
    • Vorsorge, Betreuung, Unterbringung – Einführung
      • 1. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
      • 2. gerichtliches Betreuungsverfahren
      • 3. Unterbringung
  • Stichwortverzeichnis / §§-Verzeichnis
  • Kontakt und Anfahrt

Beitrag aufgelistet in: Sozialhilfe / Grundsicheru… - Einführung » 1. Einkommen und Vermögen

Sozialhilfe online berechnen

Hinzuverdienst bei Grundsicherung im Alter: Freibeträge 2025 einfach erklärt

Beitrag vom 15.01.2019, aktualisiert am 05.10.2025

VG Wort - ZählpixelKurz erklärt: In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) gibt es für Erwerbseinkommen einen pauschalen Abzug von 30 % (gedeckelt auf ½ Regelbedarfsstufe 1) sowie zusätzliche Absetzungen für private Altersvorsorge. Auf dieser Seite findest du die Regeln mit aktuellen Beispielen 2025 (RB 1 = 563 € → Kappung je ½ RB = 281,50 €).

  • 1. Absetzbeträge für Einkommen
  • 2. Absetzbeträge für Altersvorsorge
  • 3. Absetzbeträge für Rente (Grundrentenzeiten-Freibetrag)
  • 4. Häufige Fragen
  • 5. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

1. Absetzbeträge für Einkommen

30 vom Hundert des Einkommens aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Tätigkeit bleiben unberücksichtigt – höchstens jedoch 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (2025: 281,50 €), siehe § 82 Abs. 3 SGB XII.

Für die Bemessung der 30 % ist – wie im SGB II – das Bruttoeinkommen maßgeblich; abgesetzt wird dann vom anzurechnenden Einkommen (regelmäßig Netto nach sonstigen Abzügen).

Beispiel 1

A erzielt neben der kleinen gesetzlichen Rente 100,00 € aus Erwerbstätigkeit (brutto = netto).

Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit 100,00 €
Nettoeinkommen 100,00 €

30 % von 100,00 € = 30,00 € (unter der Kappung 281,50 €).

Einkommen (Netto) 100,00 €
Absetzbetrag gem. § 82 Abs. 3 SGB XII (30 % von 100,00 €) − 30,00 €
anrechenbares Einkommen 70,00 €

Beispiel 2

B erzielt neben der gesetzlichen Rente 400,00 € brutto (netto = 400,00 €).

Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit 400,00 €
Nettoeinkommen 400,00 €

30 % von 400,00 € = 120,00 € (unter der Kappung 281,50 €).

Einkommen (Netto) 400,00 €
Absetzbetrag gem. § 82 Abs. 3 SGB XII (30 % von 400,00 €) − 120,00 €
anrechenbares Einkommen 280,00 €

Beispiel 3

C erzielt neben der gesetzlichen Rente 1.000,00 € brutto (Netto: 800,00 €).

Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit 1.000,00 €
Nettoeinkommen 800,00 €

30 % von 1.000,00 € = 300,00 €. Die Kappung (½ RB) liegt 2025 bei 281,50 € → Absetzbetrag = 281,50 €.

Einkommen (Netto) 800,00 €
Absetzbetrag gem. § 82 Abs. 3 SGB XII (30 % von 1.000,00 €, gedeckelt auf 281,50 €) − 281,50 €
anrechenbares Einkommen 518,50 €

2. Absetzbeträge für Altersvorsorge

Zusätzlich können Leistungen aus privater Altersvorsorge abgesetzt werden:

  • 100,00 € monatlich grundsätzlich frei,
  • vom darüber hinausgehenden Betrag 30 %,
  • aber gedeckelt auf ½ Regelbedarfsstufe 1 (2025: 281,50 €) für den Abzug aus der privaten Vorsorge selbst, vgl. § 82 Abs. 4 SGB XII.

Abwandlung zu Beispiel 1

A hat zusätzlich aus Privatrente 50,00 € monatlich.

Erwerbseinkommen (brutto/netto) 100,00 €
Einkommen aus Privatrente 50,00 €
Gesamteinkommen 150,00 €

Absetzungen:
– § 82 Abs. 3 SGB XII: 30 % von 100,00 € = 30,00 €
– § 82 Abs. 4 SGB XII (Privatrente): 50,00 € voll (innerhalb der 100-€-Grundfreigrenze)

Einkommen (Netto + Privatrente) 150,00 €
Absetzbetrag § 82 Abs. 3 SGB XII − 30,00 €
Absetzbetrag § 82 Abs. 4 SGB XII − 50,00 €
anrechenbares Einkommen 70,00 €

Abwandlung zu Beispiel 2

B hat zusätzlich aus Privatrente 50,00 € monatlich.

Erwerbseinkommen (brutto/netto) 400,00 €
Einkommen aus Privatrente 50,00 €
Gesamteinkommen 450,00 €

Absetzungen:
– § 82 Abs. 3 SGB XII: 30 % von 400,00 € = 120,00 €
– § 82 Abs. 4 SGB XII (Privatrente): 50,00 € voll (innerhalb der 100-€-Grundfreigrenze)

Einkommen (Netto + Privatrente) 450,00 €
Absetzbetrag § 82 Abs. 3 SGB XII − 120,00 €
Absetzbetrag § 82 Abs. 4 SGB XII − 50,00 €
anrechenbares Einkommen 280,00 €

Abwandlung zu Beispiel 3

C hat zusätzlich aus Privatrente 120,00 € monatlich.

Erwerbseinkommen (brutto/netto) 1.000,00 € / 800,00 €
Einkommen aus Privatrente 120,00 €
Gesamteinkommen (Netto + Rente) 920,00 €

Absetzungen:
– § 82 Abs. 3 SGB XII: 30 % von 1.000,00 € = 300,00 € → Kappung auf 281,50 €
– § 82 Abs. 4 SGB XII (Privatrente): 100,00 € Grundfreibetrag + 30 % aus den restlichen 20,00 € = 6,00 € ⇒ 106,00 € (unter Kappung 281,50 €)

Einkommen (Netto + Privatrente) 920,00 €
Absetzbetrag § 82 Abs. 3 SGB XII − 281,50 €
Absetzbetrag § 82 Abs. 4 SGB XII − 106,00 €
anrechenbares Einkommen 532,50 €

Hinweis: Die Kappungen nach Abs. 3 und Abs. 4 betreffen jeweils ihren eigenen Absetzbetrag; sie addieren sich nicht zu einer gemeinsamen Obergrenze.

3. Absetzbeträge von der Rente (Grundrentenzeiten-Freibetrag)

Gesetzliche Altersrenten werden grundsätzlich voll als Einkommen berücksichtigt. Aber: Liegen mind. 33 Jahre Grundrentenzeiten vor, gilt ein Freibetrag: 100,00 € plus 30 % des 100 € übersteigenden Rentenbetrags – gedeckelt auf ½ Regelbedarfsstufe 1 (2025: 281,50 €), vgl. § 82 a SGB XII i. V. m. § 76 g SGB VI.

Merksatz (Kumulativ möglich):
§ 82 Abs. 3 – 30 % aus Erwerb (Kappung: ½ RB 1)  • 
§ 82 Abs. 4 – Privatrente: 100 € + 30 % vom Mehrbetrag (eigene Kappung: ½ RB 1)  • 
§ 82a – Grundrentenzeiten-Freibetrag (eigene Kappung: ½ RB 1).

4. Häufige Fragen

Gilt der 30-%-Abzug vom Brutto oder vom Netto?
Bemessungsgrundlage ist das Bruttoeinkommen; der Abzug wirkt sich auf das anzurechnende (Netto-)Einkommen aus. Kappung: ½ Regelbedarfsstufe 1 (2025: 281,50 €).

Wie hoch kann ich aus privater Altersvorsorge zusätzlich absetzen?
Monatlich 100,00 € voll + 30 % vom Mehrbetrag – gedeckelt auf ½ RB 1 (2025: 281,50 €) für den Abzug nach § 82 Abs. 4 SGB XII.

Kann ich alle drei Abzüge kombinieren (30 % Erwerb, private Vorsorge, Grundrentenzeiten-Freibetrag)?
Ja. § 82 Abs. 3 (30 % aus Erwerbseinkommen), § 82 Abs. 4 (private Vorsorge) und § 82a (Grundrentenzeiten-Freibetrag) sind eigenständige Abzüge mit je eigener Kappung. Sie können nebeneinander wirken.

Minijob/520-€-Job: Was gilt in der Grundsicherung?
Erwerbseinkommen aus Minijob wird genauso behandelt: 30 %-Abzug (bis zur Kappung), danach Anrechnung des Restes. Sozialversicherungsfreiheit des Minijobs ändert die sozialhilferechtliche Anrechnung nicht.

Selbstständig mit schwankenden Einnahmen – wie wird gerechnet?
Maßgeblich sind die tatsächlichen Zuflüsse (Monatsbetrachtung). Bei stark schwankenden Gewinnen kann der Träger mit vorausschauender Betrachtung/Abschlägen arbeiten und später endgültig abrechnen. Der 30 %-Abzug bezieht sich auf das Brutto der jeweiligen Tätigkeit.

Ehrenamt/Übungsleiter – wird das Einkommen angerechnet?
Aufwandsentschädigungen können (je nach Art/Höhe) ganz oder teilweise nicht als Einkommen zählen (Bürgergeld-V/Steuerrecht). Im Einzelfall prüfen: Zweck, Rechtsgrundlage, Höhe und ob steuerliche Freibeträge greifen.

Einmalzahlungen (z. B. Urlaubs-/Weihnachtsgeld) – wann werden sie angerechnet?
Grundsätzlich im Zuflussmonat. Eine Verteilung ist möglich, wenn es die Bedarfsdeckung sachgerecht abbildet (Ermessen des Trägers). Die 30 %-Regel gilt auch für Einmal-Erwerbseinkommen (Bruttobemessung).

Gilt der Grundrentenzeiten-Freibetrag auch bei Erwerbsminderungsrenten?
Ja, der Freibetrag nach § 82 a SGB XII bezieht sich auf gesetzliche Renten (auch EM-Renten), sofern 33 Jahre Grundrentenzeiten vorliegen.

5. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Vertiefende Beiträge & Rechenhilfen:

  • Hinzuverdienst bei Grundsicherung im Alter: Freibeträge 2025 einfach erklärt 1

    Einkommen & Vermögen in der Grundsicherung (SGB II/XII): Begriff, Anrechnung, Schonvermögen

    Unterschied zwischen Einkommen und Vermögen im Bürgergeld und in der Sozialhilfe: Anrechnung, Schonvermögen, Zuwendungen, Beispiele; §§ 11, 12 SGB II; §§ 82, 90 SGB XII. | mehr

  • Hinzuverdienst bei Grundsicherung im Alter: Freibeträge 2025 einfach erklärt 2

    Rente & Grundsicherung: Anrechnung bei Bürgergeld (SGB II) und Sozialhilfe (SGB XII)

    Alters- oder Erwerbsminderungsrente: Wie werden Renten auf Bürgergeld/Sozialhilfe angerechnet? Zuständigkeit (Jobcenter/Sozialamt), Freibeträge (Grundrentenzeiten, Riester) – kompakt erklärt | mehr

angesprochene Rechtsvorschriften:
§ 82 SGB XII · § 82 Abs. 3 SGB XII · § 82 Abs. 4 SGB XII · § 82 a SGB XII · § 76 g SGB VI

18 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Michael-Rudolf Jawarsch says

    24.04.2019

    Hallo,

    ääähm… kann es sein, das ihnen da ein kleines Malheur passiert ist? Bei Beispiel 1 : 30 von 100 sind bei einem Netto-Einkommen von 100 Euro aber keine 35 Euro … sondern 30 Euro.

    Aber eigentlich egal, ob dem Leistungsempfänger 30 oder 35 Euro (oder für Netto 200 Euro arbeitet, wovon ihm dann 60 bzw. 70 Euro) übrig bleiben. … Es deckt eigentlich nicht einmal die Fahrtkosten und andere Aufwendungen, nur um einer geringfügigen Tätigkeit nachgehen zu können. Daher macht ein Hinzuverdient bei Grundsicherung oder Sozialhilfe herzlich wenig Sinn.

    Traurig.

    Antworten
  2. Erich Heeder says

    09.08.2019

    Als Strassenmagazinverkäufer hatte ich einen Freibetrag von 100, – bis 120, – €, jetzt soll das auf ein mal verfassungswidrig sein !! Ich bezieh Rente in Höhe von 560, – € . Ich bitte um eine Rückmeldung bis Montag !!

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      09.08.2019

      Hallo Herr Heeder,

      nach wie vor gilt § 82 SGB XII.

      Der Freibetrag von 100,00 € gilt bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II (vgl. Zur Berechnung des anrechnungsfreien Hinzuverdienstes beim Bürgergeld).

      Welche Änderung sprechen Sie an?

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  3. Astrid Petermeier says

    14.05.2020

    1. Wenn ich zusätzlich zur Grundsicherung im Alter unregelmäßig Vorträge halte, werden dann die Ausgaben dafür – z.B. Telefonkosten, Anfahrt zum Vortrag, Literatur zur Vorbereitung des Vortrags – als notwendige Ausgaben anerkannt oder wird mein Vortragshonorar voll und ganz als Einkommen berechnet?
    2. Die Kosten habe ich nicht im Monat der Einnahme, da sie ja der VORbereitung dienen und ein Zugticket drei Monate früher sehr viel preiswerter ist. Wird da eine EÜR-Aufstellung anerkannt und wenn ja, für welchen Zeitraum?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      15.05.2020

      Hallo Frau Petermeier,

      ich gehe zunächst davon aus, dass Sie selbständig sind.

      Einkommen aus Selbständigkeit wird – jedenfalls im SGB II-Bereich – nach § 3 ALG-II VO berechnet und berücksichtigt. Hier gibt es den Begriff der „Betriebseinnahmen“, der – grob vereinfacht ausgedrückt – an eine Einnahme-Überschuss-Rechnung angelehnt werden kann.

      Sie erhalten aber Grundsicherung im Alter. § 82 SGB XII enthält die einschlägigen Regelungen. Nach Ihrer Schilderung könnten Ihre Einnahme evtl. als „einmalige Leistungen“ zu bewerten sein. Zu § 82 SGB XII enthält eine Durchführungsverordnung die einschlägigen Regelungen. Ich gehe davon aus, dass § 4 der Durchführungsverordnung für Sie die einschlägigen Regelungen enthält. Es dürfte sich um laufende „Betriebseinnahmen“ handeln, die z. B. gemäß § 4 Abs. 3 S. 2 der VO im Rahmen eines durch das Finanzamt zuvor festgestellten Gewinns berücksichtigt werden können.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  4. Luft, Alexander says

    19.06.2020

    Hallo!

    Ich erhalte Grundsicherung im Alter und meine Frau ist Rentnerin. Die Rente ist fast genau wie mein Einkommen von der Grundsicherung oder ein bisschen weniger.

    Meine Frau möchte noch arbeiten und ein kleines Einkommen haben, ca. 100-150 €.

    Wir wissen aber nicht, wie das Sozialamt das sieht. Wenn ich die Bescheinigung über den Einkommen beim Sozialamt vorlege, wird meine Grundsicherung abgebaut?

    Danke im Voraus.

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      20.06.2020

      Hallo Herr Luft,

      von dem erzielten Einkommen können Sie 30 % behalten (ggf. können Sie auch noch die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben absetzen, § 82 Abs. 2 S. 1 Nr 4 SGB XII). Der Rest des Einkommens wird leistungsmindernd zum Ansatz gebracht.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  5. bertwin fichtenmeier says

    22.06.2020

    hallo

    ich bekomme 829 € Rente meine Frau 298 €. Dazu verdiene ich noch 100 €, meine Frau hat Grundsicherung beantragt. Jetzt wurden die 100 € von mir angerechnet. Ist das zulässig?

    Antworten
  6. Dime says

    15.08.2022

    Guten Tag

    Ich bin 65 J. bekomme 314 Euro Rente und Grundsicherung. Da ich bis vor kurzem noch in einem Wohnheim gelebt habe, aber seit 2 Monaten in einer eigenen Wohnung zur Miete (250 warm) wohne, weiß ich noch nicht genau, wie viel Grundsicherung genau, weil der Antrag noch bearbeitet wird, aber ich gehe mal vom Hartz 4 Grundbetrag aus, der ja jedem zusteht.

    Jetzt habe ich die Möglichkeit ca. 200 Euro als Minijob dazu zu verdienen. Darf ich die voll behalten oder werden die mir von der Grundsicherung abgezogen?

    Danke!

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      18.08.2022

      Hallo Dime,

      es gilt das oben Ausgeführte! Soweit ich das überblicke, können Sie gemäß § 82 Abs. 3 S. 1 SGB XII 30 % behalten. Ferner können Sie die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben absetzen. Also: „Voll behalten“ können Sie die 200 € höchstwahrscheinlich nicht.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  7. Johann Neuner says

    25.11.2023

    Wie viel darf ich mit einer Rente von 482 Euro und einer Grundsicherung von 124 Euro monatlich dazu verdienen ?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      04.12.2023

      Hallo Herr Neuer,

      es gilt das oben Ausgeführte:

      Gemäß § 82 Abs. 3 S. 1 SGB XII können Sie 30 vom Hundert des Einkommens behalten, höchstens …

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  8. Cerinza Patrizia says

    04.06.2024

    Hallo Herr Neuer,

    wird eine Nachzahlung einer ausländischen Rente (italienische Altersrente) auf die Grundsicherung angerechnet?

    Meine Mutter wurde eine Nachzahlung von 31.000 Euro berechnet und wird demnächst ausgezahlt.

    Wie gehe ich vor, und inwieweit müssen wir diese an die Grundsicherung zurückzahlen?

    Ich bitte um Rückmeldung
    Vielen Dank
    Gruß
    Cerinza

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      05.06.2024

      Hallo Frau Cerenzia,

      grundsätzlich stellt sich eine Nachzahlung laufenden Einkommens stellt als laufendes Einkommen dar. Die Leistung ist im Zuflussmonat auf die Sozialleistungen und wahrscheinlich in dem vorliegenden Fall auf sechs Monate anzurechnen. Es gilt § 82 Begriff des Einkommens
       
      …
      (7) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Würde der Leistungsanspruch … so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen.
       
      (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
      § 82 Abs. 7 XII
      :

      (7) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  9. Frithjof Meyer says

    03.02.2025

    Woher kommt diese Zahl 35 € (A darf 35 € … behalten) in Beispiel 1 auf dieser Seite?

    https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/hinzuverdienst-grundsicherung-alter/

    Mal wird richtig 30 € ausgerechnet aber im erläuternden Text steht 35 €. Das ist nicht verständlich.

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      08.02.2025

      Danke für den Hinweis!

      Wie sich der Fehler eingeschlichen hat, kann ich nicht nachvollziehen. Habe das jetzt aber korrigiert.

      Antworten
  10. Mokdo says

    11.10.2025

    Ich bekomme neben Rente, Grundsicherung im Alter ein Einkommen von 300 € noch 0,30 € pro gefahren KM durch meinen Arbeitgeber ersetzt. Das Sozialamt setzt die Fahrgelderstattung aber als Einkommen fest und zieht mit 70 % ab. Ist das richtig so.

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      23.10.2025

      Hallo Mokdo,

      beim Bürgergeld sind nach § 11 a Abs. 1 Nr. 5 SGB II Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese Einnahmen einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten. Das gilt im Erebnis wohl auch für die Grundsicherung im Alter.

      Bei der Grundsicherung im Alter ist dies in § 82 Abs. 1 Nr. 8 SGB XII geregelt.

      Also: liegt die Aufwandsentschädigung im Ergebnis unter 3.000 € jährlich, dürfte die Argumentation de Sozialamtes fehlhaft sein.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Wenn Sie anonym bleiben wollen, nutzen Sie bitte einen "Spitznamen".

Ihre Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe einer E-Mail ist erforderlich, um Spam zu vermeiden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Antwort evtl. lange dauert und ich auch nicht alle Fragen beantworten kann.

Hinzuverdienst bei Grundsicherung im Alter: Freibeträge 2025 einfach erklärt

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM

 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG