Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • STARTSEITE
    • Allgemeines Sozialrecht (SGB I, …) – Einführung
      • 1. SGB I – Allgemeiner Teil
      • 2. SGB X – Sozialver­waltungsverfahren
      • 3. SGG – Sozialgerichtsgesetz
      • 4. Gebühren und Kosten im Sozialrecht
      • 5. allgemeine Fragen
    • Bürgergeld (SGB II) – Einführung
      • 1. Voraussetzungen & Grundlagen
      • 2. Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft
      • 3. Einkommen und Vermögen
      • 4. Regelbedarf
      • 5. Kosten der Unterkunft
      • 6. Mehrbedarfe beim Bürgergeld
      • 7. Leistungsminderungen & Mitwirkung
      • 8. Antragstellung & Verfahren
      • 9. Ausländer, Asylberechtigte
      • 10. Allgemein
    • Sozialversicherungsrecht (SGB III, … ) – Einführung
      • 1. Allgemeines Sozialver­sicherungs­recht
      • 2. Arbeitslosenversicherung (SGB III)
      • 3. Krankenversicherung (SGB V)
      • 4. Rentenversicherung (SGB VI)
      • 5. Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
      • 6. soziale Pflegeversicherung (SGB XI)
    • Schwerbehindertenrecht (SGB IX) – Einführung
      • 1. Feststellung der Schwerbehinderung
      • 2. Merkzeichen
      • 3. arbeitsrechtliche Bezüge
      • 4. Allgemein
    • Sozialhilfe / Grundsich… (SGB XII) – Einführung
      • 1. Einkommen und Vermögen im SGB XII
      • 2. Kosten der Unterkunft
      • 3. Haushaltsgemeinschaft
      • 4. Mehrbedarfe in der Sozialhilfe
      • 5. diverse Fragestellungen
    • Kindergeld, Wohngeld, UVG, Elterngeld – Einführung
      • 1. Kindergeld
      • 2. Wohngeld
      • 3. Unterhaltsvorschuss
      • 4. Elterngeld
      • 5. Allgemein
    • Familienunterhalt / Elternunterhalt – Einführung
      • 1. Familienunterhalt und Ehegattenunterhalt
      • 2. Berechnung des Elternunterhaltes
      • 3. Altersvorsorge
      • 4. Wohnvorteil
      • 5. Schenkung und Schenkungsrückforderung
      • 6. weitere Fragestellungen
    • Vorsorge, Betreuung, Unterbringung – Einführung
      • 1. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
      • 2. gerichtliches Betreuungsverfahren
      • 3. Unterbringung
  • Stichwortverzeichnis / §§-Verzeichnis
  • Kontakt und Anfahrt

Stichwort aufgelistet in: Stichwort- & Paragrafenverzeichnis

Nr. 2302 VV-RVG – Geschäftsgebühr

(4 Beiträge zum Stichwort "Nr. 2302 VV-RVG – Geschäftsgebühr")

VG Wort - Zählpixel

GesetzestextKommentierungBeitragsliste
Kurzinfo:

Rahmen: 65,00 – 837,00 €, Mittelgebühr: 451,00 € (Mittelgebühr).

Kappung: Mehr als 391,00 € darf nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit verlangt werden (Satz 2).

Anrechnung: Auf die gerichtliche Verfahrensgebühr hälftig; bei Betragsrahmengebühren max. 207,00 € (Vorbem. Teil 3 Abs. 4 VV).

1. Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)

Nr. 2302 VV-RVG – Geschäftsgebühr

  2302  
  •      Geschäftsgebühr in
    • 1. sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG),
    • 2. Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, wenn im gerichtlichen Verfahren das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG tritt.

         Eine Gebühr von mehr als 391,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

65,00 bis 837,00 €

👉 enthalten in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG

2. Kommentierung

a) Einordnung

Die Geschäftsgebühr vergütet das Betreiben des Geschäfts einschließlich Information und Mitwirkung bei der Vertragsgestaltung im vorgerichtlichen Bereich (Vorbemerkung 2.3 VV-RVG).

Sie entsteht somit für die außergerichtliche Vertretung gegenüber Behörden oder Dritten und grenzt sich von der bloßen Beratung ab, die keine Außenwirkung entfaltet.

Eigenständige Angelegenheiten i. S. d. § 17 RVG:

  • Das Verwaltungsverfahren und das (der Nachprüfung dienende) weitere Verwaltungsverfahren sind jeweils eigene Angelegenheiten (Nr. 1a);
  • das gerichtliche Verfahren ist eigenständig (Nr. 7).

War der Rechtsanwalt bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren tätig, kommt eine teilweise Anrechnung der dort entstandenen Gebühr nach § 14 RVG in Betracht.

b) Bemessung (§ 14 RVG)

Ausgangspunkt ist die Mittelgebühr. Abweichungen nach oben oder unten erfordern eine kurze, fallbezogene Begründung zu Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung, wirtschaftlichen Verhältnissen und Haftungsrisiko (§ 14 RVG). Die rechnerische Mittelgebühr beträgt 451,00 € (65,00 € + 837,00 € / 2). Mehr als 391,00 € nur bei entsprechender Begründung – zur Kappung siehe unten.

c) Kappungsgrenze

Der letzte Satz der Nr. 2302 begrenzt die Möglichkeit, über 391,00 € hinauszugehen: erforderlich ist eine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit. Typische Anker:

  • außergewöhnlicher Aktenumfang (zahlreiche Verwaltungs- oder Medizinakten, viele Anlagen),
  • komplexe Rechtsfragen (z. B. Verzahnung mehrerer Leistungssysteme, atypische Sachverhalte),
  • hohe Termindichte / enger zeitlicher Rahmen / erheblicher Abstimmungsbedarf.

Die Begrenzung betrifft ausschließlich Betragsrahmengebühren und soll eine übermäßige Vergütung bei Routineangelegenheiten verhindern.

d) Anrechnung & Systematik

Die Geschäftsgebühr wird auf eine spätere Verfahrensgebühr (Klage) zur Hälfte angerechnet; bei Betragsrahmengebühren ist der Anrechnungsbetrag auf 207,00 € gedeckelt. Eine Anrechnung erfolgt regelmäßig nicht auf Eilverfahren oder Untätigkeitsklage (Sonderkonstellationen beachten). War der Rechtsanwalt bereits im zum Verwaltungsakt führenden Verwaltungsverfahren tätig, ist eine teilweise Anrechnung der zuvor entstandenen Gebühren vorgesehen.

Praxisbeispiel (Kurz)

Widerspruch gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid; umfangreiche Leistungsakte, mehrere Berechnungszeiträume, parallele Abstimmung mit Jobcenter und Krankenkasse. Dokumentiere knapp: Aktenumfang, rechtliche Komplexität (z. B. Anrechnung Einkommen / Krankenversicherung), enge Fristen. → Begründete Überschreitung von 391,00 € plausibel.

e) Praxis

  • Kurz dokumentieren: Warum Mittelgebühr / Abweichung? Kappungsvoraussetzungen (Umfang / Schwierigkeit) stichwortartig festhalten.
  • Mehrere Auftraggeber: Erhöhung nach Nr. 1008 VV-RVG gesondert prüfen.
  • Kostenerstattung: Im erfolgreichen Widerspruch Kosten der notwendigen Hinzuziehung regelmäßig nach § 63 SGB X.
  • Abgrenzung Beratung / Vertretung: Außenwirkung spricht für eine Geschäftsgebühr; reine Beratung ohne Außenwirkung i. d. R. nicht.

Fall 1: Fristsicherungsschreiben – Der Anwalt legt fristwahrend Widerspruch ein, prüft die Sach- und Rechtslage jedoch nur oberflächlich, ohne ergänzenden Schriftwechsel. Umfang und Schwierigkeit sind gering. Eine Gebühr im unteren Drittel (ca. 220–260 €) ist angemessen.

Fall 2: Rückforderung und Aufhebungsbescheid – Umfangreiche Verwaltungsakte (mehrere Berechnungsmonate), parallele Prüfung von Einkommen und Unterkunftskosten. Der Anwalt wertet diverse Berechnungsbögen aus, erstellt Gegendarstellung und rechtliche Begründung. Begründet höhere Gebühr (390–450 €) oberhalb der Mittelgebühr.

Fall 3: Ehepaar im gemeinsamen Widerspruchsverfahren – Beide Eheleute beauftragen denselben Anwalt gegen denselben Bescheid (Leistungsberechnung). Die Geschäftsgebühr erhöht sich nach Nr. 1008 VV-RVG um 0,3 Gebührenpunkte. Eine nachvollziehbare kurze Dokumentation der Mehrarbeit genügt.

Fazit: Die Nr. 2302 VV-RVG bildet die typische Vergütung im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren ab.
Eine sorgfältige Begründung nach § 14 RVG sichert die Durchsetzbarkeit der Mittelgebühr und verhindert Kürzungen durch die Kostenträger.

Häufige Fragen

Wofür entsteht die Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV-RVG?
Sie vergütet das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information sowie die Mitwirkung bei der Vertragsgestaltung im vorgerichtlichen Bereich, insbesondere bei der Vertretung gegenüber Behörden oder Dritten.

Wie hoch ist die Mittelgebühr und was bedeutet die Kappungsgrenze?
Die Mittelgebühr beträgt 451,00 €. Eine Gebühr von mehr als 391,00 € darf nur verlangt werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war – dies ist die sogenannte Kappungsgrenze.

Wie wird die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet?
Nach Vorbemerkung 3 VV-RVG wird die Geschäftsgebühr zur Hälfte, bei Betragsrahmengebühren höchstens mit 207,00 €, auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt in der Regel nicht bei Eilverfahren oder Untätigkeitsklagen.

Weiterführend:

Nr. 3102 VV-RVG · Nr. 3106 VV-RVG · Nr. 1008 VV-RVG · § 14 RVG · § 17 RVG · § 63 SGB X

3. Beitragsliste

In den folgenden Beiträgen habe ich Nr. 2302 VV-RVG angesprochen:

  • Mittelgebühr nach dem RVG 1Mittelgebühr nach dem RVG

    Mittelgebühr nach RVG einfach erklärt: Berechnung, Funktion, Kappungsgrenzen und Praxis. Mit Verweisen auf § 14 RVG, Betragsrahmengebühren und Nr. 2302

    ... | mehr
  • Kostenerstattung im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren 2Kostenerstattung im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren

    Wann muss die Behörde im Widerspruchsverfahren Kosten erstatten? Überblick zu § 63 SGB X – Pflicht zur Kostengrundentscheidung, notwendige Aufwendungen, Hinzuziehung eines Rechtsanwalts und Rechtsprechung von BSG & LSG.

    ... | mehr
  • Rechtsanwaltsgebühren im Sozialrecht 3Rechtsanwaltsgebühren im Sozialrecht

    Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren im Sozialrecht nach RVG. Dieser Leitfaden erklärt Geschäftsgebühren, Verfahrensgebühren & Besonderheiten für Mandanten und Kollegen.

    ... | mehr
  • Betragsrahmengebühren im Sozialrecht: Berechnung, Beispiele & Mittelgebühr nach § 14 RVG 4Betragsrahmengebühren im Sozialrecht: Berechnung, Beispiele & Mittelgebühr nach § 14 RVG

    Wie werden Betragsrahmengebühren im Sozialrecht berechnet? Erklärung zu § 14 RVG mit Beispielen (2302, 3102 VV-RVG), Mittelgebühr, Bemessung nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache – verständlich für Mandanten und Anwälte.

    ... | mehr

RVG – Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Anlage 2 (zu § 13 Abs. 1 S. 3 RVG) (1)Nr. 1005 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr (3)Nr. 1006 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr im gerichtlichen Verfahren (2)Nr. 1008 VV-RVG - mehrere Auftraggeber (3)Nr. 2302 VV-RVG – Geschäftsgebühr (4)Nr. 2500 VV-RVG – Schutzgebühr (Beratungshilfe) (1)Nr. 2501 VV-RVG – Beratungsgebühr (Beratungshilfe) (2)Nr. 2503 VV-RVG – Geschäftsgebühr (Beratungshilfe) (3)Nr. 2508 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr (Beratungshilfe) (1)Nr. 3102 VV-RVG – Verfahrensgebühr (4)Nr. 3106 VV-RVG – Terminsgebühr (3)Nr. 3204 VV-RVG - Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Landessozialgerichten (2)Nr. 3205 VV-RVG - Terminsgebühr in Verfahren vor den Landessozialgerichten (1)Nr. 3212 VV-RVG - Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Bundessozialgericht (1)Nr. 3213 VV-RVG - Terminsgebühr in Verfahren vor dem Bundessozialgericht (1)Nr. 7001 VV-RVG – Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (1)Nr. 7002 VV-RVG – Post- und Telekommunikationspauschale (Auslagenpauschale) (5)Vorbemerkung 2.3 VV-RVG (1)Vorbemerkung 3 VV-RVG (2)§ 1 RVG – Geltungsbereich (1)§ 2 RVG – Höhe der Vergütung (1)§ 3 RVG – Gebühren in sozialrechtlichen ... (4)§ 13 RVG – Wertgebühren (2)§ 14 RVG – Rahmengebühren (5)§ 15 RVG – Abgeltungsbereich der Gebühren (2)§ 15 a RVG – Anrechnung einer Gebühr (0)§ 17 RVG – verschiedene Angelegenheiten (2)§ 34 RVG – Beratung (1)§ 49 RVG – Gebühren aus der Staatskasse (1)

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM

 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG