§ 82 SGB XII – Begriff des Einkommens
Einkommen ist leistungsmindernd zu berücksichtigen.
- (1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören
- 1. Leistungen nach diesem Buch,
- 2. (weggefallen)
- 3. Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Leistungen nach dem Vierzehnten Buch,
- 4. Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
- 5. Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
- 6. Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
- 7. der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches aus Erwerbstätigkeit bei Leistungsberechtigten, die das 15., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, und die
- a) eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
- b) eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
- c) als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind oder
- d) einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen,
- 8. Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten,
- 9. einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichtteilszuwendungen,
- 10. Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen und
- 11. Einnahmen in Geldeswert, die nicht im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen.
Satz 2 Nummer 7 Buchstabe c ist nach dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats anzuwenden. Bei der Anwendung von Satz 2 Nummer 7 Buchstabe d gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.
- (2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
- 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
- 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
- 4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person, die das 25. Lebensjahr vollendet hat, aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.
- (3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.
- (4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
- (5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus
- 1. einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
- 2. einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
- 3. einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.
- (6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
- (7) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.
§ 82 SGB XII enthält die zentralen Bestimmungen zur Anrechnung von Einkommen des Leistungsempfängers.
Die Vorschriften der §§ 82 ff. SGB XII korrespondieren mit den §§ 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. ...
...
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 bis § 11b Absetzbeträge
...
(1) Vom Einkommen abzusetzen sind
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
...
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)11 b SGB II.
Allerdings sind seit dem 1. August 2016 beim Hartz 4 Einnahmen in Geldeswert abweichend von § 82 SGB XII Vermögen statt Einkommen. Die Systeme des SGB II und des SGB XII sind also nicht (mehr) aufeinander abgestimmt. Dies kann bei der Einkommensanrechnung zu Problemen führen.
Zahlreiche Fragestellungen zur Berechnung der Sozialhilfe ranken sich um die Begriffe des „Einkommens“ und des „Vermögens“. Die maßgeblichen einschlägigen Regelungen zum Vermögen sind in § 90 Einzusetzendes Vermögen
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen ...
(zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 90 SGB XII enthalten.
(1) Zum Einkommen gehören nach dem Gesetzeswortlaut des § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme einiger ausdrücklich genannter Leistungen. Elterngeld wird seit 2011 nur noch für vor malig berufstätige Eltern teilweise freigestellt, § 10 Abs. 5 BEEG. Ansonsten wird es auf die Sozialhilfe angerechnet. Die Anrechnung von im Rahmen der Pflege gezahlten Entgelte an Verwandte würde oft eine besondere Härte darstellen, da eine Berücksichtigung mit der Absicht des Pflegebedürftigen und dem Zweck des Pflegegeldes, die Pflegebereitschaft zu erhalten, nicht zu vereinbaren wäre.
(2) Gemäß § 82 Abs. 2 S. 1 Nummern 1 bis 4 SGB X können Steuern, Sozialversicherungsbeiträge sowie sonstige Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben vom Einkommen abgesetzt werden.
(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter bei Erwerbsminderung ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbstständiger und nicht selbstständiger Tätigkeit abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1, § 82 Abs. 3 SGB XII.
(4) Weiterhin kann bei der Grundsicherung im Alter ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 100 € monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge zzgl. 30 vom Hundert des diesen Betrages übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge abgesetzt werden, § 82 Abs. 4 SGB XII.
(5) § 82 Abs. 5 SGB XII regelt, welche Formen zusätzlicher Altersvorsorge unter die Einkommensfreistellung nach Abs. 4 fallen.
(6) Für Bezieher von Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder der Eingliederungshilfe nach dem neunten Buch ist ein Betrag in Höhe von 40 % des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit oder abhängiger Beschäftigung absetzbar, höchstens jedoch 65 % der Regelbedarfsstufe 1.
(7) § 82 Abs. 7 SGB XII regelt die Anrechnung von Einmaleinkommen.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 82 SGB XII angesprochen:
Sozialhilfe-Rechner – Grundsicherung online berechnen
... erst ermitteln Sie mit dem Sozialhilfe-Rechner den Gesamtbedarf, dann ziehen Sie anrechenbares Einkommen vom Gesamtbedarf ab, Vermögen ist einzusetzen ...
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Sozialhilfe oder Bürgergeld – Anrechnung der Rente als Einkommen
... für Altersrentner und bei voller Erwerbsminderung ist das Sozialamt, bei teilweiser Erwerbsminderung das Jobcenter zuständig | die Anrechnung der Rente ...
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Zur Berechnung des anrechnungsfreien Hinzuverdienstes bei der Grundsicherung im Alter
30 vom Hundert des Einkommens bleiben unberücksichtigt – höchstens jedoch ... | 1. selbständige Tätigkeit ... | 2. zusätzliche Altersvorsorge ...
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Änderungen im SGB XII im Jahr 2018 insbesondere für schwerbehinderte Menschen
... erhöhter Freibetrag für Empfänger von Eingliederungshilfe und von Hilfe zur Pflege ... | ... Freibetrag für in Werkstätten arbeitende Menschen ...
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Das Kraftfahrzeug bei der Grundsicherung im Alter
... der PKW kann im Rahmen des „allgemeinen Schonvermögens“ gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Höhe von 5.000,00 € von der Verwertung ausgenommen sein ...
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Sterbegeldversicherung – Absetzung vom Einkommen, Ersatz der Aufwendungen …
1. Sterbegeldversicherung vom Einkommen absetzbar ... | 2. Sterbegeldversicherung als zusätzlicher Bedarf ... | 3. Versicherung als einzusetzendes Vermögen ...
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„Einkommen“ und „Vermögen“ im SGB II und im SGB XII
... zahlreiche Fragestellungen ranken um die zentralen Begriffe Einkommen und Vermögen ... | I. Einkommen ... 1. Einkommensbegriff ... 2. ... | II. Vermögen ...
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Absetzbare Versicherungsbeiträge bei der Berechnung der Leistungen zur Grundsicherung im Alter
Absetzbare Versicherungsbeiträge bei der Berechnung der Leistungen zur Grundsicherung im Alter gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ...
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Der Begriff des Einkommens bei Leistungen der Grundsicherung bei Nachzahlungen oder Schadenersatz
... müssen Nachzahlungen oder nachträgliche Leistungen von Schadensersatz bei der Bemessung der Leistungen berücksichtigt werden? ...
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