Die soziale Pflegeversicherung ist als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung ausgestaltet.
Sie dient der Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit und ergänzt die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, § 1 Abs. 3 S. 1 SGB XI. Ihre Aufgaben werden organisatorisch von den Krankenkassen wahrgenommen, § 1 Abs. 3 S. 2 SGB XI.
Der Beitrag erläutert die Organisation, Finanzierung, Versicherungspflicht und die zentralen Leistungsarten der sozialen Pflegeversicherung nach dem SGB XI (Stand: 2025).
1. Organisation
Bei jeder Krankenkasse wird eine Pflegekasse errichtet, § 46 Abs. 1 S. 2 SGB XI. Die Pflegekassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung,
§ 46 Abs. 2 S. 1 SGB XI.
Sie nehmen die Aufgaben der sozialen Pflegeversicherung wahr, insbesondere:
- Feststellung der Pflegebedürftigkeit,
- Gewährung von Pflegeleistungen,
- Beratung der Versicherten.
2. Finanzierung
Die Pflegeversicherung wird durch Beiträge und sonstige Einnahmen finanziert, § 54 Abs. 1 SGB XI.
Der Beitragssatz ist bundesweit einheitlich (mit Sonderregelung für Sachsen), § 55 SGB XI. Für die Beitragsbemessung gelten im Wesentlichen die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung, § 57 SGB XI.
3. Versicherungspflicht
In der sozialen Pflegeversicherung sind grundsätzlich alle Personen versichert, die der gesetzlichen Krankenversicherung angehören, § 1 Abs. 2 S. 1 SGB XI.
Privat Krankenversicherte sind verpflichtet, eine private Pflege-Pflichtversicherung abzuschließen,
§ 1 Abs. 2 S. 2 SGB XI.
Einzelheiten regeln insbesondere die §§ 20–27 SGB XI. Die Zuständigkeit der jeweiligen Pflegekasse folgt der Krankenkassenzugehörigkeit, § 48 Abs. 1 S. 1 SGB XI.
4. Leistungen der Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung gewährt Leistungen nach Maßgabe des § 28 SGB XI.
Zu den zentralen Leistungsarten gehören insbesondere:
- Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI),
- Pflegegeld (§ 37 SGB XI),
- Kombinationsleistungen (§ 38 SGB XI),
- Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 SGB XI),
- teilstationäre Pflege (§ 41 SGB XI),
- vollstationäre Pflege (§ 43 SGB XI).
Dabei ist stets der Vorrang der Rehabilitation vor Pflege zu beachten, § 31 SGB XI.
a) Pflegesachleistungen
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Pflegesachleistungen, § 36 Abs. 1 S. 1 SGB XI. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad und wird monatlich begrenzt.
b) Pflegegeld
Alternativ können Pflegebedürftige Pflegegeld beantragen, wenn sie die Pflege selbst sicherstellen,
§ 37 Abs. 1 SGB XI. Der Bezug von Pflegegeld ist mit regelmäßigen Beratungseinsätzen verbunden, § 37 Abs. 3 SGB XI.
c) Teil- und vollstationäre Pflege
Für teilstationäre Pflege gelten die Regelungen des § 41 SGB XI, für vollstationäre Pflege die des § 43 SGB XI.
Die Pflegeversicherung gewährt je nach Pflegegrad unterschiedliche
Geld- und Sachleistungen. Nachfolgend einige typische monatliche Leistungen:
- Pflegegeld bei häuslicher Pflege:
Pflegegrad 2: ca. 332 € · Pflegegrad 3: ca. 573 € · Pflegegrad 4: ca. 765 € - Pflegesachleistungen (ambulanter Pflegedienst):
Pflegegrad 2: ca. 761 € · Pflegegrad 3: ca. 1.432 € · Pflegegrad 4: ca. 1.778 € - Verhinderungspflege:
bis zu ca. 1.612 € pro Jahr - Entlastungsbetrag:
einheitlich 125 € monatlich
Die konkreten Beträge können sich durch Gesetzesänderungen oder
Kombinationen von Leistungen verändern.
5. Häufige Fragen
Welche Leistungen zahlt die Pflegeversicherung monatlich?
Die Höhe der Leistungen hängt vom Pflegegrad ab. Je nach Pflegegrad werden Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistungen gewährt.
Reicht die Pflegeversicherung zur vollständigen Finanzierung?
In der Regel nicht. Die Pflegeversicherung ist als Teilleistungssystem ausgestaltet.
Eigenanteile bleiben häufig bestehen.
6. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Vertiefend zur Pflegebedürftigkeit, zu Pflegegraden, zur Beratung und zu einzelnen Leistungsarten:

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