Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • STARTSEITE
    • Allgemeines Sozialrecht (SGB I, …) – Einführung
      • 1. SGB I – Allgemeiner Teil
      • 2. SGB X – Sozialver­waltungsverfahren
      • 3. SGG – Sozialgerichtsgesetz
      • 4. Gebühren und Kosten im Sozialrecht
      • 5. allgemeine Fragen
    • Bürgergeld (SGB II) – Einführung
      • 1. Voraussetzungen & Grundlagen
      • 2. Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft
      • 3. Einkommen und Vermögen
      • 4. Regelbedarf
      • 5. Kosten der Unterkunft
      • 6. Mehrbedarfe beim Bürgergeld
      • 7. Leistungsminderungen & Mitwirkung
      • 8. Antragstellung & Verfahren
      • 9. Ausländer, Asylberechtigte
      • 10. Allgemein
    • Sozialversicherungsrecht (SGB III, … ) – Einführung
      • 1. Allgemeines Sozialver­sicherungs­recht
      • 2. Arbeitslosenversicherung (SGB III)
      • 3. Krankenversicherung (SGB V)
      • 4. Rentenversicherung (SGB VI)
      • 5. Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
      • 6. soziale Pflegeversicherung (SGB XI)
    • Schwerbehindertenrecht (SGB IX) – Einführung
      • 1. Feststellung der Schwerbehinderung
      • 2. Merkzeichen
      • 3. arbeitsrechtliche Bezüge
      • 4. Allgemein
    • Sozialhilfe / Grundsich… (SGB XII) – Einführung
      • 1. Einkommen und Vermögen im SGB XII
      • 2. Kosten der Unterkunft
      • 3. Haushaltsgemeinschaft
      • 4. Mehrbedarfe in der Sozialhilfe
      • 5. diverse Fragestellungen
    • Kindergeld, Wohngeld, UVG, Elterngeld – Einführung
      • 1. Kindergeld
      • 2. Wohngeld
      • 3. Unterhaltsvorschuss
      • 4. Elterngeld
      • 5. Allgemein
    • Familienunterhalt / Elternunterhalt – Einführung
      • 1. Familienunterhalt und Ehegattenunterhalt
      • 2. Berechnung des Elternunterhaltes
      • 3. Altersvorsorge
      • 4. Wohnvorteil
      • 5. Schenkung und Schenkungsrückforderung
      • 6. weitere Fragestellungen
    • Vorsorge, Betreuung, Unterbringung – Einführung
      • 1. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
      • 2. gerichtliches Betreuungsverfahren
      • 3. Unterbringung
  • Stichwortverzeichnis / §§-Verzeichnis
  • Kontakt und Anfahrt

Beitrag aufgelistet in: Schwerbehindertenrecht (SG… - Einführung » 2. Merkzeichen

Oranger Parkausweis – Parkerleichterung für Menschen mit Behinderung

Beitrag vom 17.01.2018, aktualisiert am 27.09.2025

VG Wort - ZählpixelDer orangefarbene Parkausweis gewährt Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderung. Er ist nicht mit dem blauen EU-Schwerbehindertenparkausweis identisch: Er erlaubt keine Nutzung von Behindertenparkplätzen, erleichtert aber z. B. längeres Parken im eingeschränkten Halteverbot oder in Bewohnerzonen.

  • 1. Was ist der orangene Parkausweis?
  • 2. Voraussetzungen & Merkzeichen
  • 3. Welche Parkerleichterungen gelten?
  • 4. Antrag & Ausstellung
  • 5. Häufige Fragen
  • 6. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

1. Was ist der orangene Parkausweis?

Der orangene Parkausweis ist eine bundesweit anerkannte Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterungen. Er richtet sich an Personen mit erheblichen Geh- oder Funktionsbeeinträchtigungen, die jedoch nicht die strengeren Voraussetzungen für den blauen EU-Ausweis erfüllen.

Wichtig

Der orangene Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen (Rollstuhl-Symbol). Dafür ist der blaue EU-Parkausweis erforderlich.

2. Voraussetzungen & Merkzeichen

Grundlage ist in der Praxis regelmäßig das Merkzeichen Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit) plus weitere gesundheitliche Einschränkungen, die Wege besonders erschweren (z. B. schwere Herz-/Lungenerkrankungen, chronische Darmerkrankungen, künstlicher Darmausgang). Ein Anspruch besteht nicht automatisch – ärztliche Nachweise sind erforderlich.

Rechtsrahmen im Straßenverkehrsrecht: § 46 StVO (Nachteilsausgleiche) i. V. m. straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigungen.

3. Welche Parkerleichterungen gelten?

  • Längeres Parken im eingeschränkten Halteverbot (mit Parkscheibe), i. d. R. bis zu 3 Stunden.
  • Überschreiten der zulässigen Parkdauer an Parkuhren/Parkscheinautomaten (teils gebührenfrei – kommunal geregelt).
  • Parken in Bewohnerzonen, wenn in der Ausnahmegenehmigung zugelassen.
  • Kurzes Halten/Be- und Entladen näher am Ziel (z. B. Arztpraxis), sofern die Genehmigung dies vorsieht.
Hinweis

Die konkreten Erleichterungen ergeben sich aus deiner Ausnahmegenehmigung und können je nach Kommune leicht variieren.

4. Antrag & Ausstellung

  • Zuständig: örtliche Straßenverkehrsbehörde (Stadtverwaltung, Landratsamt).
  • Unterlagen: Schwerbehindertenausweis/Bescheid (Merkzeichen), ärztliche Bescheinigungen, Personalausweis, Passfoto (je nach Kommune).
  • Form: kommunale Vordrucke (oft online). Der Ausweis ist regelmäßig befristet und kann verlängert werden.

5. Häufige Fragen

Wer kann den orangenen Parkausweis bekommen?

Menschen mit Merkzeichen G und zusätzlichen gesundheitlichen Einschränkungen (z. B. Herz-/Lungenerkrankungen, chronische Darmerkrankungen); nötig sind medizinische Nachweise.

Darf ich mit dem orangenen Ausweis Behindertenparkplätze nutzen?

Nein. Dafür ist der blaue EU-Parkausweis erforderlich.

Wie lange gilt der Ausweis?

Üblicherweise befristet (mehrere Jahre); Verlängerung nach Prüfung möglich.

Wo stelle ich den Antrag?

Bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde (Stadt/Landkreis). Formulare und Merkblätter sind meist online verfügbar.

Gibt es Gebührenbefreiungen beim Parken?

Teils ja, das ist kommunal geregelt. Die genauen Erleichterungen stehen in deiner Ausnahmegenehmigung.

6. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Vertiefende Beiträge zu Merkzeichen & Nachteilsausgleichen:

  • Oranger Parkausweis - Parkerleichterung für Menschen mit Behinderung 1

    Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis: Überblick, Kriterien, Vorteile

    Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis einfach erklärt: G, aG, H, Bl, Gl, B, RF – Voraussetzungen, Vorteile & Rechtsgrundlagen nach SchwbAwV und VersMedV | mehr

  • Oranger Parkausweis - Parkerleichterung für Menschen mit Behinderung 2

    Merkzeichen G: erheblich gehbehindert

    ... erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ... | Unfähigkeit, Strecken zurückzulegen, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt | mehr

  • Oranger Parkausweis - Parkerleichterung für Menschen mit Behinderung 3

    Merkzeichen aG – außergewöhnliche Gehbehinderung: Voraussetzungen & Vorteile

    Das Merkzeichen aG („außergewöhnliche Gehbehinderung“) wird nur bei schwersten Mobilitätseinschränkungen vergeben. Voraussetzungen, Rollstuhl-Fragen, Vorteile: Parkerleichterungen, Kfz-Steuerbefreiung & ÖPNV | mehr

  • Oranger Parkausweis - Parkerleichterung für Menschen mit Behinderung 4

    Merkzeichen aG bei neurologischen Erkrankungen

    ... eine außergewöhnliche Gehbehinderung kann bei neurologischen Leiden - auch der Parkinson`schen Krankheit festgestellt werden - Merkzeichen aG ... | mehr

  • Oranger Parkausweis - Parkerleichterung für Menschen mit Behinderung 5

    GdB & GdS (SGB IX): Unterschied, Antrag, Merkzeichen & Vorteile

    GdB und GdS einfach erklärt: Unterschied, Antrag & Verfahren (§ 152 SGB IX), Merkzeichen (VersMedV), Schwerbehinderung ab 50, aktuelle Steuer-Pauschbeträge (§ 33b EStG), Rechtsmittel bei Ablehnung | mehr

Siehe auch:
§ 229 SGB IX · § 46 StVO · Merkzeichen G · Schwerbehindertenrecht


9 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. PeterMais says

    15.10.2018

    Guten Tag, gibt es schon neue Erkenntsisse bzgl.: ?

    „beachte aber: Die Definition der außergewöhnlichen Gehbehinderung ist im Hinblick auf § 3 Abs. 1 Nr. SchwbAwV seit dem 1. Januar 2018 nicht mehr im Straßenverkehrsrecht, sondern in § 229 Abs. 3 SGB IX beheimatet. Ob und inwiefern sich nunmehr im Hinblick auf die weiter in § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO und § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG geregelten straßenverkehrsrechtlichen Möglichkeiten zukünftig Änderungen in der Handhabung der Gesetze ergeben werden, kann diesseits noch nicht abschließend abgeschätzt werden.“

    Antworten
  2. Veit Jaehnke says

    19.07.2019

    Guten Tag.

    Ich bin vor 8 Monaten an Krebs erkrankt. In den ersten Monaten konnte Ich noch ganz gut gehen. In den letzten Wochen fällt es mir deutlich zu gehen. Ich benutze jetzt einen Gehstock ober Krücken. Bin zu 100% schwerbehindert.
    Was muss ich tun, um das Merkzeichen AG zu erhalten?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      26.07.2019

      Hallo Herr Jaehnke,

      in dem Beitrag

      Merkzeichen aG: außergewöhnliche Gehbehinderung

      beschreibe ich die Voraussetzungen für die Gewährung des Merkzeichens aG.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  3. Iris says

    18.08.2019

    Iris
    Hallo, besteht Anspruch auf einen orangen Parkausweis bei 100% Schwerbehinderung Merkzeichen G und B. Erkrankungen von Herz und Lunge..

    Antworten
  4. Manu says

    29.08.2020

    Ich habe seit 2012 einen GdB von 100, Merkzeichen G, H, B, RF, VB.

    Mein Antrag auf eine einfachste Parkerleichterung wurde von der Straßenverkehrsbehörde abgelehnt, obwohl ich ein ärztliches Attest beigelegt habe, dass erklärt, dass ich aufgrund der Schwerbehinderung und eines Unfallgeschehens vor 8 Monaten dauerhaft lediglich eine Gehstrecke von unter 100 m bewältigen kann. Man ignorierte das Attest und befragte das Versorgungsamt, das ohne Schweigepflichtsentbindung aufgrund der Aktenlage von 2012 erklärte, die Voraussetzungen seien nicht erfüllt.

    Wenn ich hierzu eine Rechtsvertretung wünsche, welchen Fachanwalt sollte ich aufsuchen? Verkehrsrecht oder Sozialrecht?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      03.09.2020

      Hallo Manu,

      meines Erachtens können Sie sowohl einen Fachanwalt für Verkehrsrecht als auch einen Fachanwalt für Sozialrecht Ihres Vertrauens beauftragen.

      Es muss aber auch nicht immer ein Fachanwalt sein …

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  5. Herbert Kropf says

    28.06.2021

    Hallo,

    ich bin 100 % mit G + B behindert, kann keinen Meter ohne Hilfe laufen.

    Meine Tochter hat beim Landradsamt Lörrach den Antrag auf aG + B gestellt, es sind mittlerweile 8 Monate vergangen ohne eine Antwort zu erhalten. Vor einer Woche sollte nach Aussage am Tel: das Schreiben an mich per Post zugestellt worden sein, aber bis heute ist nichts angekommen.

    Es sind bald 9 Monate wo ich auf eine Rückmeldung warte.

    Wie kann man weiter gegen das Landratsamt Vorgehen?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      30.06.2021

      Hallo Herr Kropf,

      schauen Sie sich doch einmal den Beitrag Die Untätigkeitsklage im Sozialrecht an.

      Sie können zumindest mit der Untätigkeitsklage drohen, um endlich eine Entscheidung zu erhalten. Allerdings sollten Sie auch berücksichtigen, dass eventuell vom Versorgungsamt noch Ermittlungen angestellt wurden, die abgewartet werden sollten. Im Moment scheinen aber viele Behörden einfach nur überlastet zu sein. Das Homeoffice scheint in vielen Fällen einfach nicht gut zu funktionieren. Dafür kann man zwar Verständnis haben … aber das darf nicht zu den jetzt immer wieder geschilderten Missständen führen …

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  6. Frieda says

    12.09.2022

    Guten Tag ich habe 100% Schwerbestätigung, die Merkzeichen G,H und B. Das Merkzeichen aG wurde vom Amt abgelehnt, da ich nicht dauerhaft an den Rollstuhl gebunden bin? Kann dies trotz meinen Erkrankungen, Parkinson, COPD….. davon abhängig gemacht werden? Ich kann nur noch ca. 10 Schritte unter größten Anstrengungen zurück legen und muss dann eine längere Pause wegen starken Schmerzen und Atemnot einlegen.

    Antworten

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Wenn Sie anonym bleiben wollen, nutzen Sie bitte einen "Spitznamen".

Ihre Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe einer E-Mail ist erforderlich, um Spam zu vermeiden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Antwort evtl. lange dauert und ich auch nicht alle Fragen beantworten kann.

Oranger Parkausweis – Parkerleichterung für Menschen mit Behinderung

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM

 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG