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von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Zur Höhe der Geschäftsgebühr für Widerspruchsverfahren gegen eine geringe Mahngebühr

9. Juli 2015, aktualisiert am 23. Januar 2021 | Kommentar schreiben

Paragraf im Scheinwerferlicht

Zur Höhe der Geschäftsgebühr für Widerspruchsverfahren gegen eine geringe Mahngebühr 1Das Bayerische Landessozialgericht sieht bei der Bestimmung der Geschäftsgebühr für einen Widerspruch gegen eine geringe Mahngebühr die doppelte Mindestgebühr in Höhe von 80,00 EUR (heute: 100,00 €) als angemessen an. Dies entschied das Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.deLandessozialgericht Bayern in einem Urteil vom 29. Januar 2015 (L 7 AS 833/14).

Darüber hinaus sei bei der Bestimmung der Rahmengebühr nicht auf die hinter der Vollstreckung stehende Hauptforderung abzustellen, wenn nur die Mahngebühr Gegenstand des Widerspruchs sein kann (vgl. Entscheidungsgründe):

… Bei der Bemessung der Geschäftsgebühr nach§ 14 Rahmengebühren
 
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 14 RVG
ist für die Bedeutung der Angelegenheit auf die Mahngebühr – nicht auf die dahinter stehende Hauptforderung – abzustellen, wenn nur die Mahngebühr Gegenstand des Widerspruchs sein kann. …
…

3. a) Nach § 63 Erstattung von Kosten im Vorverfahren
 
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)
§ 63 Abs. 1 S. 1 SGB X
hat bei einem erfolgreichen Vorverfahren der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Ausgaben zu erstatten.

…

d) Angemessen ist eine Geschäftsgebühr in Höhe von 80,-EUR.

Die Geschäftsgebühr von 80,- Euro (doppelte Mindestgebühr) ergibt sich aus den Kriterien nach § 14 Abs. 1 S. 1 und 2 RVG, wobei deren Aufzählung nicht abschließend ist.

aa) Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war unterdurchschnittlich. …

bb) Auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist vorliegend als unterdurchschnittlich zu bewerten. …

cc) Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin, die nur über ein Erwerbseinkommen an der Grenze zur Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II verfügte, sind gemessen an den Durchschnittsverhältnissen der Gesamtbevölkerung als unterdurchschnittlich anzusehen.

dd) Ein besonderes Haftungsrisiko, ist trotz der Ausführungen des Bevollmächtigten bzgl. der Mahngebühr nicht erkennbar. …

ee) Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist auch Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin unterdurchschnittlich. …

ff) Im Rahmen der Gesamtabwägung hält das Berufungsgericht eine Geschäftsgebühr in Höhe der doppelten Mindestgebühr für angemessen.
…

Die Entscheidung aus dem Jahr 2015 betrifft einen Sachverhalt aus dem Jahr 2012. 2013 wurden die Betragsrahmengebühren für die Geschäftsgebühr erhöht. Die Mindestgebühr wurde von 40,00 EUR auf 50,00 EUR angehoben. Heute dürfte also eine Geschäftsgebühr in Höhe einer doppelten Mindestgebühr in Höhe von 100,00 € angemessen sein.

 

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