Die Geschäftsgebühr für ein Widerspruchsverfahren richtet sich nach der Rahmengebühr der Nr. 2302 VV-RVG. Maßgeblich sind die Kriterien des § 14 RVG zu Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung der Angelegenheit, Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie dem Haftungsrisiko.
Ein typischer Fall: der Widerspruch gegen eine geringe Mahngebühr. Hierzu hat das LSG Bayern entschieden, dass eine doppelte Mindestgebühr angemessen ist.
1. Entscheidung des LSG Bayern zur Mahngebühr
Die Entscheidung illustriert, wie geringfügige Verwaltungsakte – wie etwa Mahngebühren –
bei der Anwendung des § 14 RVG regelmäßig als unterdurchschnittlich zu bewerten sind.
Das Bayerische Landessozialgericht sieht bei der Bestimmung der Geschäftsgebühr für einen Widerspruch gegen eine geringe Mahngebühr die doppelte Mindestgebühr in Höhe von 80,00 EUR (2 x 40,00 €; heute: 130,00 € – 2 x 65,00 €) als angemessen an, vgl. LSG Bayern, 29. Januar 2015 – L 7 AS 833/14.
… Bei der Bemessung der Geschäftsgebühr nach § 14 RVG ist für die Bedeutung der Angelegenheit auf die Mahngebühr – nicht auf die dahinter stehende Hauptforderung – abzustellen, wenn nur die Mahngebühr Gegenstand des Widerspruchs sein kann.
3. a) Nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X hat bei einem erfolgreichen Vorverfahren der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Ausgaben zu erstatten.
d) Angemessen ist eine Geschäftsgebühr in Höhe von 80,- EUR.
Die Geschäftsgebühr von 80,- Euro (doppelte Mindestgebühr) ergibt sich aus den Kriterien nach § 14 Abs. 1 S. 1 und 2 RVG, wobei deren Aufzählung nicht abschließend ist.
aa) Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war unterdurchschnittlich. …
bb) Auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist vorliegend als unterdurchschnittlich zu bewerten. …
cc) Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin sind gemessen an den Durchschnittsverhältnissen der Gesamtbevölkerung als unterdurchschnittlich anzusehen.
dd) Ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht erkennbar. …
ee) Die Bedeutung der Angelegenheit ist unterdurchschnittlich. …
ff) Im Rahmen der Gesamtabwägung hält das Berufungsgericht eine Geschäftsgebühr in Höhe der doppelten Mindestgebühr für angemessen.
…
2. Entwicklung der Mindestgebühr (2013–2025)
- 2013: Mindestgebühr von 40 € → 50 €
- 2021: Erhöhung auf 60 €
- 2025: Erhöhung auf 65 €
Damit ergibt sich ab dem 1. Juni 2025 eine doppelte Mindestgebühr von 130 €, die nach der vorgenannten Entscheidung als angemessen angesehen werden kann.
Eine vollständige Kommentierung zur Geschäftsgebühr im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren finden Sie unter Nr. 2302 VV-RVG.
3. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zu Rechtsanwaltsgebühren im Sozialrecht:



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