Kurz erklärt: Krankengeld nach § 46 SGB V entsteht, wenn die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt ist und die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Nach heutiger Rechtslage beginnt der Anspruch am Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Früher (bis 22.07.2015) galt ein Karenztag: der Anspruch entstand erst am Folgetag. Maßgeblich sind § 46 SGB V und – bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – § 192 SGB V.
- 1. Aktuelle Rechtslage nach § 46 SGB V
- 2. Anspruchsbeginn, Entgeltfortzahlung & typische Konstellationen
- 3. Historischer Karenztag (alte Rechtslage bis 22.07.2015)
- 4. Lücken in der Arbeitsunfähigkeit & Kündigung (§ 192 SGB V)
- 5. Ausnahmen bei verspäteter Feststellung (BSG-Rechtsprechung)
- 6. Praxis: Was Versicherte beachten sollten
- 7. Häufige Fragen
- 8. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
1. Aktuelle Rechtslage nach § 46 SGB V
Nach der derzeit gültigen Fassung von § 46 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld am Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Eine rückwirkende Anspruchsentstehung allein aufgrund eines vordatierten Beginns der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist damit grundsätzlich ausgeschlossen – entscheidend ist der Tag, an dem der Arzt die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich feststellt.
Arbeitsunfähigkeit – kurz erklärt
Voraussetzung für den Anspruch ist zunächst, dass überhaupt Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Nach der AU-Systematik ist arbeitsunfähig, wer wegen Krankheit seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr verrichten kann oder dadurch sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert würde (vgl. Arbeitsunfähigkeit bzw. § 44 SGB V).
- Maßstab ist die konkrete Beschäftigung, nicht der allgemeine Arbeitsmarkt.
- Die Arbeitsunfähigkeit muss ärztlich festgestellt und bescheinigt werden.
- Erst daran knüpft § 46 SGB V den Beginn des Krankengeldanspruchs an.
Vertiefend zu den Unterschieden zwischen Schwerbehinderung, Erwerbsminderung und Arbeitsunfähigkeit:
Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz wurde § 46 SGB V zum 23. Juli 2015 geändert: Der Anspruch auf Krankengeld entsteht seitdem bereits am Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Der frühere „Karenztag“ (Anspruch erst ab dem Folgetag) wurde damit abgeschafft.
Nach § 46 SGB V bleibt der Anspruch auf Krankengeld bestehen, wenn eine weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Samstage gelten insoweit nicht als Werktage.
2. Anspruchsbeginn, Entgeltfortzahlung & typische Konstellationen
Der Krankengeldanspruch betrifft in erster Linie Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind und bei denen nach Ablauf der Entgeltfortzahlung eine Lohnersatzleistung benötigt wird.
- Entgeltfortzahlung: Für die ersten sechs Wochen einer Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber regelmäßig Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).
- Krankengeld: Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung entsteht der Anspruch auf Krankengeld – am Tag der ärztlichen Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Keine Rückwirkung: Es kommt nicht auf einen eventuell vordatierten Beginn der AU-Bescheinigung an, sondern auf den Tag, an dem der Arzt die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich festgestellt hat.
- Rechtzeitig vor Ablauf der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit einen Folgetermin beim Arzt planen.
- Auf eine lückenlose ärztliche Feststellung achten – insbesondere bei nahender Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
- AU-Bescheinigungen gut aufbewahren und ggf. bei der Krankenkasse nachfragen, ob alles vorliegt.
3. Historischer Karenztag (alte Rechtslage bis 22.07.2015)
In der älteren Fassung von § 46 SGB V entstand der Anspruch auf Krankengeld erst mit dem Tag, der auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgte. Der Tag der Feststellung galt als eine Art Karenztag, für den kein Krankengeld vorgesehen war.
Bei vielen Versicherten ist dieser frühere Rechtszustand noch präsent. Für aktuelle Fälle gilt er zwar nicht mehr, er spielt jedoch für ältere Streitigkeiten und für das Verständnis älterer Entscheidungen weiterhin eine Rolle.
Beispiel (alte Rechtslage):
Der Versicherte war bis zum 15. Januar arbeitsunfähig geschrieben. Am 15. Januar endete auch die sechswöchige Entgeltfortzahlung. Er suchte am 16. Januar den Arzt auf. Nach der alten Rechtslage entstand der Anspruch auf Krankengeld erst ab dem 17. Januar (Karenztag am 16.).
Nach heutiger Rechtslage würde in einem vergleichbaren Fall der Anspruch bereits am Tag der ärztlichen Feststellung entstehen, also am 16. Januar – vorausgesetzt, die übrigen Anspruchsvoraussetzungen liegen vor.
4. Lücken in der Arbeitsunfähigkeit & Kündigung (§ 192 SGB V)
Besonders gravierend können Lücken in der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei bereits gekündigten Arbeitnehmern sein. Hintergrund ist § 192 SGB V: Die Mitgliedschaft Pflichtversicherter bleibt u. a. so lange bestehen, wie ein Anspruch auf Krankengeld besteht.
Beispiel (verkürzt):
Der Versicherte wird zum 15. Januar gekündigt und ist bis zu diesem Tag arbeitsunfähig bescheinigt. Die nächste ärztliche Feststellung erfolgt erst am 17. Januar. Für den 16. Januar besteht dann keine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit – und damit kein Krankengeldanspruch. Nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V kann die Mitgliedschaft mit diesem Tag enden.
Der gekündigte Versicherte kann seinen Krankengeldanspruch damit verlieren, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig ärztlich festgestellt wird. Das gilt insbesondere dann, wenn zwischen zwei Bescheinigungen ein Tag ohne ärztliche Feststellung liegt, für den auch die Sonderregelung des „nächsten Werktags“ (§ 46 S. 2 SGB V) nicht greift.
Wird die Arbeitsunfähigkeit nicht lückenlos ärztlich festgestellt, kann dies dazu führen, dass kein Anspruch auf Krankengeld besteht und die Mitgliedschaft endet. Der Betroffene muss dann ggf. Leistungen nach dem SGB II oder SGB III beantragen.
5. Ausnahmen bei verspäteter Feststellung (BSG-Rechtsprechung)
Grundsätzlich knüpft der Krankengeldanspruch an die tatsächliche ärztliche Feststellung an. Nur ausnahmsweise kann trotz einer formalen Lücke ein Anspruch bestehen. Die Rechtsprechung (BSG) lässt solche Ausnahmen insbesondere in zwei Fallgruppen zu:
- Fehler im Verantwortungsbereich der Krankenkasse: etwa wenn der Arzt die Arbeitsunfähigkeit pflichtwidrig nicht bescheinigt und der Versicherte dies unverzüglich beanstandet.
- Verlust der Handlungsfähigkeit des Versicherten: in Anlehnung an Grundsätze zu Ausschlussfristen kann eine fehlende ärztliche Untersuchung bei fehlender Handlungsfähigkeit (z. B. Notfall, schwere akute Erkrankung) ausnahmsweise unschädlich sein (vgl. etwa Kasseler Kommentar, § 46, Rn. 11 m. Hinweis auf BSG).
Diese Ausnahmen sind eng auszulegen. Im Regelfall bleibt es dabei, dass ohne rechtzeitige ärztliche Feststellung kein Krankengeldanspruch entsteht.
6. Praxis: Was Versicherte beachten sollten
- Termine planen: Rechtzeitig vor Ablauf der AU-Bescheinigung einen Folgetermin vereinbaren – besonders bei längerer Arbeitsunfähigkeit oder Kündigung.
- Wochenenden berücksichtigen: An Wochenenden und Feiertagen ist oft keine reguläre Sprechstunde; die Sonderregelung zum „nächsten Werktag“ und die Nicht-Werktagseigenschaft des Samstags sollten eingeplant werden.
- Bescheinigungen prüfen: AU-Bescheinigungen kontrollieren (Zeiträume, Diagnosen) und lückenlos bei der Krankenkasse vorlegen.
- Unklarheiten sofort klären: Bei Zweifeln über den Leistungsbeginn oder Lücken frühzeitig Kontakt mit der Krankenkasse aufnehmen und ggf. rechtlichen Rat einholen.
- Nachweise sichern: Arztberichte, AU-Bescheinigungen und Schriftwechsel mit der Kasse geordnet aufbewahren – insbesondere bei drohendem Ende des Arbeitsverhältnisses.
7. Häufige Fragen
Ab welchem Tag bekomme ich Krankengeld nach § 46 SGB V?
Nach aktueller Rechtslage entsteht der Anspruch am Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Gibt es noch einen „Karenztag“?
Nein. Der frühere Karenztag (Anspruch erst ab dem Folgetag) galt nur bis zur Gesetzesänderung im Jahr 2015. Heute entsteht der Anspruch grundsätzlich am Tag der ärztlichen Feststellung.
Was passiert, wenn ich die Folgebescheinigung zu spät hole?
Wird die weitere Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig ärztlich festgestellt und greift die Sonderregelung des „nächsten Werktags“ nicht, kann der Krankengeldanspruch für die Lücke entfallen. Bei gekündigten Arbeitnehmern kann dies sogar das Ende der Mitgliedschaft nach § 192 SGB V bedeuten.
Gibt es Krankengeld in den ersten vier Wochen eines neuen Arbeitsverhältnisses?
Arbeitnehmer erhalten in der Regel Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers, wenn die Wartezeit des Entgeltfortzahlungsrechts erfüllt ist. In den ersten vier Wochen eines neuen Arbeitsverhältnisses kann dieser Anspruch noch fehlen; ob Krankengeld in Betracht kommt, hängt vom Einzelfall und der Art der Versicherung ab und sollte im Zweifel mit der Krankenkasse geklärt werden.
Wann wird Krankengeld ausgezahlt?
Das Krankengeld wird in der Praxis meist nachträglich und für den jeweils bescheinigten Zeitraum gezahlt, nachdem der Krankenkasse die AU-Nachweise vorliegen. Der genaue Auszahlungstermin hängt von den internen Abläufen der Kasse ab.
8. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen zu Höhe und Dauer des Krankengeldes:



Morgane says
Sehr geehrter Herr Nippel,
ich möchte eine Frage formulieren:
Ein Arbeitsverhältnis beginnt am 01. Dez., am gleichen Tag tritt Au ein, die am selbigen Tage von einem Arzt festgestellt wurde.
In der Hektik des Geschehens haben die Arzthelferinnen vergessen die Au auszustellen und haben dies am nächsten Tag nachgeholt.
Der Arbeitgeber hat vor der Krankenkasse das Bestehen des Arbeitsverhältnisses erklärt, sowie das Einverständnis nach 4 wöchiger Krankengeldzahlung für sechs Wochen die Lohnfortzahlung zu verrichten.
Bei der Festsetzung des Krankengeldes hat die KK sich darauf berufen erst ab dem 3.Dez. Krankengeld zu zahlen, da diese Zahlung erst einen Tag nach der Feststellung in Kraft tritt.
Es wurden nun zahllose Telefonate geführt, mit der Krankenkasse und auch zwischen Krankenkasse und Arztpraxis,
die bestätigt hat, das die Feststellung der AU am 01. Det. erfolgte und durch das Vergessen, die AU erst am 02. Dez. ausgestellt wurde.
Der Arzt hat nun eine erneute AU auf den 01. Dez. ausgestellt.
Die Krankenkass weigert sich dennoch ab dem 02.Dez. zu zahlen mit der Begründung, dass eine rückwirkende Änderung der AU nicht zulässig sei.
Meines Erachtens ist maßgeblich, wann die AU festgestellt wurde und dies bestätigt der Arzt auf den 01. Dez.
Ich möchte gerne Widerspruch bei der KK einlegen.
Gibt es einen Kommentar zu diesem Thema zu lesen?
Ich bedanke mich herzlich
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Morgane,
bitte entschuldigen Sie die späte Antwort.
So richtig verstehe ich den geschilderten Sachverhalt nicht. Eigentlich muss doch Ihr Arbeitgeber gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz in den ersten sechs Wochen der Krankheit Entgeltfortzahlung leisten. Erst danach entsteht der Anspruch auf Krankengeld.
???
Grüße
Helges says
Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?
Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall des Arbeitnehmers besteht nach § 3 Abs. 3 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) erst, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 4 Wochen ununterbrochen besteht.
§ 3 Abs.3 EZFG
Wird der Arbeitnehmer also in den ersten 4 Wochen der Probezeit krank, dann braucht der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung leisten und der Arbeitnehmer muss sich an die Krankenkasse wenden. Wichtig ist, dass dies auch gilt, wenn keine Probezeit vereinbart wurde, da das Gesetz (Entgeltfortzahlungsgesetz) allein an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses anknüpft und nicht an eine vereinbarte Probezeit.
schmittchen says
Sehr geehrter Herr Nippel,
am 31.10.2013 wurde das Beschäftigungsverhältnis zum 30.04.2014 vom Arbeitnehmer gekündigt. Seit ca. 4 Wochen wird der AN von den Chefs und dem Abteilungsleiter nachhaltig gemobbt.
Seither ist der AN in psychiatrischer Behandlung. Nur zeitweise arbeitsunfähig gemeldet.
Frage: Wenn nun der AN dauerhaft, z. B. ab 20.01.2014 bis über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus krank geschrieben wird, hat er dann auch über das Arbeitsverhätnis hinaus Anspruch auf Krankengeld?
Ich bedanke mich für eine rasche Rückantwort im Voraus.
MfG
schmittchen
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo schmittchen,
ja, nur wenn der AN dauerhaft über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus krank geschrieben ist, besteht statt der Anspruch auf Krankengeld.
Bei einer Unterbrechung des Krankmeldung besteht die erhebliche Gefahr des Erlöschens des Anspruchs.
Grüße
Stauch says
Ich habe Krankengeld bis 30.07.2014 bezogen. Hatte im Anschluss Urlaub vom 31.07.2014-24.08.2014. Am 25.08.2014 habe ich mich wieder arbeitsunfähig gemeldet. Die Krankenkasse zahlt ab Folgetag den 26.08.2014 Krankengeld. Soll lt. Krankenkasse gem. § 46 (2) SGB V rechtens sein. Ist das so? Ich hatte doch gar keine Möglichkeit eher zu Arzt zu gehen. Ich war bis 24.08.2014 (Sonntag) im Urlaub.
Nicole Büchel says
Hallo Herr Nippel,
ich hätte auch mal eine Frage dazu:
Mein Vater wurde zum 31.12.2013 entlassen. Zuvor wurde er wegen eines Kapselanrisses der Schulter krankgeschrieben. Die Krankenkasse machte da schon Probleme um das Krankengeld. Sie zahlten dann aber doch. Nun ist es der Fall, dass der Auszahlungsschein bis zum 13.10.2014 ausgestellt wurde. Meinem Vater war es leider erst am 14.10.2014 möglich zum Arzt zu gehen und einen weiteren Auszahlungsschein zu holen.
Nun hat die Krankenkasse die Krankengeldzahlungen eingestellt. Begründung § 46 SGB. Ist das so korrekt? Er wäre nicht mehr versichert.
Hat die Krankenkasse recht?
Schöne Grüße
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Frau Büchel,
war Ihr Mann tatsächlich nur bis zum 13. Oktober 2014 krank geschrieben und ist er dann erst am 14. Oktober 2014 zum Arzt gegangen? Liegt eine neue Krankheit vor? Soll gemäß § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V ab dem 15. Oktober 2014 weiter gezahlt werden?
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Daniela Petersen says
Hallo Herr Nippel,
Ich hab die folgende Frage.
Ich war im November 2016 6Tage krank geschrieben. Und ab dem 15.12.2016 bis 22.01.2017 war ich auch krank geschrieben auf das gleiche. Werden die 6 Tage zu den Wochen von Dezember bis Januar hinzugerechnet? So dass ich nur ein Teillohn bekomme und dass die Krankenkasse den Rest zahlen muss?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Frau Petersen,
sehen Sie sich einmal die folgende Vorschrift des § 3 EntgFG an:
Also … ausschlaggebend für Ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ist, dass Sie „nicht infolge derselben Krankheit“ arbeitsunfähig waren. Ob dies bei Ihnen den Fall war oder nicht, entzieht sich meiner Kenntnis.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt