Das oben genannte Urteil des BSG habe ich hier in einem Artikel
besprochen. Kurz zusammengefasst wird Arbeitslohn oder auch Krankengeld als Einnahme für den Kalendermonat gewertet, in dem die Leistung zufließt – sogenanntes „Zuflussprinzip“. Erhält der Antragsteller für Dezember 2009 seinen Lohn am 3. Januar 2010, so mindert dieser Lohn für Dezember 2009 den Anspruch auf ALG II für Januar 2010.
Als Konsequenz bleibt dem Antragsteller nur übrig, den Antrag auf Erhalt von ALG II auch für den Fall der Arbeitsaufnahme zu stellen bzw. aufrecht zu halten. Bekommt der Betroffene dann – wie dies regelmäßig der Fall ist – am 3. des Folgemonats erst seinen Arbeitslohn, so hat er für die Zeit der Arbeitsaufnahme bis zum Zufluss des Geldes einen Anspruch auf Leistung durch die ARGE. Dies ist dann die Kehrseite der o. g. Entscheidung des BSG.
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