Kurz erklärt: In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) gibt es für Erwerbseinkommen einen pauschalen Abzug von 30 % (gedeckelt auf ½ Regelbedarfsstufe 1) sowie zusätzliche Absetzungen für private Altersvorsorge. Auf dieser Seite findest du die Regeln mit aktuellen Beispielen 2025 (RB 1 = 563 € → Kappung je ½ RB = 281,50 €).
1. Absetzbeträge für Einkommen
30 vom Hundert des Einkommens aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Tätigkeit bleiben unberücksichtigt – höchstens jedoch 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (2025: 281,50 €), siehe § 82 Abs. 3 SGB XII.
Für die Bemessung der 30 % ist – wie im SGB II – das Bruttoeinkommen maßgeblich; abgesetzt wird dann vom anzurechnenden Einkommen (regelmäßig Netto nach sonstigen Abzügen).
Beispiel 1
A erzielt neben der kleinen gesetzlichen Rente 100,00 € aus Erwerbstätigkeit (brutto = netto).
Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit 100,00 € Nettoeinkommen 100,00 € 30 % von 100,00 € = 30,00 € (unter der Kappung 281,50 €).
Einkommen (Netto) 100,00 € Absetzbetrag gem. § 82 Abs. 3 SGB XII (30 % von 100,00 €) − 30,00 € anrechenbares Einkommen 70,00 €
Beispiel 2
B erzielt neben der gesetzlichen Rente 400,00 € brutto (netto = 400,00 €).
Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit 400,00 € Nettoeinkommen 400,00 € 30 % von 400,00 € = 120,00 € (unter der Kappung 281,50 €).
Einkommen (Netto) 400,00 € Absetzbetrag gem. § 82 Abs. 3 SGB XII (30 % von 400,00 €) − 120,00 € anrechenbares Einkommen 280,00 €
Beispiel 3
C erzielt neben der gesetzlichen Rente 1.000,00 € brutto (Netto: 800,00 €).
Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit 1.000,00 € Nettoeinkommen 800,00 € 30 % von 1.000,00 € = 300,00 €. Die Kappung (½ RB) liegt 2025 bei 281,50 € → Absetzbetrag = 281,50 €.
Einkommen (Netto) 800,00 € Absetzbetrag gem. § 82 Abs. 3 SGB XII (30 % von 1.000,00 €, gedeckelt auf 281,50 €) − 281,50 € anrechenbares Einkommen 518,50 €
2. Absetzbeträge für Altersvorsorge
Zusätzlich können Leistungen aus privater Altersvorsorge abgesetzt werden:
- 100,00 € monatlich grundsätzlich frei,
- vom darüber hinausgehenden Betrag 30 %,
- aber gedeckelt auf ½ Regelbedarfsstufe 1 (2025: 281,50 €) für den Abzug aus der privaten Vorsorge selbst, vgl. § 82 Abs. 4 SGB XII.
Abwandlung zu Beispiel 1
A hat zusätzlich aus Privatrente 50,00 € monatlich.
Erwerbseinkommen (brutto/netto) 100,00 € Einkommen aus Privatrente 50,00 € Gesamteinkommen 150,00 € Absetzungen:
– § 82 Abs. 3 SGB XII: 30 % von 100,00 € = 30,00 €
– § 82 Abs. 4 SGB XII (Privatrente): 50,00 € voll (innerhalb der 100-€-Grundfreigrenze)
Einkommen (Netto + Privatrente) 150,00 € Absetzbetrag § 82 Abs. 3 SGB XII − 30,00 € Absetzbetrag § 82 Abs. 4 SGB XII − 50,00 € anrechenbares Einkommen 70,00 €
Abwandlung zu Beispiel 2
B hat zusätzlich aus Privatrente 50,00 € monatlich.
Erwerbseinkommen (brutto/netto) 400,00 € Einkommen aus Privatrente 50,00 € Gesamteinkommen 450,00 € Absetzungen:
– § 82 Abs. 3 SGB XII: 30 % von 400,00 € = 120,00 €
– § 82 Abs. 4 SGB XII (Privatrente): 50,00 € voll (innerhalb der 100-€-Grundfreigrenze)
Einkommen (Netto + Privatrente) 450,00 € Absetzbetrag § 82 Abs. 3 SGB XII − 120,00 € Absetzbetrag § 82 Abs. 4 SGB XII − 50,00 € anrechenbares Einkommen 280,00 €
Abwandlung zu Beispiel 3
C hat zusätzlich aus Privatrente 120,00 € monatlich.
Erwerbseinkommen (brutto/netto) 1.000,00 € / 800,00 € Einkommen aus Privatrente 120,00 € Gesamteinkommen (Netto + Rente) 920,00 € Absetzungen:
– § 82 Abs. 3 SGB XII: 30 % von 1.000,00 € = 300,00 € → Kappung auf 281,50 €
– § 82 Abs. 4 SGB XII (Privatrente): 100,00 € Grundfreibetrag + 30 % aus den restlichen 20,00 € = 6,00 € ⇒ 106,00 € (unter Kappung 281,50 €)
Einkommen (Netto + Privatrente) 920,00 € Absetzbetrag § 82 Abs. 3 SGB XII − 281,50 € Absetzbetrag § 82 Abs. 4 SGB XII − 106,00 € anrechenbares Einkommen 532,50 € Hinweis: Die Kappungen nach Abs. 3 und Abs. 4 betreffen jeweils ihren eigenen Absetzbetrag; sie addieren sich nicht zu einer gemeinsamen Obergrenze.
3. Absetzbeträge von der Rente (Grundrentenzeiten-Freibetrag)
Gesetzliche Altersrenten werden grundsätzlich voll als Einkommen berücksichtigt. Aber: Liegen mind. 33 Jahre Grundrentenzeiten vor, gilt ein Freibetrag: 100,00 € plus 30 % des 100 € übersteigenden Rentenbetrags – gedeckelt auf ½ Regelbedarfsstufe 1 (2025: 281,50 €), vgl. § 82 a SGB XII i. V. m. § 76 g SGB VI.
§ 82 Abs. 3 – 30 % aus Erwerb (Kappung: ½ RB 1) •
§ 82 Abs. 4 – Privatrente: 100 € + 30 % vom Mehrbetrag (eigene Kappung: ½ RB 1) •
§ 82a – Grundrentenzeiten-Freibetrag (eigene Kappung: ½ RB 1).
4. Häufige Fragen
Gilt der 30-%-Abzug vom Brutto oder vom Netto?
Bemessungsgrundlage ist das Bruttoeinkommen; der Abzug wirkt sich auf das anzurechnende (Netto-)Einkommen aus. Kappung: ½ Regelbedarfsstufe 1 (2025: 281,50 €).
Wie hoch kann ich aus privater Altersvorsorge zusätzlich absetzen?
Monatlich 100,00 € voll + 30 % vom Mehrbetrag – gedeckelt auf ½ RB 1 (2025: 281,50 €) für den Abzug nach § 82 Abs. 4 SGB XII.
Kann ich alle drei Abzüge kombinieren (30 % Erwerb, private Vorsorge, Grundrentenzeiten-Freibetrag)?
Ja. § 82 Abs. 3 (30 % aus Erwerbseinkommen), § 82 Abs. 4 (private Vorsorge) und § 82a (Grundrentenzeiten-Freibetrag) sind eigenständige Abzüge mit je eigener Kappung. Sie können nebeneinander wirken.
Minijob/520-€-Job: Was gilt in der Grundsicherung?
Erwerbseinkommen aus Minijob wird genauso behandelt: 30 %-Abzug (bis zur Kappung), danach Anrechnung des Restes. Sozialversicherungsfreiheit des Minijobs ändert die sozialhilferechtliche Anrechnung nicht.
Selbstständig mit schwankenden Einnahmen – wie wird gerechnet?
Maßgeblich sind die tatsächlichen Zuflüsse (Monatsbetrachtung). Bei stark schwankenden Gewinnen kann der Träger mit vorausschauender Betrachtung/Abschlägen arbeiten und später endgültig abrechnen. Der 30 %-Abzug bezieht sich auf das Brutto der jeweiligen Tätigkeit.
Ehrenamt/Übungsleiter – wird das Einkommen angerechnet?
Aufwandsentschädigungen können (je nach Art/Höhe) ganz oder teilweise nicht als Einkommen zählen (Bürgergeld-V/Steuerrecht). Im Einzelfall prüfen: Zweck, Rechtsgrundlage, Höhe und ob steuerliche Freibeträge greifen.
Einmalzahlungen (z. B. Urlaubs-/Weihnachtsgeld) – wann werden sie angerechnet?
Grundsätzlich im Zuflussmonat. Eine Verteilung ist möglich, wenn es die Bedarfsdeckung sachgerecht abbildet (Ermessen des Trägers). Die 30 %-Regel gilt auch für Einmal-Erwerbseinkommen (Bruttobemessung).
Gilt der Grundrentenzeiten-Freibetrag auch bei Erwerbsminderungsrenten?
Ja, der Freibetrag nach § 82 a SGB XII bezieht sich auf gesetzliche Renten (auch EM-Renten), sofern 33 Jahre Grundrentenzeiten vorliegen.
5. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Vertiefende Beiträge & Rechenhilfen:
§ 82 SGB XII · § 82 Abs. 3 SGB XII · § 82 Abs. 4 SGB XII · § 82 a SGB XII · § 76 g SGB VI


Michael-Rudolf Jawarsch says
Hallo,
ääähm… kann es sein, das ihnen da ein kleines Malheur passiert ist? Bei Beispiel 1 : 30 von 100 sind bei einem Netto-Einkommen von 100 Euro aber keine 35 Euro … sondern 30 Euro.
Aber eigentlich egal, ob dem Leistungsempfänger 30 oder 35 Euro (oder für Netto 200 Euro arbeitet, wovon ihm dann 60 bzw. 70 Euro) übrig bleiben. … Es deckt eigentlich nicht einmal die Fahrtkosten und andere Aufwendungen, nur um einer geringfügigen Tätigkeit nachgehen zu können. Daher macht ein Hinzuverdient bei Grundsicherung oder Sozialhilfe herzlich wenig Sinn.
Traurig.
Erich Heeder says
Als Strassenmagazinverkäufer hatte ich einen Freibetrag von 100, – bis 120, – €, jetzt soll das auf ein mal verfassungswidrig sein !! Ich bezieh Rente in Höhe von 560, – € . Ich bitte um eine Rückmeldung bis Montag !!
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Heeder,
nach wie vor gilt § 82 SGB XII.
Der Freibetrag von 100,00 € gilt bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II (vgl. Zur Berechnung des anrechnungsfreien Hinzuverdienstes beim Bürgergeld).
Welche Änderung sprechen Sie an?
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Astrid Petermeier says
1. Wenn ich zusätzlich zur Grundsicherung im Alter unregelmäßig Vorträge halte, werden dann die Ausgaben dafür – z.B. Telefonkosten, Anfahrt zum Vortrag, Literatur zur Vorbereitung des Vortrags – als notwendige Ausgaben anerkannt oder wird mein Vortragshonorar voll und ganz als Einkommen berechnet?
2. Die Kosten habe ich nicht im Monat der Einnahme, da sie ja der VORbereitung dienen und ein Zugticket drei Monate früher sehr viel preiswerter ist. Wird da eine EÜR-Aufstellung anerkannt und wenn ja, für welchen Zeitraum?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Frau Petermeier,
ich gehe zunächst davon aus, dass Sie selbständig sind.
Einkommen aus Selbständigkeit wird – jedenfalls im SGB II-Bereich – nach § 3 ALG-II VO berechnet und berücksichtigt. Hier gibt es den Begriff der „Betriebseinnahmen“, der – grob vereinfacht ausgedrückt – an eine Einnahme-Überschuss-Rechnung angelehnt werden kann.
Sie erhalten aber Grundsicherung im Alter. § 82 SGB XII enthält die einschlägigen Regelungen. Nach Ihrer Schilderung könnten Ihre Einnahme evtl. als „einmalige Leistungen“ zu bewerten sein. Zu § 82 SGB XII enthält eine Durchführungsverordnung die einschlägigen Regelungen. Ich gehe davon aus, dass § 4 der Durchführungsverordnung für Sie die einschlägigen Regelungen enthält. Es dürfte sich um laufende „Betriebseinnahmen“ handeln, die z. B. gemäß § 4 Abs. 3 S. 2 der VO im Rahmen eines durch das Finanzamt zuvor festgestellten Gewinns berücksichtigt werden können.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Luft, Alexander says
Hallo!
Ich erhalte Grundsicherung im Alter und meine Frau ist Rentnerin. Die Rente ist fast genau wie mein Einkommen von der Grundsicherung oder ein bisschen weniger.
Meine Frau möchte noch arbeiten und ein kleines Einkommen haben, ca. 100-150 €.
Wir wissen aber nicht, wie das Sozialamt das sieht. Wenn ich die Bescheinigung über den Einkommen beim Sozialamt vorlege, wird meine Grundsicherung abgebaut?
Danke im Voraus.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Luft,
von dem erzielten Einkommen können Sie 30 % behalten (ggf. können Sie auch noch die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben absetzen, § 82 Abs. 2 S. 1 Nr 4 SGB XII). Der Rest des Einkommens wird leistungsmindernd zum Ansatz gebracht.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
bertwin fichtenmeier says
hallo
ich bekomme 829 € Rente meine Frau 298 €. Dazu verdiene ich noch 100 €, meine Frau hat Grundsicherung beantragt. Jetzt wurden die 100 € von mir angerechnet. Ist das zulässig?
Dime says
Guten Tag
Ich bin 65 J. bekomme 314 Euro Rente und Grundsicherung. Da ich bis vor kurzem noch in einem Wohnheim gelebt habe, aber seit 2 Monaten in einer eigenen Wohnung zur Miete (250 warm) wohne, weiß ich noch nicht genau, wie viel Grundsicherung genau, weil der Antrag noch bearbeitet wird, aber ich gehe mal vom Hartz 4 Grundbetrag aus, der ja jedem zusteht.
Jetzt habe ich die Möglichkeit ca. 200 Euro als Minijob dazu zu verdienen. Darf ich die voll behalten oder werden die mir von der Grundsicherung abgezogen?
Danke!
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Dime,
es gilt das oben Ausgeführte! Soweit ich das überblicke, können Sie gemäß § 82 Abs. 3 S. 1 SGB XII 30 % behalten. Ferner können Sie die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben absetzen. Also: „Voll behalten“ können Sie die 200 € höchstwahrscheinlich nicht.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Johann Neuner says
Wie viel darf ich mit einer Rente von 482 Euro und einer Grundsicherung von 124 Euro monatlich dazu verdienen ?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Neuer,
es gilt das oben Ausgeführte:
Gemäß § 82 Abs. 3 S. 1 SGB XII können Sie 30 vom Hundert des Einkommens behalten, höchstens …
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Cerinza Patrizia says
Hallo Herr Neuer,
wird eine Nachzahlung einer ausländischen Rente (italienische Altersrente) auf die Grundsicherung angerechnet?
Meine Mutter wurde eine Nachzahlung von 31.000 Euro berechnet und wird demnächst ausgezahlt.
Wie gehe ich vor, und inwieweit müssen wir diese an die Grundsicherung zurückzahlen?
Ich bitte um Rückmeldung
Vielen Dank
Gruß
Cerinza
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Frau Cerenzia,
grundsätzlich stellt sich eine Nachzahlung laufenden Einkommens stellt als laufendes Einkommen dar. Die Leistung ist im Zuflussmonat auf die Sozialleistungen und wahrscheinlich in dem vorliegenden Fall auf sechs Monate anzurechnen. Es gilt § 82 Begriff des Einkommens
…
(7) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Würde der Leistungsanspruch … so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 82 Abs. 7 XII:
Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Frithjof Meyer says
Woher kommt diese Zahl 35 € (A darf 35 € … behalten) in Beispiel 1 auf dieser Seite?
https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/hinzuverdienst-grundsicherung-alter/
Mal wird richtig 30 € ausgerechnet aber im erläuternden Text steht 35 €. Das ist nicht verständlich.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Danke für den Hinweis!
Wie sich der Fehler eingeschlichen hat, kann ich nicht nachvollziehen. Habe das jetzt aber korrigiert.
Mokdo says
Ich bekomme neben Rente, Grundsicherung im Alter ein Einkommen von 300 € noch 0,30 € pro gefahren KM durch meinen Arbeitgeber ersetzt. Das Sozialamt setzt die Fahrgelderstattung aber als Einkommen fest und zieht mit 70 % ab. Ist das richtig so.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Mokdo,
beim Bürgergeld sind nach § 11 a Abs. 1 Nr. 5 SGB II Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese Einnahmen einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten. Das gilt im Erebnis wohl auch für die Grundsicherung im Alter.
Bei der Grundsicherung im Alter ist dies in § 82 Abs. 1 Nr. 8 SGB XII geregelt.
Also: liegt die Aufwandsentschädigung im Ergebnis unter 3.000 € jährlich, dürfte die Argumentation de Sozialamtes fehlhaft sein.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt