Der Begriff der „Pflegestufe 0“ bezeichnete bis zum 31. Dezember 2016 eine besondere Fallgruppe innerhalb der Pflegeversicherung:
Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die die Voraussetzungen der Pflegestufen I bis III noch nicht erfüllten, aber dennoch Anspruch auf bestimmte Leistungen hatten.
Rechtsgrundlagen hierfür waren insbesondere § 45a SGB XI a.F. und § 123 SGB XI a.F..
Die Pflegestufe 0 ist seit dem 1. Januar 2017 entfallen.
Mit dem Systemwechsel durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurden die Pflegestufen durch
Pflegegrade 1–5 ersetzt.
Der Beitrag ist weiterhin relevant für Altfälle, Übergangsfragen und das Verständnis der früheren Rechtslage.
Die heutige Einstufung erfolgt nach § 14 SGB XI und § 15 SGB XI.
1. Voraussetzungen
Voraussetzung für Leistungen der sogenannten Pflegestufe 0 war eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz im Sinne von § 45a Abs. 1 und 2 SGB XI a.F..
Die Versicherten mussten zu dem Personenkreis mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen,
geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen gehören.
Die Feststellung erfolgte im Rahmen einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst oder durch von der Pflegekasse beauftragte Gutachter, § 18 SGB XI a.F..
Maßgeblich waren insbesondere die in § 45a Abs. 2 Nrn. 1–13 SGB XI a.F. genannten Schädigungen und Fähigkeitsstörungen, u. a.:
unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz),
Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen,
unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen,
aggressives oder situativ inadäquates Verhalten,
Störungen des Tag-/Nacht-Rhythmus,
Unfähigkeit zur eigenständigen Strukturierung des Tagesablaufs.
Eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz lag vor, wenn der Gutachter mindestens zwei relevante Beeinträchtigungen feststellte, davon mindestens eine aus den Bereichen 1 bis 9 des Katalogs.
2. Ansprüche auf Leistungen
Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz hatten ab dem 1. Januar 2013 zusätzlich zu den Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI a.F. Anspruch auf verbesserte Pflegeleistungen nach § 123 Abs. 1 und 2 SGB XI a.F..
Diese umfassten insbesondere:
- Pflegegeld nach § 37 SGB XI a.F. in Höhe von 120 €, oder
- Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI a.F. in Höhe von 225 €.
Darüber hinaus bestanden weitere Leistungsansprüche, u. a.:
- Ersatz- / Verhinderungspflege bis zu 1.550 € jährlich, § 39 SGB XI a.F.
- Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (z. B. barrierefreier Umbau) bis zu 2.557 €, § 40 SGB XI a.F.
3. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Zur heutigen Einstufung in Pflegegrade, zum Begutachtungsverfahren und zur Abgrenzung von Altfällen:



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