Das Bundessozialgericht berücksichtigte bei dem Zufluss von Arbeitsentgelt aus zwei Monaten den Grundfreibetrag auch zweimal in einem Monat (
www.sozialgerichtsbarkeit.deBSG vom 17. Juni 2014, B 14 AS 25/13 R). Der Arbeitgeber der Klägerin war im Jahr 2011 dazu übergegangen, das laufende Arbeitsentgelt bereits zum Monatsende auszuzahlen, sodass im Januar 2011 der Lohn für Dezember 2010 und Januar 2011 auf dem Konto der Klägerin gutgeschrieben wurde. Inwieweit damit eine „Aufweichung“ des Zuflussprinzips verbunden ist, vermag ich nicht abzuschätzen. Bei der Berücksichtigung von Freibeträgen scheint das Zuflussprinzip jedenfalls modifiziert zu werden:
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[12] a) Nach der durch das Freibetragsneuregelungsgesetz begründeten Regelung des § 11 Abs 2 S. 2 SGB II aF ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, anstelle der Beträge nach § 11 Abs 2 S. 1 Nr 3 bis 5 SGB II aF – Versicherungsbeiträge, geförderte Altersvorsorgebeiträge und mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben – „ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen“. Liegen die Ausgaben für diese Beträge über 100 Euro monatlich, sind sie im tatsächlichen Umfang abzusetzen, wenn das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro beträgt und die Ausgaben nachgewiesen werden (§ 11 Abs 2 S. 2 SGB II aF bzw § 11b Abs 2 S. 2 SGB II nF).
[13] b) Motiv für die Einführung dieser Grundfreibetragsregelung kurz nach Inkrafttreten des SGB II war wesentlich das Ziel, den Anreiz für die Aufnahme oder Aufrechterhaltung nicht bedarfsdeckender Erwerbstätigkeit spürbar zu verstärken (ebenso bereits BSG Urteil vom 27.9.2011 – B 4 AS 180/10 R – SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 19). Leitend dafür war die Einschätzung, dass sich die Integration erwerbsfähiger Hilfebedürftiger in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgrund der Lage auf dem Arbeitsmarkt schwierig gestalte und insbesondere Langzeitarbeitslosen häufig nur die Möglichkeit offen stehe, im Bruttolohnbereich bis 400 Euro (Mini-Job) eine Beschäftigung aufzunehmen. Deshalb sei das mit der bisherigen Hinzuverdienstregelung verfolgte Ziel, insbesondere die Aufnahme bedarfsdeckender Erwerbstätigkeiten dadurch zu fördern, dass die Einnahmen oberhalb von 400 Euro besonders privilegiert werden, zu modifizieren. Anstelle der Besserstellung von Einnahmen oberhalb von 400 Euro (vgl bis dahin § 30 Nr 2 SGB II in der bis zum Inkrafttreten des Freibetragsneuregelungsgesetzes geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) sollten stärkere Anreize zur Aufnahme oder Weiterführung einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch für Mini-Jobs geboten werden. Dazu werde ein Grundfreibetrag von 100 Euro eingeführt, bis zu dem das Einkommen ohne Anrechnung auf die Leistungen bleibe; das bewirke eine deutliche Erhöhung der Hinzuverdienstmöglichkeiten im Niedriglohnbereich (vgl BT-Drucks 15/5446, S 4).
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