Wann haben EU-Ausländer einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II?
Gilt auch für EU-Ausländer der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 b) SGB II?
1. Aufenthalt von 5 Jahren
Unionsbürger erhalten nach 5 Jahren des Aufenthaltes ein Daueraufenthaltsrecht, § 2 Recht auf Einreise und Aufenthalt
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(2) Unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:
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7. Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.
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(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)§ 2 Abs. 2 Nr. 7 FreizügG/EU in Verbindung mit § 4a Daueraufenthaltsrecht
(1) Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, …
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)§ 4 a FreizügG/EU.
Leistungen nach dem SGB II könnten auch für diese EU-Ausländer entfallen, wenn sie arbeitslos werden und allein zum Zweck der Arbeitssuche eingereist sind. Dafür könnte § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 b) SGB II sprechen, der bestimmt, dass Leistungen nach dem SGB II ausgenommen sind für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt.
Bei einer derartigen Sichtweise würde aber übersehen, dass die Regelung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 b) SGB II den Leistungsausschluss nicht an den Zweck der Einreise, sondern an „das Aufenthaltsrecht“ und dessen Zweck knüpft. Aus dieser Verknüpfung der Arbeitsuche mit dem „Aufenthaltsrecht“ und nicht mit dem Zweck der Einreise ergibt sich, dass Unionsbürger von dem Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 b) SGB II nicht erfasst werden, die nach dem FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt sind.
Nach 5 Fünf Jahren des Aufenthaltes bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen zum Erhalt des Daueraufenthaltsrecht kann der EU-Ausländer also nicht mehr nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 b) SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen werden. Der EU-Ausländer hat ein Aufenthaltsrecht, welches nicht an die „Arbeitssuche“ knüpft.
2. Aufenthalt von einem Jahr und ununterbrochene Tätigkeit
Nach einem Jahr Beschäftigung bleibt das Aufenthaltsrecht des EU-Ausländers auch dann bestehen, wenn unfreiwillig und unverschuldet sowie durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigt Arbeitslosigkeit eintritt, § 2 Recht auf Einreise und Aufenthalt
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(3) Das Recht nach Abs. 1 bleibt für Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige unberührt bei
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2. unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit oder Einstellung einer selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der Selbständige keinen Einfluss hatte, nach mehr als einem Jahr Tätigkeit,
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(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)§ 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FreizügG/EU.
Auch der nach einem Jahr arbeitslos gewordene EU-Ausländer könnte ein Aufenthaltsrecht nicht nur „zum Zweck der Arbeitssuche“, sondern eigenständig aus § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FreizügG/EU erlangt haben.
Der nach einem Jahr Tätigkeit arbeitslos gewordene EU-Ausländer macht ein Aufenthaltsrecht nicht allein aus dem Zweck Arbeitssuche, sondern aus einer früheren Beschäftigung als Arbeitnehmer geltend.
3. Aufenthalt von weniger als einem Jahr (aber zumindest 3-monatiger) ununterbrochener Tätigkeit
Bei dem weniger als ein Jahr tätigen EU-Ausländer ist der Aufenthalt für weitere 6 Monate geschützt, § 2 Recht auf Einreise und Aufenthalt
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(3) …
Bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung bleibt das Recht aus Abs. 1 während der Dauer von sechs Monaten unberührt.
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)§ 2 Abs. 3 S. 2 FreizügG/EU.
Wie oben zu 1. und 2. ist der Begriff „Zweck der Arbeitssuche“ in § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 b) SGB II freizügigkeitsrechtlich geprägt. Auch für den noch nicht ein Jahr in der Bundesrepublik tätigen EU-Ausländer folgt darauf, dass er als ehemaliger Arbeitnehmer sein Aufenthaltsrecht nicht nur aus dem Zweck der Arbeitsuche geltend macht, sondern aus seiner ehemaligen Tätigkeit als Arbeitnehmer. Das Aufenthaltsrecht gemäß § 2 Abs. 3 S. 2 FreizügG entfällt in diesem Fall allerdings nach sechs Monaten.
Zu Fragen der Freizügigkeit habe ich unter www.rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de die nachfolgenden Beiträge erstellt, die einen ersten Überblick zum Status der EU-Ausländer geben:
- Das Schengenvisum
das Schengenvisum ermöglicht den Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum … … | mehr
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Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Unionsgebiet frei zu bewegen und aufzuhalten … … | mehr
- Das Aufenthaltsrecht arbeitssuchender Unionsbürger für mehr als sechs Monate
Unionsbürgern wird zur Arbeitssuche ein Aufenthaltsrecht von sechs Monaten eingeräumt, § 2 Abs. 2 Nr. 1 a FreizügG/EU. … … | mehr
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