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von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Kann eine Mietminderung zu einem Erstattungsanspruch des Jobcenters führen?

13. Januar 2016, aktualisiert am 21. Januar 2021 | Kommentar schreiben

zwei Strichmännchen mit Labyrinth in Sprechblase

Kann eine Mietminderung zu einem Erstattungsanspruch des Jobcenters führen? 1Macht ein Leistungsempfänger von seinem Recht auf Mietminderung Gebrauch, so könnte dies die Leistungspflicht des Jobcenters entsprechend mindern. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind, § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
 
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)
§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II
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Gegen eine Minderung der Leistungspflicht des Jobcenters könnte allerdings sprechen, dass bei Mietwohnungen die tatsächlichen Aufwendungen gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II die nach dem Mietvertrag für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache geschuldeten Kosten umfassen (vgl. zum Beispiel Berlit in Lehr- und Praxiskommentar, zu § 22 Rn. 29). Die „tatsächlichen Aufwendungen“ könnten so den zu zahlenden Mietzins ohne Abzug einer etwaigen Mietminderung erfassen.

Sowohl für die eine als auch für die andere Auffassung lassen sich Argumente finden.

So spricht zum Beispiel die Regelung des § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
 
…
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergi …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)
§ 22 Abs. 3 SGB II
dafür, dass Mietminderungen anders als „Rückzahlungen und Guthaben“ zu behandeln sind, im Ergebnis also nicht zu einer Minderung der Leistungspflicht des Jobcenters führen. Die Mietminderung wird nämlich in § 22 Abs. 3 SGB II gar nicht erwähnt. § 22 Abs. 3 SGB II lautet: „Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarfe für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben außer Betracht.“ Der Gesetzgeber könnte bewusst eine entsprechende Regelung zur Berücksichtigung der Mietminderung nicht getroffen haben. Gegen eine Minderung der Leistungspflicht des Jobcenters sprechen auch „Gerechtigkeitsgesichtspunkte“. Der Leistungsempfänger kann die Mietsache nicht „bestimmungsgemäß gebrauchen“. Dafür sollte er einen Ausgleich erhalten. Muss der Mieter sogar noch Aufwendungen erbringen, um die nicht bestimmungsgemäße Gebrauchstauglichkeit auszugleichen, dann versteht es sich sogar von alleine, dass derartige Aufwendungen des Mieters im Ergebnis nicht zu einer Minderung der Leistungspflicht des Jobcenters führen dürfen. Dies könnte zum Beispiel eine Mietminderung wegen nicht ausreichender Heizungsmöglichkeiten betreffen, wenn der Mieter auf seine eigenen Kosten einen zusätzlichen Radiator aufstellen muss. Darüber hinaus könnten auch Praktikabilitätsgrundsätze im Rahmen der „Massenverwaltung“ dafür sprechen, dem Leistungsempfänger eine Mietminderung zu belassen. Wird dem Leistungsempfänger die Mietminderung belassen, so würde dem Leistungsempfänger auch ein Anreiz gegeben, dass staatliche Leistungen nicht für minderwertige Immobilien verschleudert werden.

Demgegenüber lassen sich auch Argumente dafür finden, dass als „tatsächliche Aufwendungen“ im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II nur die geschuldete Miete abzüglich einer etwaigen Mietminderung zu verstehen sind. Dies würde dem „natürlichen Wortlaut“ des Begriffs der „tatsächlichen Aufwendungen“ im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II entsprechen. So scheint sich auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.deUrteil vom 23. September 2010 (Aktenzeichen L 7 AS 918/10) entschieden zu haben:

Urteil des LSG NRW vom 23. September 2010, Aktenzeichen L 7 AS 918/10, Rdnr. 48

[48] … Der Kläger hatte keinen tatsächlichen aktuellen Bedarf. Denn er hat nach seinem eigenen Vortrag keine Leistungen für die Unterkunft an Dritte weitergeleitet. Nicht von Bedeutung ist dabei, dass der Kläger sich auf die Ausübung von Minderungs- oder Zurückbehaltungsrechten beruft. Denn diese verringern auch die Leistungspflicht der Beklagten.
[49] …

Eine ausdrückliche Klarstellung zur Behandlung einer Mietminderung durch den Gesetzgeber wäre allerdings wünschenswert.

Sollten Leser noch weitere Entscheidungen kennen, die die oben aufgeworfene Frage der Leistungspflicht des Jobcenters bei Mietminderungen betreffen, so wäre ich für weitere Hinweise unter Benennung der einschlägigen Kommentare oder Urteile oder sonstigen Entscheidungen dankbar.


p.s.: In einem weiteren Urteil hat das Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.deLSG Nordrhein-Westfalen am 22. November 2010 (L 19 AS 74/09) zu der Problematik „Mietminderung“ Stellung genommen. Der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt weist allerdings die Besonderheit auf, dass die Leistungsempfängerin bereits bei Antragstellung die Miete dauerhaft gemindert hatte:

Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen am 22. November 2010, L 19 AS 74/09, Entscheidungsgründe

…

Bei der Höhe der tatsächlichen Unterkunftskosten handelt es sich nach Vorstehendem um leistungserhebliche Angaben, weil hiervon die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II abhängt.

Diese tatsächlichen Unterkunftskosten hat die Klägerin jedoch zu keinem Zeitpunkt vor dem 27.11.2007 in zutreffender Höhe angegeben. Vielmehr hat sie beim Erstantrag anstelle der Bezifferung ihrer tatsächlich geleisteten Miete einen Mietvertrag und einen Wohngeldbescheid mit der Berechnungsgrundlage der mietvertraglich geschuldeten Miete vorgelegt. Bei sämtlichen Folgeanträgen hat die Klägerin erklärt, leistungserhebliche Änderungen seien nicht eingetreten. Hierbei hat sich die Klägerin zur Überzeugung des Senats (mindestens) grob fahrlässig verhalten.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X) und schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht anstellt bzw. nicht beachtet, was in jedem Fall einleuchten muss (BSG Urteil vom 19.02.1986 – 7 RAr 55/84 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 22).

Zur Überzeugung des Senats konnte die Klägerin aufgrund ihrer Ausbildung zur Anwaltsgehilfin, ihrer im Akteninhalt ersichtlichen Einsichts- und Kritikfähigkeit und nach dem in der mündlichen Verhandlung am 22.11.2010 gewonnenen Eindruck erkennen, dass es für die Höhe der ihr zustehenden Leistungen auf die tatsächliche Höhe ihrer Unterkunftskosten und nicht auf die vertraglich geschuldete Miethöhe ankommt.

…

 

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