Eine Patientenverfügung legt fest, welche medizinischen Maßnahmen eine Person in bestimmten Situationen wünscht oder ablehnt. Kommt es jedoch zu Konflikten oder Zweifeln, kann die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich sein. § 1827 BGB, § 1829 BGB und § 298 FamFG regeln, wann das Gericht eingeschaltet werden muss – und wie es entscheidet.
1. Genehmigungsfreiheit
Genehmigungsfrei sind:
- die Umsetzung der Patientenverfügung, § 1827 Abs. 1 BGB,
- die Einwilligung in lebenserhaltende Maßnahmen,
- alle Konsensfälle, d. h. Betreuer/Bevollmächtigter und Arzt sind sich einig, § 1829 Abs. 4 BGB.
2. Genehmigungspflicht bei medizinischen Entscheidungen
Eine gerichtliche Genehmigung ist erforderlich bei:
- a) Einwilligung in besonders gefährliche Maßnahmen, § 1829 Abs. 1 BGB
- b) Ablehnung oder Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen, § 1829 Abs. 2 BGB
Die Genehmigungspflicht betrifft nur die Entscheidung des Vertreters, nicht die Patientenverfügung selbst.
Eine wirksame Patientenverfügung leitet sich immer selbst durch, § 1827 Abs. 1 S. 2 BGB.
3. Dissens zwischen Betreuern und/oder behandelnden Arzt
Eine Genehmigung des Betreuungsgerichts ist nur in Konflikt- und Zweifelsfällen erforderlich, nämlich wenn:
- Arzt und Betreuer/Bevollmächtigter unterschiedliche Auffassungen haben,
- mehrere Vertreter uneinig sind,
- der konkrete Patientenwille unklar ist.
Nur dann muss das Gericht eingeschaltet werden.
4. Maßstab der Entscheidung des Gerichts
Für die Entscheidung des Gerichts ist ausschließlich maßgeblich, ob die Entscheidung des Vertreters tatsächlich dem zu ermittelnden antizipierten geäußerten oder individuell-mutmaßlichen Willen des Betroffenen entspricht, § 1829 Abs. 3 BGB.
Dabei hat das Gericht den Betroffenen zwingend persönlich anzuhören, § 298 Abs. 2 FamFG.
Wenn das Gericht die Genehmigung gemäß § 1829 Abs. 2 BGB zum Behandlungsabbruch erteilt, dann müssen die Untersuchung des Gesundheitszustandes bzw. die Heilbehandlung oder der ärztliche Eingriff, der nicht vorgenommen werden soll, im Tenor der Entscheidung genau festgestellt werden. Die Ersetzung der Einwilligung muss ebenfalls durch richterlichen Beschluss den Betreuer zur Erteilung der möglichst genau zu umschreibenden Einwilligung verpflichten.
5. Häufige Fragen
Muss eine Patientenverfügung vom Gericht genehmigt werden?
→ Nein. Die Verfügung selbst nie. Nur Entscheidungen des Vertreters können genehmigungspflichtig sein.
Wann muss ein Gericht eingeschaltet werden?
→ Nur bei Dissens oder Gefahr schwerster Schäden oder wenn der Wille des Patienten nicht eindeutig ist.
Was passiert, wenn Arzt und Betreuer sich nicht einigen?
→ Dann entscheidet das Betreuungsgericht nach dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten.
Was ist, wenn die Patientenverfügung unklar formuliert ist?
→ Dann muss der Vertreter den mutmaßlichen Willen ermitteln – bei Konflikt entscheidet das Gericht.
Gilt eine Patientenverfügung immer?
→ Ja, wenn sie schriftlich, konkret und passend zur aktuellen Behandlungssituation ist.
6. Weiterführende Beiträge
Weiterführend zu Patientenverfügung & Patientenwille sowie Vorsorgevollmacht:



Tom Vogt says
Das mit der Patientenverfügung ist wirklich ein schwieriges Thema. Ich würde nicht entscheiden wollen ob meine Mutter von lebenserhaltenden Maßnahmen erhalten wird und oder ob das Sinn macht diese weiter laufen zu lassen. Das wäre wirklich etwas zu viel Verantwortung.