Kinder spielen eine besondere Rolle innerhalb der Bedarfsgemeinschaft. Abhängig vom Alter und der wirtschaftlichen Selbstständigkeit entscheidet sich, ob sie selbst Teil der Bedarfsgemeinschaft sind oder ob nur eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt. Die Abgrenzung ist wichtig, weil hiervon die Anrechnung von Einkommen und die Höhe der Leistungen nach dem Bürgergeld abhängen.
1. Kinder bis 25 Jahre
Nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II gehören unverheiratete Kinder unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern leben, zur Bedarfsgemeinschaft – soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht vollständig selbst decken können.
Verdient ein Kind eigenes Einkommen (z. B. durch Ausbildung oder Arbeit), deckt es damit zunächst seinen eigenen Bedarf. Reicht dieses Einkommen nicht aus, bleibt es Teil der Bedarfsgemeinschaft. Ist es dagegen vollständig eigenständig, scheidet es aus der Bedarfsgemeinschaft aus.
Eine 22-jährige Tochter lebt bei ihren Eltern und verdient in der Ausbildung 900 €. Nach Abzug von Freibeträgen bleibt ein Einkommen, das den Regelbedarf + Mietanteil deckt. Sie scheidet damit aus der Bedarfsgemeinschaft aus.
→ Die Eltern bilden die Bedarfsgemeinschaft, die Tochter nur noch eine Haushaltsgemeinschaft.
2. Kinder über 25 Jahre
Mit Vollendung des 25. Lebensjahres endet die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft. Ab diesem Zeitpunkt kann nur noch eine Haushaltsgemeinschaft bestehen. Für diese gilt die Vermutungsregel des § 9 Abs. 5 SGB II: Es wird unterstellt, dass Verwandte einander unterstützen, solange deren Einkommen dies zulässt.
Damit können Einkommen oder Vermögen der Eltern auch bei über 25-Jährigen indirekt leistungsmindernd berücksichtigt werden. Voraussetzung ist allerdings das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft, nicht bloß ein Zusammenwohnen.
Eine Haushaltsgemeinschaft setzt eine gemeinsame Haushaltsführung voraus. Reines Zusammenwohnen reicht nicht aus. Nur wenn tatsächlich „aus einem Topf“ gewirtschaftet wird, greift die gesetzliche Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II.
3. Häufige Fragen
Zählt mein Kind mit 20 Jahren automatisch zur Bedarfsgemeinschaft?
Ja, solange es unverheiratet ist, im Haushalt lebt und seinen Lebensunterhalt nicht vollständig selbst deckt.
Mein Kind ist 24 und verdient eigenes Geld. Gehört es noch zur Bedarfsgemeinschaft?
Nein, wenn das Einkommen ausreicht, um den eigenen Bedarf zu decken. Es bleibt dann nur eine Haushaltsgemeinschaft bestehen.
Was ändert sich ab dem 25. Geburtstag?
Mit Vollendung des 25. Lebensjahres scheidet das Kind automatisch aus der Bedarfsgemeinschaft aus. Es wird nur noch eine Haushaltsgemeinschaft geprüft.
Müssen Eltern für erwachsene Kinder in Haushaltsgemeinschaft einstehen?
Es gilt die Vermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II. Sie kann jedoch widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass keine Unterstützung erfolgt.
Fazit
Kinder sind bis 25 Jahre grundsätzlich Teil der Bedarfsgemeinschaft, wenn sie im Haushalt der Eltern leben und hilfebedürftig sind. Ab 25 gilt nur noch die Haushaltsgemeinschaft – mit der Folge, dass Einkommen der Eltern in bestimmten Grenzen berücksichtigt werden kann. Entscheidend ist stets die tatsächliche wirtschaftliche Situation im Haushalt.
4. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zu Haushaltsgemeinschaft & Bedarfsgemeinschaft:
Henrietta says
Sehr geehrter Herr Nippel,
meine minderjährige Tochter erhält Unterhaltsvorschuss. Bei dessen Berechnung wird das Kindergeld als Einkommen des Kindes angerechnet.
Bei der Berechnung meines AlG II erscheint mein Kind (ohne Teil der BG zu sein) mit im Berechnungsbogen und der Teil des Kindergeldes, der mit dem Unterhaltsvorschuss (467 €) den Regelsatz für AlG II-Kinder (z. B. incl. Wohnkosten 308 €) übersteigt, wird bei mir als Einkommen (169 €) angerechnet. Erforderliche Kosten für Schulbücher usw., die den Betrag aus dem Bildungspaket übersteigen (heuer ca. 130 €!) müssen wir aus dem „Regelsatz“ bestreiten.
Mein Kind erhält Kinderwohngeld und Leistungen aus dem Bildungspaket vom Landratsamt. (Ich bin alleinerziehend und erhalte AlgII)
Besteht in unserem Fall eine Haushaltsgemeinschaft?
Falls ja: müssten dann meiner Tochter nicht die o. beschriebenen Freibeträge eingeräumt werden?
Danke für Ihre Antwort!
Frank J. says
Sehr geehrter Herr Nippel,
zunächst bedanke ich mich für Ihre inhaltlich und technisch hervorragende Seite. Ich würde mich freuen, wenn Sie mir weitere Auskunft geben können.
Mein schwerbehinderter (Merkzeichen H) und pflegedürftiger (Pflegegrad III) 18-jähriger Sohn Eric lebt im Haushalt von meiner Gattin und mir. Mit der Volljährigkeit hat die Arbeitsagentur durch ihren amtsärztlichen Dienst eine Arbeitsfähigkeit von täglich weniger als 3 Stunden voraussichtlich über 6 Monate über nicht auf Dauer mit der Empfehlung der erneuten Begutachtung in 6 Monaten festgestellt.
Ich selber bin erwerbstätig. Weder meine Gattin noch ich beziehen Leistungen nach dem SGB II.
Beim örtlichen Sozialamt haben wir daraufhin für Eric einen Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel SGB XII gestellt. Das Sozialamt lehnt den Antrag mit der Begründung ab, da Eric noch keine 25 Jahre alt sei, würde er mit mir eine Bedarfsgemeinschaft bilden und das Sozialamt sei nicht zuständig sondern das Jobcenter. Weiter wird behauptet, dass Eric für ein eigenständiges Anrecht auf Hilfe zum Lebensunterhalt analog zum SGB II das 25. Lebensjahr vollendet haben müsse. Die Regelung aus dem SGB II sei konkludent auf das SGB XII zu übertragen.
Ist das rechtens? M.E. nach kann keine Bedarfsgemeinschaft vorliegen, da ich nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II bin und Eric nicht erwerbsfähig ist.
Weiter hat das BVerfG doch mit Urteil vom 27. Juli 2016 – 1 BvR 371/11 – die unterschiedliche Behandlung von jungen Erwachsenen zwischen 18 und 25 im SGB II und SGB XII für verfassungsgemäß erklärt.
Besten Dank.
Freundliche Grüße
Frank J.
Edita says
Hallo,
mein Sohn ist 19 Jahr alt; er hat jatzt ein Job angenommen, und einen Zweitwohnsitz angemeldet.
Die Frage ist: ich beziehe Hartz IV und muss jetzt einen neuen Bewilligungsantrag stellen. Muss ich trotzdem meinen Sohn als Bedarfsgemeinschaftsmitglied angeben?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Edita,
mit einem Zweitwohnsitz dürfte ihr Sohn nicht zu der Bedarfsgemeinschaft gehören. „Sicherheitshalber“ sollten Sie ihn allerdings als mit dem Zweitwohnsitz gemeldet angeben. Warum sollte das Probleme geben? Sie haben dadurch wahrscheinlich doch auch keine Vorteile (größeren „angemessenen Wohnraum“, höheren Bedarf, …).
Im Hinblick auf eine Zweitwohnungssteuer könnte Ihr Sohn aber durch den Zweitwohnsitz belastet werden.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
sevo says
Ich bin 18 Jahre alt und leben mit meiner Mutter und meinem kleinen Bruder (8) zusammen.
Wir beziehen Hartz 4 als Bedarfsgemeinschaft. Ich arbeite jetzt im Testzentrum Vollzeit und verdiene monatlich 1200-1600 brutto. Und in drei Monaten fange ich dann meine Ausbildung an. Stimmt das, dass ich somit aus der Bedarfsgemeinschaft rausfalle, weil mein Bruttoeinkommen hoch ist?
Wenn ja, welche Kosten müsste ich übernehmen? (Warmmiete 720 €, Strom etc.)
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Sevo,
meines Erachtens werden Sie ab dem Monat des Zugangs Ihres ersten Verdienstes keine Leistungen zum Regelbedarf mehr erhalten. Auch Ihren Anteil an den Kosten der Unterkunft wird das Jobcenter nicht mehr übernehmen. Allerdings wird Ihr Einkommen auch nicht leistungsmindernd bei Ihrer Mutter und bei Ihrem Bruder angerechnet, solange Sie unter 25 Jahre alt sind.
Da Ihre Mutter aber nicht mehr den 1/3-tel-Anteil der Kosten der Unterkunft für Sie erhält, sollten Sie zumindest diese Kosten tragen. Wie Sie dann im einzelnen die Kosten ausgleichen, die durch Ihre Versorgung im Haushalt entstehen (z. B. auch anteilig für den Strom), sollten Sie ggf. mit Ihrer Mutter aushandeln. Jedenfalls erhält Ihre Mutter jetzt nicht mehr den ab 2022 für Sie zu zahlenden Regelbedarf in Höhe von 360,00 € sowie den 1/3-tel-Anteil an den Kosten der Unterkunft in Höhe von 240,00 €.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Hans says
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Nippel,
meine Frau bezieht Erwerbsunfähigkeitsrente von 392,- € und ich beziehe Altersrente von 714,-€.
Bisher haben wir Grundsicherung erhalten und die Wohn und Nebenkosten von 445,00€ erhalten.
Meine PKV wurde in Höhe von 439,45€ (verringert Basisbetrag für Grundversicherungsempfänger) bezahlt. Jetzt ab dem 1.4.22 hat sich unsere Situation geändert. Das Jugendamt hat unseren Großneffen bei uns einquartiert und uns nach Befragung und mit unserer Zustimmung als Pflegeeltern eingesetzt. Wir erhalten 718,-€ Pflegegeld als Sachaufwandsentschädigung.
Jetzt erhalten wir neue Grundsicherungsbescheide. Hierbei werden die Wohnungskosten, die sich durch Zuzug des 13jährigen Pflegekindes vom Vermieter im Nebenkostenbereich um 30,- € erhöht wurden = 475,00€ betragen.
Das Sozialamt hat in den neuen Bescheiden diese Wohnkosten durch 3 geteilt und uns nur noch 316,68 € Mietkostenanteil für 2 Personen gewährt und den Bedarf uns um 158,33 € gekürzt und ich muss meine PKV von den 714,- € bezahlen. Stattdessen soll ich 315,13€ minus 109,35€ Überzahlung für April zum Leben erhalten?
Meine Frau hat noch 158,99€ minus Raten für das Kautionsdarlehen von 60€ oder besser noch den Darlehnsrest von 197,23€.
Kann uns die Grundsicherung unter diesen Umständen so gekürzt werden. Das Pflegegeld sollte doch für das Kind verwendet werden. Wir werden für die Aufnahme des Kindes in unserer Wohnung bestraft. Dies erscheint mir recht seltsam. Bitte geben Sie uns einen Rat. Mit vielen Dank für Ihre Mühe verbleiben wir.
Mit freundlichen Grüßen
H. J. Sp.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr H.,
in Ihren Ausführungen sprechen Sie verschiedene Fragestellungen an:
Zunächst soll das Pflegegeld für das Kind verwendet werden. Das Pflegegeld soll nach § 39 Abs. 1 SGB VIII den notwendigen Unterhalt des Kindes decken. In dem notwendigen Unterhalt sind allerdings auch die Kosten für Ernährung, Unterkunft, … enthalten. Zusätzlich soll ein Entgelt für Pflege und Erziehung erbracht werden. Demzufolge müssen Sie mit dem Pflegegeld auch den Anteil der Mietkosten ersetzen, der jetzt auf das Kind entfällt (also: 1/3tel der Kosten der Unterkunft). Wenn die Kosten der Unterkunft 445,00 € bzw. 475,00 € betragen, müssen also aus dem Pflegegeld 1/3 der Kosten der Unterkunft getragen werden (= 148,33 € bzw. 158,33 €). „Ihre“ Kosten der Unterkunft betragen dann nur noch 2/3tel und Sie haben diesbezüglich auch nur noch einen Bedarf in Höhe von 296,66 € bzw. 316,66 € (2/3tel von 445,00 € bzw. 475,00 € Wohnkosten). „Ihre“ Kosten der Unterkunft sinken um 158,33 €. In der Folge werden auch nur noch 158,33 € geringere Leistungen für Ihren Anteil der Kosten an der Unterkunft gezahlt.
Gemäß § 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
…
(3) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 a Abs. 3 S. 1 SGB II sollen die Leistungen aus dem Pflegegeld nur als Einkommen berücksichtigt werden, wenn damit Erziehungsleistungen ausgeglichen werden. Dies gilt aber erst ab dem dritten Kind, vgl. § 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
…
(3) … Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu berücksichtigen
1. die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden,
a) für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent,
b) …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 a Abs. 3 S. 2 Nrn. 1 und 2 SGB II. Soweit also noch ein „Lohn für die Erziehungsleistungen“ in dem Pflegegeld enthalten ist (in Ihrem Fall 183,67 € – 718,00 € Pflegegeld abzüglich der Kosten der Unterkunft in Höhe von 158,33 € und abzüglich des Regelbedarfs für ein Kind von 13 Jahren in Höhe von 376 €), darf dieses „zusätzliche Einkommen“ nicht leistungsmindernd bei den Ihnen zustehenden Leistungen zum Ansatz gebracht werden.
Ihre Kosten der privaten Krankenversicherung müssen und mussten Sie auch vorher zahlen. Diese Kosten wirken bedarfs- und auch leistungserhöhend und sind von dem Grundsicherungsträger auszugleichen.
Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Mona says
Sehr geehrter Herr Nippel, ich bin seit 01.10.22 arbeitslos und bekommt Alg 1. Nur 750 Euro. Habe Wohngeld beantragt, doch wurde abgewiesen, weil meine Tochter und ich eine Bedarfsgemeinschaft wären.
Meine Tochter ist 22 Jahre alt und erwerbstätig.
Ich bekomme doch alg 1 und nicht Hartz IV.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
LG Mona
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Mona,
genau kann ich das noch nicht sagen, aber: meines Erachtens liegt es nicht fern, den Anspruch auf Wohngeld als möglicherweise begründet anzusehen – legen Sie Widerspruch ein!
Allerdings haben Sie möglicherweise auch einen Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II (ab dem 1. Januar nicht mehr Hartz 4 sondern Bürgergeld). Schauen Sie ggf., was günstiger ist.
Wenn Ihre Tochter erwerbstätig ist, gehört sie jedenfalls dann nicht zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie sich selbst mit ihrem Einkommen versorgen kann, vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 letzter Halbsatz SGB II.
Grüße
Sönke Nippel
Adora says
Hilfe!
Ich beziehe Bürgergeld und lebe mit meinem 28.Jh alten Sohn in einer WHG. Soweit ich weiß ist der Regelsatz 502 Euro, jedoch ich bekomme nur 186,50 Euro davon, weil das Jobcenter der Meinung ist, mein Sohn muss ja auch Miete zahlen. Natürlich, denn er hat eigenes Einkommen aber warum wird es mir vom Regelsatz abgezogen? Eigentlich sollte das Amt nur die Hälfte der Miete zahlen, die andere Hälfte mein Sohn, aber ich sollte dann den vollen Regelsatz bekommen, was nicht der Fall ist. Er ist nicht Mal im Bescheid aufgeführt.
Sven says
Folgendes Szenario:
eine Freundin von mir ist erwerbstätig und lebt in einer Wohnung mit ihrem Sohn. Dieser fällt bald aus der Familienversicherung weil er fast 23 Jahre alt. Also immer noch unter 25. Er wird dort auch weiterhin wohnen. Wer fungiert hier als Antragsteller für Bürgergeld nach SGB II und wie sieht es aus mit der Übernahme der Kosten für die Krankenkasse? Außerdem würde ich gerne wissen ob von besagter Freundin etwas angerechnet wird.
Danke im Voraus!
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Sven,
soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen, § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Die Kosten der Krankenkasse sind bei Vorliegen der Voraussetzungen zu ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt